Frage geschrieben am 04.03.2010 20:06:48
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sonderkündigung Gewerbeineheit
Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 617Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe eine gewerbeeinheit (büro) in einem objekt, welches am 25.02.2010 zwangsversteigert wurde, der zuschlag wurde zum termin ausgesprochen, so dass der erwerber eigentümer wurde.
ich bekam am 29.02.2010 schriftlich die sofortige kündigung, hilfsweise zum nächst möglichen termin.
meiner meinung nach wäre das der 30.09.2010, an welchem ich die einheit übergeben müßte.
der normale mietvertrag sieht ein verbleiben bis zum 31.12.2010 vor, wenn nicht bis zum 30.06.2010 ordentlich gekündigt wurde, ohne diese ordentliche Kündigung verlängerung um 1 jahr.
in erwartung einer antwort
verbleibe ich
Antwort geschrieben am 04.03.2010 21:06:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 122
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ich bedanke mich für Ihre Frage. Nach Ihrer Schilderung komme ich zu folgender Einschätzung der Rechtslage:
Durch den Zuschlagsbeschluss wurde der Erwerber Eigentümer.
Er tritt in die Mietverhältnisse ein gemäß § 57 ZVG iVm § 566 BGB.
Nach § 57a ZVG hat der Erwerber einmalig ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind dabei aber einzuhalten.
Die sofortige Kündigung ist also unwirksam.
Die hilfweise Kündigung dürfte jedoch greifen. Sie erfolgte auch zum ersten möglichen Termin.
Die Kündigungsfrist bei Mietverträgen über Gewerberaum richtet sich nach § 580a Abs. 2 BGB:
„Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig."
Geschäftsraummietverhältnisse können also nur zum übernächsten Quartalsende gekündigt werden (=Kündigungsfrist von 6 Monaten – 3 Werktage).
Im Rahmen des Sonderkündigungsrechts des § 57a ZVG spielt es keine Rolle, dass eigentlich andere Kündigungstermine gegeben wären. Es handelt sich insoweit um ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Der Kündigungstermin ist also – wie Sie sagen – der 30.09.2010.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen guten ersten Überblick über die Rechtlage verschaffen.
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Wenn Sie mögen, werde ich sehr gerne für Sie in der Sache tätig, rufen Sie mich dazu jederzeit gerne an oder senden Sie einfach eine eMail.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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