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Frage geschrieben am 19.11.2008 11:32:38

Smiley Diebstahl im Chat knuddels.de

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8680
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Es geht um den Diebstahl von virtuellen Smileys im chat knuddels.de. Diese Smileys werden auch bei eBay gehandelt (als sowohl bereits aktivierte und unaktivierte Smileycodes). Animierte Smileys, die teilweise Sonderfunktionen haben, nennt man "secrets" und ihr Wert beträgt bei eBay 100-1000 EUR.
Die Erklärung, wie man Smileys vom Chat-Betreiber erhält, finden Sie hier: http://shop.knuddels.de/faq_overview.php#f5. Die noch unaktivierten Codes dafür, erhält man durch Bestellungen von knuddels.de-Fanartikeln im "knuddels-shop". Sofern sich nach der Aktivierung ein sog. "secret" entwickelt, hat man Glück. Diese sind dann nach der Entwicklung im Chat tauschbar. Leider gibt es dort aber keine Verleihfunktion, es ist aber üblich, dass sich andere Chatter einen Smiley für die Profil-Verschönerung ausleihen und man nur hoffen kann, dass der/die Smiley/s wieder zurückgegeben werden. Es passierte mir in letzter Zeit jedoch sehr häufig, dass diese ehemals befreundeten Chatter die Smileys nicht zurücktauschten, sondern einfach offline gingen und die Smileys einfach behalten hatten.
Zuletzt ersteigerte ich einen Smiley bei eBay für 174,- und in Erwartung der Übergabe lieh sich der Verkäufer von mir einen weiteren Smiley, den er dann nicht zurückgab, verlangte dann für den geliehenen Smiley einen noch höherwertigeren Smiley, den ich ihm aber nicht gab, aber nun verweigert er die Übergabe des ersteigerten Smileys.
Zwar habe ich screens (Schnappschüsse,Bildschirmkopien) von diesen Tauschgeschäften und Chatunterhaltungen, aber ich weiß nicht, was ich tun soll. Es wird mir von anderen chattern geraten, bei der Polizei dagegen Anzeige zu erstatten. Von einigen Betrügern habe ich auch Adressen, Bankverbindungen und Telefonnummern, da ich von diesen Leuten (die teilweise jedoch noch minderjährig sind) bei eBay bereits Smileys bzw. Smileycodes ersteigert hatte.
Ich leide jedoch unter Depressionen und habe eine innere Blockade, wenn es darum geht, diese Vorgänge genau aufzuschreiben. Darüberhinaus habe ich Angst davor, auf der Polizeiwache ausgelacht zu werden, dass ich mich in meinem Alter im Chat rumtreibe und an solchen Smileys Gefallen finde. Dabei kommt noch hinzu, dass ich einige dieser Betrüger im msn-messenger habe und dort von diesen verspottet und auch bedroht werde. Man schreibt mir dort, sollte ich Anzeige erstatten, wird man mich mit 50 Leuten aufsuchen, Rache üben und meiner Tochter etwas antun, was mich sehr verletzt und weitere Ängste und Depressionen auslöst. Als Nachweise habe ich darüber ja nur die msn-chat-verläufe und screens davon. Ich wohne in Thüringen,
diese Betrüger wohnen überwiegend im Raum Köln/Bonn, Leverkusen, Kiel und Berlin. Was kann ich tun?





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Diese Antwort ist vom 19.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.11.2008 12:41:53
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Mietrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Reiserecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Grundsätzlich müssen hier zwei Bereiche unterschieden werden.

Auf der einen Seite stehen sicherlich die strafrechtlichen Fragen. Die von Ihnen geschilderten Vorgänge im Chat begründen den Anfangsverdacht von strafbaren Handlungen wie Bedrohung oder Nötigung.

Sie sollten daher auf jeden Fall das Polizeirevier an ihrem Wohnort aufsuchen und dort eine entsprechende Anzeige erstatten. Diese wird von dort an die zuständigen Ermittlungsbehörden weitergeleitet.

Nach dem hier weiterhin der Betrug und die Unterschlagung im Raum stehen, sehe ich auf Grund der Anschuldigung keinen Anlass, dass Sie bei der Polizei nicht ernst genommen werden.

Im Hinblick auf die gewonnene Auktion haben Sie einen Anspruch auf Herausgabe des entsprechenden Codes. Dürfte ein Anspruch an virtuellen Knuddels sich kaum bestehen, Ihnen steht jedoch der zu Grunde liegende Programmcode zu.

Gleichzeitig dürften sie an den zeitweise überlassenen Codes einen Herausgabeanspruch gegenüber dem unberechtigten Besitzer haben.

Zur Prüfung der genauen technischen Hintergründe und der sich daraus ergebenden Ansprüche sollten Sie einen Kollegen vor Ort beauftragen. Dieser wird Ihnen gegebenenfalls auch bei der Erstellung einer Strafanzeige behilflich sein.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.11.2008 15:19:12

Sehr geehrter Herr Steininger!
ich danke Ihnen für die rasche Antwort. Das Hauptargument der Smileydiebe im Chat ist, ich könne keine Anzeige stellen, da es sich hierbei ja "nur" um virtuelle Güter handelt. Das gleiche Argument gab mir der Zahlungsdienstleister "paypal" als ich dortigen Käuferschutz beantragte. Ferner geben diese Diebe als Argument an: "Screens und MSN-Gesprächsverläufe gelten vor Gericht nicht als Beweis".
Ich selber finde außer dem § 263a StGB auch keine andere zutreffende Vorschrift, obwohl ich im internet einmal den folgenden Fall gefunden hatte: "http://www.consumerblog.de/internet-virtueller-diebstahl-bedeutet-realen-knast"
wobei es sich hier allerdings um einen Fall aus den Niederlanden handelt.
Mein weiteres Problem bei der Sache ist auch, dass bei meiner Anzeige ja bestimmt auch meine persönlichen Daten, wie mein Geburtsdatum und meine Adresse weitergegeben würden oder? Soweit dies an die angezeigten weitergegeben werden würde, hätte es fatale Folgen für mich (soweit es diejenigen betrifft, die meine Anschrift nicht ohnehin bereits von eBay haben.
Wie kann ich erfahren, ob man die Anzeigen (es wären mind. 10 Stück) nicht gleich bei einem Fachdezernat der Kripo oder der Staatsanwaltschaft machen kann, die sich auch genau damit auskennen? (hier am Ort gibt es bestimmt kein Fachkommisariat für online-Delikte).
Muss ich dann alles ausdrucken, ober wäre es auch ausreichend, wenn ich eine Computer-CD oder einen USB-Speicherstick übergebe?
(Es tut mir leid, dass ich noch so viele Rückfragen habe)
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.11.2008 15:28:13

Gerne beantworte ich Ihre (Nach)-Fragen wie folgt:

Tatsächlich ist, das hatte ich angedeutet, das Gut an sich sicherlich nicht greifbar. Allerdings könnten die zu Grunde liegenden Programmierungen hier rechtlich geschützt sein. Hierauf kommt es aber nach summarischer Prüfung nicht an, da für einen Betrug bspw. Eine Vermögensverschiebung (Zahlung) und eine Täuschung (hier Verschaffung des Codes) vorliegen müssen.

Natürlich können Screenshots als Beweismittel verwendet werden, problematisch ist hier nur die Frage, ob damit der Urheber nachgewiesen werden kann. Wenn IP-Logs bestehen, ist dies evtl. möglich.

Die Beschuldigten können grundsätzlich über Anwälte Akteneinsicht nehmen und dann Ihre Daten erfahren.

Die Anzeige können Sie auch gleich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen, die Polizei ist insoweit nur Hilfsorgan der Ermittlungsbehörde Staatsanwaltschaft.

Die Übermittlung der Daten in elektronischer Form ist regelmäßig ausreichend.



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Smiley Diebstahl im Chat knuddels.de | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2008-11-19
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