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Frage geschrieben am 11.10.2010 12:42:52

Sonderkündigungsrecht in den AGBs von FlexStrom ausgeschlossen?

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6276
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema Sonderkündigungsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Juni 2010 schloss ich mit FlexStrom einen Vertrag über 1 Jahr ab. Die ersten 3 Monate gab es eine Preisbindung.

Pünktlich zum Ablauf der 3 Monate erhielt ich eine Mitteilung zur Preiserhöhung zum 31.12.2010.

Ich sprach schriftlich und per Einschreiben eine Sonderkündigung aus.

Daraufhin erhielt ich eine Kündigungsbestätigung zum Mai 2011.
Auf telefonische Nachfrage hin, warum meine Sonderkündigung abgelehnt wurde hieß es, dass in den AGBs ein Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen sei.

Muss ich die Preiserhöhung nun akzeptieren?
Wie gehe ich am besten vor?

Gibt es einen Paragraphen, den ich im Widerspruchsschreiben anführen kann?
Außer §5 der Strom GRUNDverorgungsverordnung konnte ich nichts finden, zudem es sich ja nicht um einen Grundversorgungsvertrag handelt.


Antwort geschrieben am 11.10.2010 13:57:34
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Sie sind nicht verpflichtet, zu akzeptieren, dass Ihr Stromversorger während des laufenden Vertrags den Strompreis einseitig zu Ihrem Nachteil abändert. Sie können in einem solchen Fall von einem Sonderkündigungsrecht gemäß § 314 BGB Gebrauch machen. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nicht durch AGB ausgeschlossen werden, da dies Sie als Kunden unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen dürfte.

Es ist nicht hinzunehmen, dass der Stromversorger den Preis nach Belieben erhöhen dürfte, Ihnen aber keine Kündigungsmöglichkeit zustehen soll.

Am besten gehen Sie nun so vor, dass Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen und mit diesem gegen die versagte Kündigung vorgehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt



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