Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema Sonderkündigungsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute bekam ich Post von meinem Stromanbieter, eine sog. Kundeniformation.
Erst nachdem ich meine alten Abrechnungen zu Rate gezogen habe, stand fest, dass diese Kundeninformation eine saftige Preiserhöhung darstellt.
Nun wurde ich von einem potentiellen neuen Anbieter darauf hingewiesen, dass gerade die Fa. TelDaFax gerne seinen Kunden kein Sonderkündigungsrecht zugesteht, sondern diese Recht auch durch Klauseln in den AGB ausschließt.
In meinen Unterlagen befindet sich keine Ausfertigung der AGB.
Meine Frage: Habe ich als Verbraucher immer dieses Sonderkündigungsrecht oder kann es wirksam ausgeschlossen werden?
Antwort geschrieben am 22.09.2010 18:37:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sie müssen es keinesfalls hinnehmen, dass Ihr Stromlieferer während des laufenden Vertrags den Strompreis einseitig zu Ihrem Nachteil ändert. Ihnen steht hier ein Sonderkündigungsrecht zu, und zwar vom Zeitpunkt der Preiserhöhung an. Dieses Sonderkündigungsrecht kann auch nicht ausgeschlossen werden.
Die AGB Ihres Stromanbieters können Sie hier abrufen:
http://www.teldafax.de/fileadmin/pdfs/formulare/strom/0504_formular_strom.pdf
Die einschlägige Regelung finden Sie unter Ziffer 6.
Danach gilt:
Haben Sie einen Tarif mit Preisgarantie (d. h. für einen bestimmten Zeitraum wurde ein fester Preis garantiert), dann kann Ihr Anbieter innerhalb dieses Zeitraums den Preis nicht erhöhen.
Haben Sie keine Preisgarantie, sondern nur eine Mindestvertragslaufzeit (z. B. 1 Jahr) vereinbart, dann muss Ihnen Ihr Stromanbieter eine beabsichtigte Preiserhöhung mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung mitteilen. Die Preiserhöhung gilt als von Ihnen genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich durch Brief oder Fax widersprechen.
Ein Widerspruch würde dazu führen, dass Sie von Ihrem Stromanbieter vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werden müssten und zu einem anderen Anbieter wechseln können. Wollen Sie die Preiserhöhung also nicht hinnehmen, dann widersprechen Sie dieser am besten so schnell wie möglich per Fax (Sendebericht gut aufheben). Die Portokosten für ein Einschreiben/Rückschein können Sie sich sparen, wenn Sie den Widerspruch frühzeitig per Fax senden, um noch vor Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist die Kündigungsbestätigung zu erhalten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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