Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema Sonderkündigungsrecht.
Hallo,
ich habe einen DSL & Festnetz Vertrag mit einer Telefongesellschaft abgeschlossen. Nach 4 Monaten bin ich mit meiner Standortadresse umgezogen und habe bei der Telefongesellschaft beantragt, alles mitzunehmen. Beim Erhalt des Umzugsformulars stand bei gleichem Vertrags-Paket, was ich hatte, ein teurerer Preis. Dies hat mich natürlich gestört und ich habe mit Sonderkündigungsrecht kündigen wollen.
Die Kündigung wurde angenommen, aber die Telefongesellschaft möchte nun eine Ausgleichszahlung von ca. 200,- EUR von mir haben. Nach mehreren Telefongesprächen und Briefwechseln bekomme ich diese Nachricht. Zitat: „Wünscht ein Kunde die vorzeitige Beendigung dieses Vertrages, entsteht „Name Telefongesellschaft" dadurch ein Schaden, für den wir entsprechend der gesetzlichen Regelungen eine Ausgleichszahlung berechnen. …(BGB)".
Was ist nun mit meinen Rechten? Wieso kann die Telefongesellschaft bei Vertragsbruch (durch Erhöhung des Endbetrags) noch Geld von mir verlangen?
Natürlich wollte sich die Telefongesellschaft sich nicht mit mir einigen und hat nach dem ich mit meinem letzten Brief an diese etwas zögerte, dies an ein Inkasso-Büro weitergegeben. Mit Rücksprache des Inkasso-Büros habe ich um mehr Zeit gebeten, dass ich noch mit der Telefongesellschaft weiter diskutieren kann. Die Telefongesellschaft antwortete mir, dass ich mit dem Inkasso-Büro verhandeln müsse. Sie hätten alles an die abgegeben.
Als ich mich einen Tag zu spät wieder beim Inkasso-Büro meldete, wurde das Anliegen an den Anwalt weitergegeben. Dem Anwalt schilderte ich nochmals die Problematik mit ein paar Kopien von anderen Schreiben. Der Anwalt wiederholte in seinem Brief das Zitat von oben und ich solle bezahlen. Heute habe ich das Anwalts-Büro angerufen und wollte mich erkundigen warum die Telefongesellschaft Anspruch auf diese Ausgleichszahlung hat und wiederholte dass ich Sonderkündigungsrecht habe. Nach ein bis zwei kurzen Gesprächsminuten war der letzte Satz aus dem Telefon: „Wenn Ihnen das nicht passt, dann suchen Sie sich doch Rechtsberatung. *klack* (Aufgelegt)"
Bei einem Telefongespräch mit der Telefongesellschaft habe ich herausgefunden, dass im Normalfall Mein Vertrags-Paket gar nicht teurer wird. (Abgesehen von der Vergünstigung im 1. Jahr.) Denn auf diesem Umzugsformular ist das angeblich richtige Paket was ich hätte ankreuzen müssen unter einem ganz anderen Namen aufgeführt. Aber woher soll ich als Endkunde sowas wissen? Und ich bin mir sicher, da das Paket einen ganz anderen Namen hat, es nichts mit meinem bisherigen Paket zu tun hat. Einzigste Übereinstimmung ist der Preis. Erfahren habe ich dies ganz kurz bevor die Angelegenheit zum Inkasso-Büro ging.
Habe ich nun Recht, oder die Telefongesellschaft?
Danke für Ihre Antwort.
Gruß
Heinrich K.
Antwort geschrieben am 03.12.2010 19:53:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wie und zu welchen Fristen der Vertrag gekündigt werden kann, ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Telefonvertrags. Kennt man die AGB nicht, kann man die Rechtslage nicht abschließend beurteilen.
2.
Sie berufen sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bzw. auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB).
Der Umzug gibt Ihnen im Regelfall jedoch nicht das Recht, den Vertrag während der Mindestvertragslaufzeit zu kündigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß Ihr Provider jene Leistungen, die Gegenstand des bestehenden Vertrags sind, auch an dem neuen Standort anbietet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu der Problematik der Kündigung bei einem Umzug in seinem Urteil vom 11.11. 2010 gesagt, daß es in diesem Fall kein Kündigungsrecht gäbe (Az: III ZR 57/10). Nach Meinung des BGH trage der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließe, grundsätzlich selbst das Risiko, die Dienstleistungen aufgrund der Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Deshalb stelle ein Umzug keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.
D. h. Ihre Kündigung dürfte deshalb nicht rechtmäßig sein.
3.
Nun ist "das Kind schon in den Brunnen gefallen", so daß Sie sich mit den Schadenersatzforderungen des Providers auseinandersetzen müssen. Da Ihre (leider) voreilige Kündigung rechtswidrig gewesen ist, kann der Provider z. B. die fortlaufende Grundgebühr verlangen. Sehen die AGB einen pauschalierten Schadenersatzanspruch vor, dürfte dieser in der genannten Höhe kaum zu beanstanden sein.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen nur empfehlen, die geltend gemachte Forderung zu bezahlen. Prüfen können Sie allenfalls die Höhe der Nebenforderungen (z. B. der Inkassokosten), da diese nicht höher sein dürfen als die Gebühr, die für den Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsteht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen
Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60
E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.12.2010 20:19:02
Danke für Ihre Antwort.
1. IN den AGB steht zum Thema Kündigen folgendes.
4. Vertragsdauer, Kündigung
4.1 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge
über *Firmenname*-Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von
24 Monaten und eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wird nicht
(rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.
Kündigungen haben in Schriftform zu erfolgen.
4.2 Prepaid-Verträge können von jeder Partei mit einer Frist von einem
Monat gekündigt werden. Für die Kündigung reicht die Textform.
4.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt
zu 2. Der Umzug selbst hat doch eigentlich nichts damit zu tun. Ich kündige ja nicht weil ich umgezogen bin und was anderes wollte. Ich kündigte weil der Endbetrag für die gleichbleibende Dienstleistung erhöht wurde.
Danke für Ihre Antwort.
1. IN den AGB steht zum Thema Kündigen folgendes.
4. Vertragsdauer, Kündigung
4.1 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge
über *Firmenname*-Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von
24 Monaten und eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wird nicht
(rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.
Kündigungen haben in Schriftform zu erfolgen.
4.2 Prepaid-Verträge können von jeder Partei mit einer Frist von einem
Monat gekündigt werden. Für die Kündigung reicht die Textform.
4.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt
zu 2. Der Umzug selbst hat doch eigentlich nichts damit zu tun. Ich kündige ja nicht weil ich umgezogen bin und was anderes wollte. Ich kündigte weil der Endbetrag für die gleichbleibende Dienstleistung erhöht wurde.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.12.2010 20:40:59
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie haben also den üblichen Vertrag mit 24 monatiger Laufzeit.
Der Hinweis, daß das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibe, besagt nichts anderes, als daß aus wichtigem Grund gekündigt werden könne, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Oder anders formuliert: Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wird durch die AGB nicht ausgeschlossen.
An der Rechtslage, die ich oben insbesondere im Hinblick auf das aktuelle BGH-Urteil dargelegt habe, ändert das nichts.
2.
Aber auch der höhere Tarif führt zur keiner anderen Betrachtungsweise. Allenfalls wenn der Tarif erheblich über Ihrem Tarif liegen würde (z. B. doppelte Kosten), könnte man die Problematik des Rechts zur vorzeitigen Kündigung diskutieren.
In Ihrem Fall entstanden aber nicht einmal höhere Kosten, wie Sie selbst schreiben. Wie die genaue Konstellation aussieht, ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht, so daß diese Problematik nicht geprüft werden kann.
Es wäre sicherlich besser gewesen, Sie hätten sich bei der Gesellschaft hinsichtlich der Kosten und der Leistungsfähigkeit "Ihres" Pakets erkundigt, anstatt vorschnell zu kündigen.
3.
Die einzige "Rettungsmöglichkeit", die jetzt noch besteht, ist darin zu sehen, mit dem Provider über eine Fortsetzung des Vertrags zu verhandeln gegen Verzicht auf den Schadenersatz.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie haben also den üblichen Vertrag mit 24 monatiger Laufzeit.
Der Hinweis, daß das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibe, besagt nichts anderes, als daß aus wichtigem Grund gekündigt werden könne, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Oder anders formuliert: Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wird durch die AGB nicht ausgeschlossen.
An der Rechtslage, die ich oben insbesondere im Hinblick auf das aktuelle BGH-Urteil dargelegt habe, ändert das nichts.
2.
Aber auch der höhere Tarif führt zur keiner anderen Betrachtungsweise. Allenfalls wenn der Tarif erheblich über Ihrem Tarif liegen würde (z. B. doppelte Kosten), könnte man die Problematik des Rechts zur vorzeitigen Kündigung diskutieren.
In Ihrem Fall entstanden aber nicht einmal höhere Kosten, wie Sie selbst schreiben. Wie die genaue Konstellation aussieht, ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht, so daß diese Problematik nicht geprüft werden kann.
Es wäre sicherlich besser gewesen, Sie hätten sich bei der Gesellschaft hinsichtlich der Kosten und der Leistungsfähigkeit "Ihres" Pakets erkundigt, anstatt vorschnell zu kündigen.
3.
Die einzige "Rettungsmöglichkeit", die jetzt noch besteht, ist darin zu sehen, mit dem Provider über eine Fortsetzung des Vertrags zu verhandeln gegen Verzicht auf den Schadenersatz.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie

