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Hallo.Ich habe dem Fitnesstudio eine Einzugsermächtigung erteilt. Bisher lautete der Name des Abbuchenden Roman, vor ca. 2 Monaten änderte sich der Name auf Kärger. So wie es aussieht, hat Roman das Studio aufgegeben und Kärger ist der neue betreiber. Kann Roman ohne meine Zustimmung meine Einzugsermächtigung an den neuen Betreiber weitergeben? Kann ich durch den Unternehmerwechsel meinen Vertrag vorzeitig kündigen? Denn den Vertrag habe ich mit Roman abgeschlossen, nicht mit kärger.
Mfg
Antwort geschrieben am 17.12.2010 02:55:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Einzusermächtigung kann an den neuen Betreiber weitergegeben werden, sofern die Weitergabe im Rahmen einer Betriebsübergabe erfolgte. Allerdings sollten Sie mit dem Fitnessstudio sprechen, ob tatsächlich ein Unternehmerwechsel stattgefunden hat, um Mißbrauch zu verhindern.
Sie haben aufgrund des Unternehmerwechsels nur dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Wechsel Sie unangemessen benachteiligt oder wenn die Weitergeltung des Vertrages Ihnen nicht zumutbar wäre. Für beides gibt es keine Anzeichen, so dass Sie keine Möglichkeit haben, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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