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Frage geschrieben am 16.12.2011 09:59:42

Sonderfall Beamter i.R.§ 16,4 ESTG

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 437
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema EStG.
Hallo,
ich habe einen Windfonds gezeichnet, den ich nun innerhalb der Spekulationsfrist verkauft haben (Einkünfte aus Gewerbebetrieb).Ich würde nun gerne den Freibetrag nach § 16,4 in Anspruch nehmen. Bin noch nicht 55, aber Beamter i.R..
Dies ist zwar keine Berufsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht aber evtl. im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ? Wäre sonst ja eine Benachteiligung. Gigt es dazu Ausführungsvorschriften im Kommentar o.Ä.?


Antwort geschrieben am 16.12.2011 10:33:25
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Leider sollte hier der Freibetrag nicht zur Anwendung kommen.

Sie sind nicht nach § 240 Abs. 2 SGB VI berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne:

"Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen."

Liegt eine Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne wegen mögl. anderer Erwerbstätigkeiten nicht vor, müssen Sie nachweisen, dass Sie unfähig sind, die bisher in seinem Betrieb ausgeübte Funktion weiter wahrzunehmen und aus diesem Grund den Betrieb aufgegeben oder veräußert hat (FG D'dorf v. 20. 2. 02, EFG 02, 823). Dieser Nachweis der Berufsunfähigkeit kann durch amtsärztl. Bescheinigung erbracht werden (EStR 16 Abs. 14 Satz 2).

Dauernde Berufsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber aus gesundheitl. Gründen veranlasst wird, den Betrieb zu veräußern oder aufzugeben. Die gesundheitl. Gründe müssen Ursache für die Veräußerung oder Aufgabe gewesen sein.

Leider sehe ich die Voraussetzungen als nicht gegeben. Insbesondere, weil die Berufsunfähigkeit sich auf den Gewerbebetrieb zu beziehen hat, was hier nicht der Fall ist.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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