Frage geschrieben am 06.04.2010 11:02:15
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Sonderkündigung TV-Internet
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1816Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
meine Frage bezieht sich auf die thematik sonderkündigungsrecht von Internet und TV:
ich habe einen vertarg mit der unitymedia. ich werde meine wohnung aber aufgeben müssen und ziehe zu meiner freundin.
ich bin bei ihr aber nur geduldeter mitbewohner und steige auch NICHT in den mietvertrag mit ein, habe also de facto keine eigene wohnung mehr.
meine freundin hat selber verträge über internet und tv sodass ich meinen vertrag da gar nicht nutzen kann, jedoch könnte unitymedia die leistungen des vertages in der wohnung meiner freundin prinzipiell anbieten, da es auch dort technisch möglich wäre.
habe ich eine möglichkeit, die verträge zu kündigen oder muss ich diese weiterhin zahlen obgleich ich sie nicht nutzen kann.
besten dank und freunldiche grüße
Antwort geschrieben am 06.04.2010 11:56:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kerstin Götten
Sanderstraße 4a, 97070 Würzburg, Tel: 0931/26082760, Fax: 0931/26082770
Erbrecht, Sozialrecht, Internetrecht, Baurecht, Verkehrsrecht
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aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Sie sollten vorab in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Vertrages mit unitymedia nachschauen, ob Ihnen hier ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug zugestanden wird.
Ist dies, wie anzunehmen, nicht der Fall, so sind Sie grundsätzlich an den geschlossenen Vertrag gebunden und haben nur die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass Sie offiziell nicht Mieter der Wohnung sind. Wenn Sie nun auch den bereits vorhandenen Anschluss nutzen, so können zwar keine neuen verbrauchsabhängigen Kosten beim alten Anbieter mehr entstehen, die vereinbarte Grundgebühr muss allerdings bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit getragen werden.
Anders ist dies jedoch, wenn der alte Anbieter am neuen Wohnort seine Leistungen nicht erbringen kann oder will, etwa weil er dort über kein Netz verfügt. Dann allein bestünde die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Alt-Anbieters etwas anderes vereinbart ist. Denn solch eine Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
Nach Ihren Angaben könnten Sie jedoch auch in der neuen Wohnung auf die Leistungen aus dem Vertrag zurückgreifen, so dass auch eine außerordentliche Kündigung nicht hierauf gestützt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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