17.05.2012 | 01:50
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich dürfte es zulässig sein, dass nur von Sky zertifizierte Receiver verwendet werden dürfen, wenn hier ein entsprechendes schützenswertes Interesse seitens Sky besteht. Dies können technische Gründe sein oder beispielsweise auch urheberrechtliche Gründe, wenn beispielsweise mit bestimmten Receivern die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen ermöglicht werden können. Ein außerordentliches Kündigungsrecht sehe ich hier eher kritisch, denn ein solches besteht immer dann, wenn dem kündigenden Vertragsteil das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile nicht mehr zuzumuten ist. Hierfür muss entweder ein schwerwiegender Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen oder aber wiederholte einfache Verstöße gegeben sein, die ich hier (noch) nicht sehe, zumal es Ihnen möglich und zumutbar ist, sich einen entsprechenden voll "funktionsfähigen" Receiver zu besorgen.
Der Verkäufer muss den nicht jetzigen nicht kompatiblen Receiver auch zurücknehmen, denn dieser ist mangelhaft, da er nicht für den dem Verkäufer bekannten Zweck (unterbrechungsfreies Nutzen von Sky) genuzt werden kann. Sie können daher vom Verkäufer die Rücknahme dieses und Lieferung eines passenden Receivers verlangen.
Zu der Zweitkarte: Eine Sittenwidrigkeit wegen Wucher dürfte nicht vorliegen. Zu einem sehr krassen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (das hier noch nicht gegeben sein dürfte) müsseen nämlich auch noch weitere Merkmale erfüllt sein.
§ 138 BGB, der definiert, was Wucher ist, sagt insofern: "Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen." Eines dieser Merkmale dürfte hier nicht gegeben sein, auch ein Verstoß gegen die guten Sitten, vgl.
§ 138 Absatz 1 BGB.
Der Preis für die Zweitkarte muss allerdings in den
AGB von Sky festgelegt worden sein (was vermutlich der Fall sein wird), eine solche Forderung kann nicht einfach ohne vertragliche Grundlage im Nachhinein erhoben werden. Daher könnte man daran denken, eine solche Klausel als sog. überraschende Klausel im Sinne des
§ 305 c BGB zu werten; auch hier würde ich aber annehmen, dass ein mit der Angelegenheit befasstes Gericht diesen Preis und damit die Klausel nicht als derart ungwöhnlich hoch ansehen würde, dass die entsprechende Klausel nichtig ist.
Fraglich ist auch, ob wirklich nur der Versand abgegolten sein soll oder auch die Karte an sich (die ja auch einen gewissen, wenngleich vermutlich geringeren, materiellen Wert hat und die Ihnen zur Nutzung überlassen wird). Dass hier letztlich seitens Sky Gewinn gemacht werden soll, liegt zwar auf der Hand, ist aber nicht grundsätzlich unstatthaft. Als Gegenbeispiel: Es ist durchaus üblich, dass Banken für die Ausstellung einer neuen EC-Karte und für die Sperrung der alten eine Gebühr in ungefähr dieser Höhe erheben. Damit soll dann auch die "Dienstleistung" des Anbieters abgegolten sein.
Sie können sich z.B. an die Verbraucherzentrale Bundesverband (http://www.vzbv.de) werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt