ich habe folgendes Problem:
Mitte Dezemeber 2010 habe ich mir ein Smartphone mit einem bekannten Betriebssystem einer sehr bekannten Suchmaschine über einen Internetshop gekauft.
Der HERSTELLER der Smartphone-Baureihe bietet im Internet eine kostenlose Software an, mit der sich das Betriebssystem kostenlos und schnell (innerhalb weniger Minuten) auf die momenten gültige Version aktualisieren lässt.
Nach unzähligen Versuchen gelang es mir jedoch nicht, da mir die Software anzeigte, ich hätte bereits die aktuelleste Version (2.1) auf dem Smartphone installiert, obwohl es schon seit mindestens 2 Monanten Version 2.2 gibt.
Nun habe ich mehrmals mit dem SUPPORT des HERSTELLERS Kontakt gehabt, bis wir darauf gekommen sind, dass mir ein spanisches Gerät verkauft wurde (anhand der IMEI-Nummer des Geräts festgestellt).
Leider bietet der HERSTELLER dafür kein Update aus ausländisches Geräte der Produktreihe hier in Deutschland an. Er verwies mich auf meinen HÄNDLER.
Nach telefonischer Rücksprache meinte DIESER, ich solle das Smartphone zurückschicken, er führe das Update durch (auf welche Art und Weise auch immer!!) und er habe momentan keine andere Lösung parat.
Nun sind leider schon mehr als 4 Wochen vergangen, sodass ich das Gerät nicht mehr innerhalb der 2 Wochen nach Kauf einfach so zurück geben kann.
!!Der HÄNDLER verwies auf der Internetseite NICHT drauf, dass es sich um ein ausländisches Gerät der Reihe handelt, noch dass es aufgrund dessen beim Update Probleme geben wird, obwohl er offensichtlich und nach eigenen Angaben davon weiß/wusste!!
Um ehrlich zu sein, finde ich es untragbar, bei jedem anstehenden Update, welches sich jeder andere deutsche Nutzer des Smartphones bequem zu Hause runterladen kann, ich das Gerät an den Händler schicken muss, wodurch auch wieder kosten für beide Seiten entstehen. Kann ich auf ein deutsches Gerät bestehen bzw. welchen Anspruch habe ich in dieser Situation?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Ich verbleibe mit meinen besten Grüßen und wünsche ein schönes Wochenende!
Antwort geschrieben am 05.02.2011 05:22:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 165
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Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Sie können gemäß der §§ 437 Nr. 1, 439 BGB Nacherfüllung verlangen, d.h. die Lieferung eines mangelfreien Smartphones. Es dürfte sich hier nicht um einen unwesentlichen Mangel handeln, da es keine zumutbare Option ist, bei jedem neuen Update das Gerät an den Händler zu schicken und mehrere Wochen auf das Update zu warten. Ein aktuelles Betriebssystem dürfte zudem auch Voraussetzung für eine einwandfreie Nutzung des Smartphone sein, da es bei veralteten Versionen vermutlich auf lange Sicht zu Fehlern in der Bedienbarkeit kommen wird. Zu beachten ist, dass für den Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit besteht, sich auf § 439 Absatz 3 BGB zu berufen und die Nacherfüllung zu verweigern.. In diesem Fall bleibt Ihnen aber immer noch der Rücktritt mit der Folge, dass Ihnen der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Gerätes, sofern nicht noch beim Händler vorhanden, zu erstatten ist.
Sie sollten den Verkäufer daher unter Fristsetzung zur Lieferung eines mit dem Updatesystem des Herstellers kompatiblen Smartphones auffordern. Sollte der Verkäufer sich nicht einsichtig zeigen, sollten Sie einen RA mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen, wobei die Kosten dann vom Händler als Schadensersatz zurück verlangt werden können.
Ich wünsche Ihnen gleichfalls ein schönes Wochenende und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.02.2011 13:18:32
Sehr geehrter Herr Mauritz,
vielen Dank für die ausführliche und kompetente Antwort!
Ich möchte noch eine Unklarheit meinerseits klären:
Sie raten mir demnach, mich schriftlich an den Händler zu wenden und (auf Berufung auf die o.g. Gesetze) ein deutsches Gerät zu verlangen? Oder meinten Sie in Ihrer Antwort, es sei sinniger, das Gerät mit "Sack und Pack" zum Händler zurückzuschicken und gleich die Rückerstattung des Kaufpreises innerhalb von z.B. 2 Wochen zu verlangen? Kann ich mich dann ebenfalls auf o.g. Gesetze berufen?
Ihnen auch ein schönes Wochenende!
Mit meinen besten Grüßen
M.H.
Sehr geehrter Herr Mauritz,
vielen Dank für die ausführliche und kompetente Antwort!
Ich möchte noch eine Unklarheit meinerseits klären:
Sie raten mir demnach, mich schriftlich an den Händler zu wenden und (auf Berufung auf die o.g. Gesetze) ein deutsches Gerät zu verlangen? Oder meinten Sie in Ihrer Antwort, es sei sinniger, das Gerät mit "Sack und Pack" zum Händler zurückzuschicken und gleich die Rückerstattung des Kaufpreises innerhalb von z.B. 2 Wochen zu verlangen? Kann ich mich dann ebenfalls auf o.g. Gesetze berufen?
Ihnen auch ein schönes Wochenende!
Mit meinen besten Grüßen
M.H.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.02.2011 15:32:18
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist die Nacherfüllung vorrangig. Dem Verkäufer soll zunächst Gelegenheit gegeben werden, eine vertragsgemäße Leistung nachzuholen. Abgesehen von einigen Ausnahmefällen, von denen hier keiner vorliegen dürfte, sollte der Käufer daher immer zunächst Nacherfüllung, also hier die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache, fordern. Lehnt der Händler diese ab, könnten Sie ihn sogar auf Nacherfüllung verklagen, wobei ich es hier für sinnvoller halte, in diesem Fall auf den Rücktritt auszuweichen. Erst wenn der Verkäufer beide Gewährleistungsrechte nicht akzeptiert, sollten Sie rechtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist die Nacherfüllung vorrangig. Dem Verkäufer soll zunächst Gelegenheit gegeben werden, eine vertragsgemäße Leistung nachzuholen. Abgesehen von einigen Ausnahmefällen, von denen hier keiner vorliegen dürfte, sollte der Käufer daher immer zunächst Nacherfüllung, also hier die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache, fordern. Lehnt der Händler diese ab, könnten Sie ihn sogar auf Nacherfüllung verklagen, wobei ich es hier für sinnvoller halte, in diesem Fall auf den Rücktritt auszuweichen. Erst wenn der Verkäufer beide Gewährleistungsrechte nicht akzeptiert, sollten Sie rechtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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