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Guten Tag,
ich habe einen Zwei-Jahres-Vertrag mit einem DSL-Anbieter abgeschlossen. Die vereinbarte Geschwindigkeit beträgt 16000 Mbit/s.
Nach meinem Umzug kann mir nur noch DSL 6000 zur Verfügung gestellt werden.
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, möglicherweise aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Fürth (Urt. v. 07.05.2009 - Az.: 340 C 3088/08)?
Meine Recherchen ergeben sich aus http://tinyurl.com/m7obe9 und http://tinyurl.com/yhz9lko
Hierbei ist aber zu beachten, dass mir nicht schon zu Beginn des Vertrages DSL 16000 nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, sondern erst nach dem Umzug in eine neue Wohnung.
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 13.01.2012 12:06:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.
Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie nach aktueller Rechtslage, obwohl das Gesetz eine umfassende Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz, § 314 I 2 BGB vorsieht) leider nicht.
Das von Ihnen zitierte Urteil bezieht sich auf das nicht eingehaltene Versprechen einer Internetgeschwindkeit an dem Ort, an dem der Anschluss bereitzustellen war.
Ein Umzug lag dort nicht vor.
Für einen mit Ihrem vergleichbaren Fall hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 11.11.2010 - III ZR 57/10) entschieden, dass kein Kündigungsrecht besteht, wenn der DSL-Kunde an einen anderen Ort zieht, an dem kein DSL anliegt.
Der Leitsatz des Gerichts lautet: "Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung [...] vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen."
Wenn ein Kündigungsrecht nicht nicht besteht, für den Fall dass gar keine Leistung erbracht werden kann, muss das auch für eine Teilleistung gelten.
Dieses wenig verbraucherfreundliche Urteil wird darauf gestützt, dass es in der "Risiko- und Verantwortungsspähre" des Kunden liegt, den Wohnort zu wechseln.
Eine Bindung an den 2-Jahresvertrag sei nicht unzumutbar, da mit der langen Bindung eine geringere Monatsgebühr und weitere Vergünstigungen verbunden seien.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
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