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Frage geschrieben am 23.02.2010 11:06:21

Software, ausschließliche Nutzungsrechte vs. "frei von Rechten Dritter"

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1782
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag.

Sachverhalt:

Als freiberuflicher Software-Entwickler habe ich im Auftrag eines Unternehmens für ein geringes Entgelt eine Software entwickelt. Das Unternehmen nutzt diese Software nicht selbst, sondern plant diese zu vertreiben. In einem Vertrag sollen nun die Nutzungsrechte geregelt werden. Das Unternehmen behauptet nun, dass es in Lizenzverträgen, die zum Verkauf notwendige Formulierung "Die Software ist frei von Rechten Dritter" nur dann verwenden kann, wenn ich die ausschließlichen (!) Nutzungsrechte übertrage. Ich hingegen würde mir gern die Option offen halten, die Software später ggf. auch selbst zu nutzen. Über alle anderen Punkte des Vertrages besteht Einigkeit.

Meine Frage:

Ist die Behauptung: "Software ist nur bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte frei von Rechten Dritter" richtig?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.



Antwort geschrieben am 23.02.2010 11:20:48
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Formulierung „Die Software ist frei von Rechten Dritter“ kann natürlich in dem angestrebten Lizenzvertrag nur dann verwendet werden, wenn die Software tatsächlich frei von solchen Rechten Dritter ist. Da Sie die Software entwickelt haben, haben Sie im Prinzip auch ein Recht an der Software. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie mit dem Unternehmen eine entsprechende Regelung getroffen haben, dass die Rechte der von Ihnen entwickelten Software direkt auf das Unternehmen übergehen. Davon ist hier aber nicht auszugehen.

Daher ist die Software sozusagen mit dem Recht des Unternehmens und mit Ihrem Recht „belastet.“ Daher kann die Software auch nicht mit dem eingangs erwähnten Satz lizensiert werden.

Die Software kann also nur mit Ihrem Recht im Rahmen der Lizenzverträge vergeben werden.

Daher hat das Unternehmen Recht, wenn es sagt, dass es in Lizenzverträgen, die zum Verkauf notwendige Formulierung "Die Software ist frei von Rechten Dritter" nur dann verwenden kann, wenn Sie die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen.

Dennoch kann die Software aber auch mit Ihrem Recht weitergegeben werden. Dies muss dann nur in dem Lizenzvertrag Niederschlag finden.

Sie können also bedenkenlos darauf bestehen, weiterhin die Rechte an der Software zu behalten. Sie können aber auch mit dem Unternehmen verhandeln und sich entsprechend für die Freigabe Ihrer Rechte auszahlen lassen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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Software, ausschließliche Nutzungsrechte vs. "frei von Rechten Dritter" | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-02-23
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