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Frage geschrieben am 19.02.2010 11:58:58

Sollte ich gegen die Kündigung klagen ?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1445
Ich bin seit etwas über zwei Monaten bei einem Bildungsträger befristet auf 10 Monate beschäftigt. Vertraglich vereinbart ist eine Probezeit von 6 Monaten. Mir wurde vor kurzem gekündigt vom Abteilungsleiter mit einer Frist von 14 Tagen, da es sich um eine Kündigung in der Probezeit handle, hieß es.
Mein direkter Vorgesetzter hat kurz nach meiner Arbeitsaufnahme und während einer Teamsitzung im Kollegenkreis allgemein bekannt gegeben, dass die Probezeit mit dem 1. Urlaubstag beendet sei, unabhängig von der vertraglichen Regelung. Stimmt das ?
Ich habe vor zwei Wochen einige Tage Urlaub genommen. Es gab zwar zuvor schon ein Gespräch über die weitere Zusammenarbeit, in der sich der Abteilungsleiter kritisch äußerte, doch da mein Urlaub genehmigt wurde, bin ich davon ausgegangen, dass die Gründe für den Zweifel an meinem Verbleib inzwischen vom Tisch sind.
Müßte ich nicht eigentlich nunmehr eine begründete Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen verlangen können ?
Sollte ich vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung vorgehen ?


Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

Es ist zunächst zulässig, dass ein befristeter Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer Probezeit enthält und innerhalb dieser Probezeit das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Auch die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten bei einer Befristung von insgesamt 10 Monaten ist nach der Rechtsprechung möglich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2009, Az.: 10 Sa 705/08). Die Regelung ist daher zulässig.

Grundsätzlich ist es im laufenden Arbeitsverhältnis dann möglich, dass eine Verkürzung der ursprünglich im Vertrag festgelegten Probezeit vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung könnte bei Ihnen getroffen sein.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine solche Vereinbarung auf Seiten des Arbeitgebers nur mit einem dazu befugten Vertreter getroffen werden kann. Ich gehe nach Ihrer Schilderung nicht davon aus, dass Ihr direkter Vorgesetzter, der diese Aussage getätigt hat, zu personellen Entscheidungen wie Einstellung, Entlassung und - in Ihrem Fall - Verkürzung der Probezeit befugt ist. Damit liegt bereits kein wirksames Angebot des Arbeitgebers auf Verkürzung der Probezeit vor.

Eine gesetzliche Regelung, dass mit Urlaubsantritt automatisch die Probezeit endet, gibt es ebenfalls nicht. Damit gilt die Probezeit weiter.

M. E. sind Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben. Es sollte daher von einem Klageverfahren abgesehen werden.

Falls Sie sich doch zu einer Kündigungsschutzklage entschließen sollten, möchte ich abschließend darauf hinweisen, dass diese innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben (=eingegangen!) sein muss.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

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