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Unser Unternehmen (eine GmbH) wird zum 01.04.2010 auf unsere Muttergesellschaft (eine AG) nach (UmwG) verschmolzen. Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung haben wir lt. §626 BGB ein zweiwöchiges Sonderkündigungsrecht zu fristlosen Kündigung (Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 21.02.2008, 8 AZR 157/07).
Ich persönlich habe eine ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende. Wenn ich also bis zum 31.03.2010 kündige, könnte ich erst zu 01.07.2010 eine neue Stelle antreten.
Wenn ich nun ordentlich bis spätestens 31.03.2010 kündige, habe ich dann trotzdem noch das Recht zur fristlosen Kündigung wie oben beschrieben?
Ich möchte zum 01.06.2010 eine neue Stelle antreten.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Norbert Müller
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.03.2010 11:57:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Nach der von Ihnen zutreffenderweise zitierten Entscheidung des BAG haben Arbeitnehmer im Falle der Verschmelzung Ihres Unternehmens mit einem anderen entsprechend § 626 BGB das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Kündigungsrecht, das neben dem allgemeinen Recht zur ordentlichen Kündigung besteht.
Sie können daher durchaus das Arbeitsverhältnis zunächst ordentlich und nach Bekanntwerden der Eintragung der Verschmelzung außerordentlich kündigen.
Hierbei müssen Sie dann allerdings die zweiwöchige Frist des § 636 Abs. 2 BGB einhalten. Sie müssen also innerhalb von zwei Wochen, nach dem Sie Kenntnis von der Eintragung der Verschmelzung erhalten haben, kündigen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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