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Frage geschrieben am 31.12.2010 14:17:33

Softwarenkauf bei einem englischen Hersteller

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 650
Guten Tag!

Sehr geehrten Damen und Herren,

ich möchte zunächst mich sowohl beraten lassen als auch anschließend einen Rechtsanwalt beauftragen, eine offizielle Anfrage an Software-Hersteller zu machen, bevor er möglicherweise von mir angezeigt wird.

Die Vorgeschichte der Geschäftsbeziehungen sieht so aus, und zwar

1) 30.11.2009 war ein programmierbares Billing-System „BillBery" ver. Small
bei einem Hersteller gekauft, der in England sein Sitz hat.
2) Insgesamt war es eine Summe in Höhe von 4809€ in drei Raten gezahlt.
Der Preis für Produkt war rechtzeitig und in einem vollen Umfang ausgezahlt.
3) Nach der Übergabe eines Teils vom Firmeneigentum (Käufer) war der Lizenzvertrag für dieses Produkt durch Hersteller auf mich als Privatperson am 11.06.2010 übertragen.


Ein Grund für die rechtliche Beratung und die wachsende Sorge ist eine schwierige Kommunikation mit den Vertretern des Herstellers im Sinne, dass ich bis heute kein Produkt
für die Nutzung erhalten habe. Meine Forderungen werden immer ignoriert, mir eine Distribution von diesem Produkt zu geben. Also, ich habe keine Recovery-CD erhalten.
Eine ferngesteuerte Installation von meiner gekauften Software auf meine Server durch Hersteller ist auch nicht stattgefunden. Auch existiert keine Möglichkeit diese Software selbst runterzuladen,
um selbst mit der Hilfe von eigenen Techniker zu installieren.
Der Fakt ist, dass ich im Prinzip trotz der Zahlung und meiner Rechten als Eigentümer keine Software zur Verfügung habe.
Weil diese Software zusammen mit einem TK-System funktioniert, das ohne dieses Programm nicht vollständig ist, bin ich deswegen bei der Existenzgründung sehr verwundbar.
Es gibt Risiken, die mit der Berücksichtigung dieser Software entstehen können, und die ich vermeiden möchte.
Man sollte eine klare Stellungnahme vom Hersteller bekommen, bevor die weitere Schritte bei der Gründung unternehmen werden.

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Sie bewegen sich bei Ihrem Vertrag offensichtlich im internationalen Recht.

Normalerweise wird der Verkäufer wahrscheinlich englisches Recht und Gerichtsstand in England in seine Vertragsbedingungen aufgenommen haben, was auch grundsätzlich möglich ist.

Dessen ungeachtet würden sich Rechte und Pflichten der Parteien vorrangig aus dem Vertrag ergeben.

Nach Ihrer Schilderung scheint mir dies jedoch nicht das Hauptproblem zu sein. Es geht in Ihrem Fall anscheinend weniger um vertragliche Ansprüche z.B. auf Gewährleistung o.ä. als um die Lieferung des Produkts.

Hier stellt sich die Frage, ob es sich bei Ihrem Vertragspartner um einen seriösen Hersteller handelt der – aus welchen Gründen auch immer – derzeit nicht die vereinbarte Software liefert, oder um Personen die mit Betrugsabsicht Software über das Internet verkaufen, die niemals geliefert werden soll.

Die Unterscheidung ist insofern wichtig als Sie bei einem zivilrechtlichen Vorgehen etwa in England natürlich mit gewissen Kosten rechnen müssen – die möglicherweise am Schluß den Kaufpreis übersteigen – während eine Strafanzeige zunächst keine Kosten verursacht.

Weiterhin haben Sie die Möglichkeit bei einer unerlaubten Handlung – Betrug – nach Artikel 5 EuGVVO auch die Möglichkeit in Deutschland Klage zu erheben, was bei einer wirksamen Vereinbarung die England als Gerichtsstand festlegt nicht der Fall wäre.

Bei Ihrer Schilderung – Kaufpreiszahlung, keine Lieferung und keine Reaktion des Verkäufers – sprechen natürlich einige Anhaltspunkte für einen Betrug.

Ich empfehle Ihnen daher den Vertragspartner bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen.
Je nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen wäre danach ein zivilrechtliches Vorgehen gegen den Verkäufer zu prüfen, um ggf. den Zahlungsbetrag zurück zu bekommen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die Direktanfrage kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag, alles Gute für das nächste Jahr und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




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