23.01.2012 | 04:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Joerss
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Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfragen, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf.
Ich bitte Sie, eventuelle Unklarheiten im Wege der Nachfragefunktion zu klären.
Für die Beantwortung Ihrer Frage und die verschiendenen Kündigungsrechte kommt es darauf an, ob nach Ihrem Darlehensvertrag für die Rückzahlung des Darlehens ein fester Zeitpunkt vereinbart worden ist oder nicht und ob eine Festzinsvereinbarung getroffen wurde oder nicht.
Ist für die Rückzahlung des Darlehens ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so hängt die Zulässigkeit der ordentlichen
Kündigung durch Sie als Darlehensnehmerin davon ab, ob ein fester oder ein variabler Zinssatz vereinbart ist. Falls für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, so können Sie nur dann ordentlich kündigen, wenn entweder die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit abläuft (die Kündigungsfrist beträgt dann einen Monat) oder wenn nach Gewährung eines Verbraucherdarlehens, das nicht durch ein Grundpfandrecht abgesichert ist, sechs Monate verstrichen sind (die Kündigungsfrist beträgt drei Monate) oder wenn 10 Jahre nach Empfang des Darlehens abgelaufen sind, sechs Monate (
§489 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Einen Darlehensvertrag mit variablem Zins können Sie jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Fristlos können Sie als Darlehensnehmer den Darlehensvertrag mit einer Festzinsvereinbarung und grundpfandrechtlicher Sicherung dem Gesetz nach kündigen, wenn "Ihre berechtigten Interessen dies gebieten" (
§ 490 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache haben (z.B. Verkauf des Grundstücks wegen Krankheit, Ehescheidung, s.
§ 490 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ob es ausreicht, wenn der Darlehensnehmer ohne eine Umschuldung das Grundstück veräußern müsste, wird teilweise bejaht (Naumburg
NJW-RR 07, 1728) teilweise als fraglich dargestellt (Palandt-Weidenkaff, § 490, Rn. 12).
Berechtigte Interessen sind jedoch nicht anzunehmen, wenn andere interessengerechte Möglichkeiten, wie z.B. ein günstigerer Zinssatz, offen sind (Palandt-Weidenkaff, § 490, Rn. 12).
Dem von Ihnen zitierten Vertrag nach besteht Ihrerseits daneben ein Kündigungsgrund, wenn Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann, wobei die bisherigen Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen sind.
Ob und inwiefern Ihnen aufgrund dieser Regelung und den zuvor genannten Regelungen ein außerordentlicher Kündigungsgrund zustehen könnte, bedarf einer weiteren Sachverhaltsergänzung Ihrerseits.
Der weiter zitierte Vertragsteil stimmt insofern mit
§ 490 Abs. 1 BGB überein und regelt, wann daneben dem Darlehensgeber, also der Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, können Sie den Darlehensvertrag frühestens sechs Monate nach dem vollständigen Empfang des Darlehens mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Im Falle einer solchen
Kündigung haben Sie dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (sog. Vorfälligkeitsentschädigung).
Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird fällig, wenn man einen grundpfandlich gesicherten Kredit vorzeitig, d.h. vor der vereinbarten Zinsbindungsfrist, also noch innerhalb der Zinsfestschreibungsfrist zurückzahlen möchte, z.B. bei Kündigung oder einverständlicher Vertragsaufhebung. Je höher die Restlaufzeit der Zinsbindung ist, desto höher fällt dann die Vofälligkeitsentschädigung aus.
Grundsätzlich sind die Banken daneben nicht verpflichtet, besicherte Darlehen vor Ablauf der Zinsfestschreibungszeit zurückzunehmen. Der Bank steht es aber frei, auf die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ganz oder teilweise zu verzichten. Dies wird sie in der Praxis jedoch nur dann tun, wenn sie durch ein Ersatzgeschäft oder die Fortführung des Vertrags mit geänderten Bedingungen keinen Schaden erleidet. Ein Ersatzgeschäft wäre z.B. dadurch möglich, dass man die alte
Immobilie verkauft und eine neue, werthaltigere Immobilie kauft und dann der alte Darlehensvertrag weitergeführt wird. Stattdessen wäre auch ein Schuldneraustausch möglich, aufgrund dessen an die Stelle des alten Schuldners ein anderer in den Darlehensvertrag eintritt, z.B. der neue Käufer der zu verkaufenden Immobilie. In beiden Fällen wird die Bank statt einer Vorfälligkeitsentschädigung nur eine Bearbeitungsgebühr berechnen. Stellt man als Darlehensnehmer jemanden, der die Immobilie kauft, und auch das Darlehen übernehmen will, und der von der Bank nicht aus Bonitätsgründen abgelehnt wird, dann darf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung nehmen! (LG München ,
16 HK O 22814/05, v. 24.07.2008).
Möglicherweise bestehen Ihrerseits verschiedene Möglichkeiten mit der Bank zu verhandeln, je nachdem, ob sie das Darlehen weiter bedienen wollen bzw. können oder das Haus verkaufen möchten. Daher sollten Sie zunächst überlegen, wie Sie weiter mit der Immobilie vorzugehen gedenken, bevor sie ggf. anschließend mit der Bank die Verhandlungen über das Darlehen aufnehmen und zu diesem Zweck die seitens der Bank angeforderten Unterlagen übersenden, die letztlich der Bank als Entscheidungsgrundlage dienen werden, wie weiter vorzugehen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte – wie bereits vorgeschlagen - die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung, aufgrund Grundlage der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann; sie dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nur in den seltensten Fällen ersetzen kann.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und einer darauf aufbauenden Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
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