Kann ich bei einer Ersteigerung das Sonderkündigungsrecht nach §57a ZVG anwenden und kommt dann §549 Abs. 2 BGB zur Anwendung? Oder muss ich noch etwas anderes berücksichtigen?
Welche Fristen und welche Form müsste ich für die Kündigung einhalten?
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Diese Antwort ist vom 29.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.05.2009 08:59:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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als Ersteher sind Sie berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (drei Monate) zu kündigen. Die Kündigung ist aber dann ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten zulässigen Termin erfolgt.
Dieses muss nicht der rechnerisch und kalendarisch frühestmögliche Termin sein, sondern derjenige, den Sie als Ersteher unter Berücksichtigung der zur Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlichen Zeit bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt einhalten können; eine einzelfallbezogene Überlegungsfrist wird Ihnen dabei eingeräumt, wobei es aber immer fraglich sein kann, wie lange ein Gericht im Falle einer streitigen Auseinandersetzung diese Frist für angemessen erachtet.
Überschreiten Sie diese Frist, wäre das Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen, so dass ich immer zur kürzesten Frist raten würde.
Die Kündigung muss aber auch begründet werden und dazu bedarf es in der schriftlichen Kündigungserklärung der Darlegung eines berechtigten Interesses. Einen solchen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund müssen Sie also in Ihrem Kündigungsschreiben aufführen.
Damit Sie mit einer Kündigung nicht an all diesen Formalien, die zwingend eingehalten werden müssen, scheitern, sollten Sie überlegen, ob Sie nicht einen Anwalt mit der Kündigung beauftragen.
§ 549 II BGB wird hier mE deshalb nicht eingreifen, da nicht die Jugendlichen, sondern die GmbH sicherlich als Mieter aufgeführt sein werden, und dann man nicht von einem "vorübergehenden Gebrauch" sprechen wird. Hier kann es aber auf den genauen Wortlaut des Mietvertrages ankommen, da ggfs, sich daraus etwas anderes ergibt. Das sollte also noch außerhalb dieser Plattform ergänzend geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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