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Frage geschrieben am 24.11.2008 14:15:56

Sonderkündigung DSL-Vertrag wegen Umzug ins Ausland

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7348
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Ich habe bei 1und1 einen laufenden DSL Surf & Phone Vertrag mit Vertragsende am 20.04.2010. Aus beruflichen Gründen werde ich zum Jahresende ins Ausland umziehen. Eine Mitnahme des Vertrages an den neuen Wohnort kommt also nicht in Frage. Besteht für mich die Möglichkeit einer Sonderkündigung, da ich den Anschluss ja nicht weiter nutzen kann? Wie sollte ich vorgehen?


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Diese Antwort ist vom 24.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.11.2008 15:31:25
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Um Ihren „DSL Surf & Phone Vertrag" zu beenden, kommt nur die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung in Betracht.

In der Regel handelt es sich bei solchen Verträgen um sog. Dienstverträge i.S.d. § 611 BGB, die bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB fristlos gekündigt werden können. Nach dem § 626 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zur Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Dabei stellt ein Umzug (und schon bereit der Umzug an einen anderen Ort im Inland) erfahrungsgemäß einen wichtigen Grund dar.

Es ist allerdings zu beachten, dass es keine abschließende Rechtsprechung gibt – dass auch nirgends eine Liste von fristlosen Kündigungsgründen vorhanden ist. Es wird immer eine Frage des Einzelfalls sein, inwiefern tatsächlich ein „wichtiger Grund" zur fristlosen Kündigung i.S.d. § 626 BGB gegeben ist.

Weiterhin ist zu beachten, dass Ihnen die prozessuale Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Kündigungsgrundes obliegt. Daher ist dem Anbieter die (Wohnungs-)Abmeldebescheinigung und gegebenenfalls auch eine Bestätigung über die Arbeitsaufnahme im Ausland aus Beweiszwecken beizubringen.

Nach meinen bisherigen Erfahrungen wird aber der Umzug als außerordentlicher Kündigungsgrund von den Internet- und Telefonanbietern akzeptiert.

Sie müssen die „außerordentliche Kündigung" dann innerhalb von 14 Tagen, nachdem Sie von dem Grund (Umzug wegen Arbeitsplatz im Ausland) Kenntnis erlangt haben, Ihrem Vertragspartner gegenüber schriftlich erklären.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mathias Drewelow
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de


Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
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