Alle Dienste, die ich bei mir anbieten möchte, gibt es logischerweise bereits auf zahlreichen anderen Webseiten. Ein Chat ist bspw. ein Chat und wird daher immer identisch oder sehr ähnlich zu einem anderen Chat aussehen. Das Gleiche gilt für ein Forum, etc. Ebenso werden die Subforen, die ich in meinem Forum einrichte, in ähnlicher oder sogar identischer Form irgendwo bereits vorhanden sein. Meine Communityseite wird bspw. der Startseite von Facebook ähneln, weil das heutzutage einfach "so gemacht wird". Nun möchte ich später im laufenden Betrieb keine Klagen bekommen, dass ich irgendwo abgekupfert hätte.
- Wie sehr darf sich denn etwas ähneln, damit es nicht als nachgemacht gilt? Gibt es da einen festgelegten Rahmen, bestimmte Kriterien?
- Ist es überhaupt verboten, Software oder Teile davon nach eigenen Kenntnissen in ähnlicher oder gleicher Weise nachzubauen (bspw. gibt es die Funktion "Fan werden" in sehr vielen Netzwerken, aber einer muss ja damit angefangen haben, und alle anderen haben es dann nachgemacht)?
- Ich kann schlecht jede Community im Web absuchen, ob dort bereits etwas vorhanden ist, das meinen Funktionen ähnelt oder sogar identisch ist. Wie ist das hier geregelt?
Dass es gewisse Überschneidungen gibt wird sich denke ich nicht grundsätzlich vermeiden lassen.
Antwort geschrieben am 04.02.2011 11:40:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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bei der Generierung von WEbsites handelt es sich um die selben Problematiken in anderen bereichen, z.B. im Fahrzeugbau. Ein Auto muss eine gewisse Mindestform besitzen, um funktionstauglich zu sein.
Zu Ihrem Fall:
Websites können als wissenschaftliche oder technische Darstellungen gemäß § 2 Abs. 8 UrhG, als Computerprogramme gemäß §§ 2 Abs.1, 69a UrhG oder als Datenbanken nach § 69h UrhG geschützt sein.
Der Urheberrechtsschutz kann hierbei an der gesamten Website oder nur an Teilen daran bestehen. Der Urheberrechtsschutz kann sich hierbei auf die optische Gestaltung der Seite, die Auswahl und Anordnung der Elemente der Seite oder auch auf die Verlinkung der eigenen Seiten oder Seiten andere entstehen.
Eine klare gesetzliche Abgrenzung, wann ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt oder nicht kann aufgrund der Vielzahl an Einzelfällen nicht getroffen werden.
Sofern also die Elemente Ihrer Homepage nicht überwiegend der Gestaltung einer einzelnen anderen Webpage ähneln, ist das gar kein Problem.
Dies wird aber auch nur dann in Frage kommen, wenn größere Seiten, wie z.B. Facebook, als Vorbild genommen werden und eine gewisse Verwechselungsgefahr herrscht, z.B. aufgrund der Farbwahl oder der gleichen Anordnung aller Buttons und Elemente.
Bei kleineren Foren lässt es sich nicht vermeiden, dass Foren oder Chats genau gleich aussehen, da es nunmal auch keine anderen Möglichkeiten gibt, derartige Funktionen großartig anders zu gestalten.
Deswegen gilt: Je unkomplexer die Seite, desto weniger unterliegt diese Seite dem Urheberrechtsschutz.
Sie können also beruhigt Ihre Seite zusammenstellen, ohne Angst zu haben, dass dieses bereits irgendwo anders auf der Welt gleich erstellt worden ist, nur sollte keine zu große Verwechselungsgefahr mit anderen großen Seiten bestehen.
Praxistipp: Wenn die Homepage fertig ist, zeigen sie diese Ihren Freunden und Bekannten und fragen, ob ihnen spontan Ähnlichkeiten zu anderen Websites auffallen.
Wenn dies nicht der Fall sein sollte und Sie auch nicht bewusst von einer anderen Homepage alles abgeschrieben haben, sind Sie auf der sicheren Seite.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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