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Frage geschrieben am 19.11.2010 19:15:55

Sofortiger Rückruf einer Überweisung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1554
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag!

Mal angenommen es überweist jemand per online-Banking einen Betrag X (unterhalb der 15.000 € Grenze) an einen Empfänger, bei dem er zwar den richtigen Empfängernamen, aber die falsche Kontonummer und BLZ (diese Bankverbindung gibt es aber dennoch, allerdings halt auf einen anderen - für diesen Vorgang falschen - Namen/Empfänger) angegeben hat.

Er hat es sofort bemerkt (innerhalb von 1 Minute) und kontaktiert sofort die ausführende Bank. Der Leiter der Bank hat umgehend einen Überweisungs-Rückruf ausgeführt (etwa 5-10 Minuten nach getätigter Überweisung, mit Angabe der Uhrzeit).

Er verwies darauf, dass die Überweisung zurückgebucht werden muss, solange das Geld noch nicht auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde (daher auch die zusätzliche Angabe der Uhrzeit). Ich habe dies auch so im Internet beim "googlen" gefunden, allerdings nur als Forenbeiträge.

Eine Gutschrift war selbst 1 Stunde nach der Überweisung noch nicht ersichtlich.

Leider ereignete sich der "Vorfall" an einem Freitag nachmittag (16:47 Uhr war der Überweisungs-Rückruf gesendet - per Telefax an die richtige Abteilung "Datenverarbeitung" der Empfängerbank) und bei der Verarbeitungsstelle der Empfängerbank war da schon niemand mehr, waren alle schon im Wochenende. Der nächste Buchungslauf wird also noch ein wenig auf sich warten lassen.

Wie ist die rechtliche Lage? Muss die Bank zurücküberweisen da der Betrag noch nicht gutgeschrieben wurde und auch noch zusätzlich bei dem Überweisungs-Rückruf auf den falschen Empfänger, bezogen auf die angegebene Konto-Nr./BLZ hingewiesen wurde (denn die Bank ist ja ncht mehr verpflichtet, sozusagen selbständig und automatisch einen Abgleich Empfängername/Kontoinhaber durchzuführen)

Ich würde mich sehr über eine rasche Antwort -wenn möglich mit Verweis auf einen eventuellen Gesetzestext oder einem hierzu passenden Urteil - freuen.


Antwort geschrieben am 19.11.2010 22:24:56
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Nach dem bis zum 30.10.2009 geltenden § 676a Abs. 4 BGB a. F. sah die Rechtslage so aus, dass ein Überweisungsauftrag vom Zahlenden noch solange gekündigt werden konnte, wie der Betrag noch nicht endgültig auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde. Erst mit der Gutschrift auf dem Empfängerkonto wurde der Überweisungsauftrag unkündbar.

Nach dem nunmehr seit 31.10.2009 geltenden § 675p Abs. 1 BGB sieht die Rechtslage zu Lasten des Zahlenden leider anders aus: Danach kann eine Überweisung nach deren Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers NICHT mehr widerrufen werden. „Zahlungsdienstleister des Zahlers" wäre also Ihre Bank. Sobald Ihrer Bank ein Überweisungsauftrag von Ihnen zugegangen ist, können Sie diesen grundsätzlich nicht mehr widerrufen. Die Verkürzung der Widerrufsfrist ist der zunehmenden Automatisierung des Zahlungsverkehrs und den extrem verkürzten Ausführungsfristen geschuldet, vgl. § 675s BGB.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die abschließend in den Absätzen 2 bis 4 des § 675p BGB geregelt sind:

Abs. 2: bei Auslösung des Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsempfänger, z. B. bei Lastschrifteinzug (bei Ihnen nicht einschlägig);

Abs. 3: bei Terminüberweisung, also nicht sofortiger Ausführung der Überweisung, sondern Ausführung zu einem späteren Termin (bei Ihnen nicht einschlägig);

Abs. 4: Ein Widerruf ist auch nach dem Zugang des Zahlungsauftrags bei der Bank möglich, wenn Sie das mit Ihrer Bank so vereinbart haben.

Eine solche Vereinbarung kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden, was Sie prüfen müssten. In der Regel würde eine solche Regelung aber nur die Anwendbarkeit des alten Rechts ermöglichen, den Widerruf also nur bis zu dem Zeitpunkt zulassen, in dem der Überweisungsbetrag dem Kreditinstitut des Begünstigten endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Darauf deutet jedenfalls die Aussage des Bankmitarbeiters hin, wonach die Zahlung dem Empfänger noch nicht gutgeschrieben sein dürfe.

Besteht eine solche Vereinbarung einer verlängerten Widerrufsfrist zwischen Ihnen und Ihrer Bank nicht, wären Sie auf die Kulanz Ihrer Bank angewiesen.

War der Widerruf unzulässig oder bereits zu spät, müssten Sie sich unmittelbar an den Zahlungsempfänger wenden, um Ihr Geld zurückzubekommen. Gegen diesen hätten Sie einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es trifft zu, dass die Banken nicht mehr verpflichtet sind, Kontonummer und Bankleitzahl mit dem Namen des Empfängers abzugleichen.

Urteile zu § 675p BGB sind noch nicht veröffentlicht; dafür ist die Vorschrift zu neu.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen wegen der geänderten Gesetzlage letztlich keine positive Antwort geben konnte, hoffe aber, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Ich wünsche Ihnen viel Glück, dass die Überweisung doch noch „aufgehalten" werden kann und die Sache für Sie dennoch ein positives Ende nimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

www.netzkanzlei.com

Tel.: 030 555 760 321
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.11.2010 22:49:45

Sehr geehrter Herr Safadi,

herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Möglicherweise habe ich mich etwas ungeschickt ausgedrückt.

Sollte diese Vereinbarung (mittels AGB oder auch Kulanz) einer verlängerten Widerrufsfrist zwischen mir und der Bank, die die Überweisung ausgeführt hat, nicht existieren, so könnte er -wenn ich Sie richtig verstanden habe- diesen Widerruf nicht durchführen, oder? Er hat ihn aber durchgeführt und mir am Telefon garantiert, dass der Rückruf erfolgreich ist, wenn das Geld noch nicht beim Empfänger auf dessen Konto gutgeschrieben wurde. Er meinte sogar noch darüber hinaus, dass (aufgrund der wenigen vergangenen Minuten) der Betrag noch nicht mals bei der Empfängerbank zum Zeitpunkt des Widerrufs angekommen ist und dass die Empfängerbank daher "den Rückruf akzeptieren muss".

Aus Ihren folgenden Worten:

Eine solche Vereinbarung kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden, was Sie prüfen müssten. In der Regel würde eine solche Regelung aber nur die Anwendbarkeit des alten Rechts ermöglichen, "den Widerruf also nur bis zu dem Zeitpunkt zulassen, in dem der Überweisungsbetrag dem Kreditinstitut des Begünstigten endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird". Darauf deutet jedenfalls die Aussage des Bankmitarbeiters hin, wonach die Zahlung dem Empfänger noch nicht gutgeschrieben sein dürfe.

entnehme ich folgendes:

Genau das ist ja der aktuelle Sachstand. Der Betrag ist dem (falschen) Begünstigten noch nicht gutgeschrieben. Wenn ich also davon ausgehe, dass es ein verlängertes Widerrufsrecht zwischen mir und meiner Bank gäbe dann wäre doch die Aussicht auf Erfolg des Rückrufes als sehr hoch zu bewerten, wenn ich Sie richtig verstanden habe, oder?

Nochmals herzlichen Dank!

Mit freundlichen Grüßen


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.11.2010 23:08:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Nein, Sie haben sich nicht ungeschickt ausgedrückt, sondern wenn überhaupt, dann war ich das. Die Aussage des Bankmitarbeiters, wonach der Widerruf Erfolg haben wird, wenn das Geld noch nicht beim Empfänger auf dessen Konto gutgeschrieben wurde, deutet zumindest darauf hin, dass es eine solche Vereinbarung einer verlängerten Widerrufsfrist zwischen Ihnen und Ihrer Bank gibt. Falls dem so ist und das Geld dem Empfänger noch nicht gutgeschrieben wurde - wovon ja auszugehen ist - dann hätten Sie natürlich sehr gute Chancen auf einen Erfolg des Widerrufs. Da liegen Sie vollkommen richtig. Letzte Gewissheit würde aber nur eine Einsichtnahme der AGB Ihrer Bank bringen.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

RA Safadi

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Sofortiger Rückruf einer Überweisung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-11-19
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Ganz herzlichen Dank für diese schnelle und kompetente Antwort!! Es war meine erste Anfrage auf diesem Portal, wird aber sicherlich aufgrund der nun gemachten Erfahrung nicht das letzte mal sein.


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