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Frage geschrieben am 08.05.2011 18:18:43

Softwarelizenzdatei eines Kunden im Internet entdeckt, was tun?

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1091
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich vertreibe eine kleine Software im Internet. Der Kunde bezahlt per Paypal und bekommt von mir eine individuelle Lizenzdatei.

Jetzt taucht diese Lizenzdatei im Internet auf und wird von einschlägigen Foren verbreitet.

Es ist schon klar, dass der Kunden damit gegen die Lizenzvereinbarungen verstößt aber welche Möglichkeiten habe ich als Sharewarehersteller gegen solch dreiste Fälle überhaupt vorzugehen und welches Vorgehen ist zu empfehlen?

Ich habe Namen und Anschrift des Kunden über Paypal erhalten aber diese Angaben könnten ja auch gefälscht sein oder es handelt sich um einen gehackten Account.


Antwort geschrieben am 08.05.2011 19:42:17
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie sind Rechteinhaber der Software und entscheiden daher, wem Sie Lizenzen verkaufen und damit weitere Rechte einräumen.

Sofern hier der Lizenznehmer den Vertrag verletzt hat, indem er die Softwarelizenzen zu anderen Zwecken als den vertraglich vereinbarten gebraucht, können Sie ihn abmahnen.

Nach § 97 UrhG können Sie als Rechteinhaber den Lizenznehmer abmahnen und auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Sofern der Vertrag eine Vertragsstrafe vorsieht, ist diese auch verwirkt und Sie können diese verlangen.

Des Weiteren sind daneben die jeweiligen Forenbetreiber in gleicher Form nach § 97 UrhG abzumahnen.

Sie müssen also zunächst den Vertragspartner schriftlich abmahnen.

In dem Abmahnschreiben ist der Verstoß zu benennen und der Gegenüber im ersten Schritt zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern.

Weiterhin ist der Auskunftsanspruch geltend zu machen, um in Erfahrung zu bringen, welche Foren in die Sache verwickelt sind.

Parallel mahnen Sie die Forenbetreiber in gleicher Form ab.

Nach dem Auskunftsanspruch des Lizenznehmers kommen vielleicht noch weitere Forenbetreiber hinzu, die abgemahnt werden können.

Mit dem Abmahnschreiben setzen Sie eine Frist von längstens 14 Tagen zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Erteilung der Auskunft.

Nach Auskunftserteilung können dann Schadensersatzansprüche beziffert und geltend gemacht werden.

Zu den Schadensersatzpositionen zählen auch die Kosten für einen Anwalt, falls Sie beabsichtigen, einen Anwalt mit den Abmahnungen zu beauftragen.

Gern stehe auch ich Ihnen dafür zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.05.2011 20:50:58

Welche finanziellen Risiken wären mit solch einer Abmahnung verbunden?

Vermutlich würde ich ja auf den Kosten sitzen bleiben wenn sich nicht der Nachweis erbringen lässt, dass die Identität des Kunden stimmt bzw. der Kunde für die Lizenzverletzung verantwortlich ist.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.05.2011 20:55:14

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Das finanzielle Risiko beschränkt sich auf die Anwaltskosten - sofern man im außergerichtlichen Bereich bleibt.

Sie sind natürlich Kostenschuldner Ihres Anwalts und müssten diesem die Kosten erstatten.

Der Lizenznehmer ist dann zwar hinsichtlich der Anwaltskosten schadensersatzpflichtig. Wenn er das Geld dann aber nicht zahlt, bleiben Sie auf diesen Kosten sitzen.

Weiteres finanzielle Risiko käme aber darüber hinaus nur im gerichtlichen Bereich in Frage.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Softwarelizenzdatei eines Kunden im Internet entdeckt, was tun? | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-05-08
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Sehr allgemein und verständlich ausgedrückt. Schöne wäre ein Hinweis auf das Problem des Nachweises gewesen, dann wäre es 100% perfekt für mich gewesen. Das erfordert vermutlich sehr viel Erfahrungen mit Problemen im Softwarerecht. Aber ansonsten OK.


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