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Sittenwidrigkeit Mithaftung der Tochter / Grundschuldbestellung


25.04.2012 09:45 |
Preis: ***,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Raphael Fork





Es geht um die Frage, ob meine Tochter aus einer vor Jahren mitunterzeichneten Zweckerklärung für Grundschulden (Sicherungsabrede) als Miteigentümerin des selbstbewohnten Einfamilienhauses in Anspruch genommen werden kann.

Nach dem Tode meines Ehemanns im Jahr 1999 sind meine Tochter zu 33% und ich selbst zu 66% Miteigentümer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses.

Für das Haus bestanden vor ca. 4 Jahren noch Finanzierungsdarlehen in Höhe von 80.000 €, die bis heute nur geringfügig zurückgezahlt werden konnten. Der Wert des Hauses betrug damals wie heute ca. 120.000,00 €. Zur Sicherung war eine entsprechende Grundschuld eingetragen. Meine Tochter, geb. im Jahr 1990, wurde zusammen mit mir kurz nach ihrem 18. Geburtstag im Jahr 2008 von der Bank veranlasst, eine Zweckerklärung für Grundschulden mitzuunterschreiben.

In der Zweckerklärung heißt es: Die Grundschuld nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistungen sowie ein im Zusammenhang mit der Grundschuld etwa übernommenes abstraktes Schuldversprechen dient der Sicherheit für alle Forderungen aus den bezeichneten Krediten. Sämtliche Kredite wurden ausschließlich von mir/meinem verstorbenem Ehemann beantragt und in Anspruch genommen.

Meine Tochter war zu diesem Zeitpunkt noch Schülerin und hatte lediglich geringfüge Einkünfte aus einer Waisenrente. Später im September 2008 hat sie dann eine Ausbildung begonnen, die sie 2012 beendet hat. Die weitere Zukunft ist ungewiss, da meine Tochter nicht weiß, ob sie nach einer Übergangszeit bei diesem Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird. Meine Tochter wäre auch jetzt nicht in der Lage geringfüge Beträge aus dem pfändungsfreien Einkommen zu bezahlen. Die Zinsen betragen ca. 6.000,00 € pro Jahr ohne Tilgung, die zurzeit ausgesetzt ist.

Die Bank hat wegen meiner jetzt notwendig geworden Privatinsolvenz sämtliche Kredite gekündigt.

Welche Ansprüche kann die Bank aus dieser Sicherungsabrede gegen meine Tochter als Miteigentümerin des Einfamilienhauses geltend machen?

Ist die Sicherungsabrede ggf. wegen einem krassen Missverhältnis zwischen Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit meiner Tochter zum Zeitpunkt der Sicherungsabrede im Jahr 2008 nichtig?

Kommt ggf. als weiterer Nichtigkeitsgrund das sittlich anstößige Ausnutzen der Unerfahrenheit meiner Tochter in Frage. Die Bank hat zum damaligen Zeitpunkt auf die Unterschrift meiner gerade erst volljährigen Tochter bestanden, obwohl sie noch Schülerin war. Über die weiteren Zukunftsaussichten, wie z. B. Berufsausbildung, ist gar nicht gesprochen worden.

Ich beziehe mich u. a. auf die folgenden Urteile des BGH:

BGH XI ZR 82/01 vom 13.11.2001 und BGH XI ZR 28/04, vom 25.01.2005
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Tochter
25.04.2012 | 11:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Raphael Fork
144 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:




Vorab schildere ich Ihnen erst einmal was die Zweckerklärung für eine rechtliche Bewandtnis hat, weil dies zum Verständnis der Antworten notwendig ist.

Die Grundschuld dient der Bank als Sicherheit für Darlehen, die Sie und Ihr Ehemann aufgenommen haben.

Die Zweckerklärung ( Sicherungsabrede) verknüpft Grundschuld und Darlehen, indem sie alle Darlehen aufgelistet, für die die Grundschuld als Sicherheit haftet.


Nun zu Ihren konkreten Fragen.


Frage 1:
"Welche Ansprüche kann die Bank aus dieser Sicherungsabrede gegen meine Tochter als Miteigentümerin des Einfamilienhauses geltend machen?"


Die Bank wird Ihre Sicherheit verwerten wollen, § 1191 BGB. Dazu wird sie vermutlich ein Zwangsversteigerungsverfahren einleiten.


Bei einem sog. dinglichen Titel ( z.B. Grundschuld) haftet nur das mit dem dinglichen Recht belastete Grundstück. Dieser Titel verpflichtet die Grundstückseigentümer dazu, die Verwertung des Grundstücks durch den Gläubiger zu dulden.








Frage 2:
"Ist die Sicherungsabrede ggf. wegen einem krassen Missverhältnis zwischen Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit meiner Tochter zum Zeitpunkt der Sicherungsabrede im Jahr 2008 nichtig?"




Die von Ihnen angeführten Urteile betrafen Bürgschaften naher Familienangehöriger, die diese aufgrund einer emotionalen Verpflichtung abgaben, obwohl sie dadurch krass finanziell überfordert waren.


In Ihrem Fall geht es jedoch um keine Bürgschaft. Auch haftet Ihre Tochter nicht unmittelbar für die von damals von Ihnen und Ihrem Mann aufgenommen Kredite. Dies wäre in der Tat gerichtlich anfechtbar.


Sie haftet hier aber "nur" mit Ihrem Miteigentumsanteil.



Ursprünglich haftete das gesamte Grundstück für die aufgenommenen Kredite. Durch den Erbfall kann der Bank aber nicht die Sicherheit entzogen werden.

Daher sehe ich nach Ihrem Vortrag keine Nichtigkeit der Sicherungsabrede aus den von Ihnen angeführten Gründen.






Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 13 7534 22
Fax: 0231/ 13 7534 24

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Raphael Fork
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