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Frage geschrieben am 18.06.2010 04:53:49

Sinnlose geforderte Kontrollen private Kleinkläranlage Außenbereich Thüringen

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3522
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Eigentümer eines Einzelfamilienhauses in einem 3800 m2 Obstgarten in Thüringen, das im Außenbereich (300 m vom Ortsrand des kleinen Dorfes) liegt und nahezu rundum weithin von Wiesen/Weiden umgeben ist. Vor einigen Jahren wurde ich (und einzelne weitere Anwesen im Außenbereich) gezwungen, unsere bisherige konventionelle private Dreikammer-Kläranlage durch eine vollbiologische private Anlagen zu ersetzen, da bei uns ein zukünftiger Kanalanschluß nicht zu erwarten ist, selbst wenn der Ort selbst irgendwann endlich mal eine Kanalisation erhalten sollte. Wir entschieden uns damals für eine Anlage, in der die organischen Feststoffe kompostiert werden (also kein anfallender Klärschlamm) und die verbleibenden Abwässer durch ein Schilfbeet biologisch geklärt werden.
Für sämtliche Anwesen innerhalb der Ortslage wurde eine solche private Aufrüstungspflicht auf vollbiologische Klärung nicht festgesetzt, obwohl dank Fehlspekulationen/-investitionen der Abwasserverband praktisch pleite ist und noch in keinster Weise abzusehen ist, wann das Dorf jemals an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen wird (aktuelle vage Schätzung: irgendwann nach 2019 - als wir 2006 zur Aufrüstung gezwungen wurden, war noch von 2014 die Rede) und ein guter Teil der Anwesen im Dorf noch nicht einmal über eine konventionelle Dreikammer-Kläranlage verfügt (es gibt ja noch die alten Jauchegruben aus der Zeit, als hier noch private Landwirtschaft vor 1950 betrieben wurde, mit Überlauf über ein Abflußrohr direkt in den Dorfbach).
Zusätzlich zu den Investitionskosten für die private vollbiologische Kläranlage muß ich auch jährliche Kosten für Prüfungen der Anlage durch einen Fachbetrieb tragen - wie mir im vergangenen Jahr amtsseitig mitgeteilt wurde, sogar 2x pro Jahr, was sich jährlich auf gut 300 EUROs beläuft. Diese Prüfpflicht wird zwar mit entsprechenden thüringer Vorschriften/Gesetzen begründet, macht jedoch zumindest in unserem Fall keinerlei Sinn, denn während wir mit einem 3-Personen-Haushalt auf 3800 m2 jährlich zweimal das unsere vollbiologische Kläranlage verlassende Abwasser prüfen lassen sollen, werden die rund um unser Grundstück liegenden Flächen als Wiesen und Weiden mit Gülleausbringung und direkt anfallenden Rinderfäkalien genutzt. Selbst unter Annahme einer extensiven Nutzung (2 Großvieheinheiten pro Hektar - entspricht Fäkalien von 1000 kg Tiermasse pro 10000 m2) fallen also rund um unser Grundstück pro Flächeneinheit mehr Fäkalien an, als auf unserem Privatgrundstück. Ein solcher landwirtschaftlicher Großviehbesatz - selbst bei extensiver Haltung - liegt außerdem deutlich über dem von Wildtieren auf einem Hektar Wildnis zu erwartenden Fäkalienanfall. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, daß die Bodenstruktur unter unserem Grundstück sich von den unmittelbar angrenzenden Flächen dergestalt unterscheidet, daß unsere Abwässer das Grundwasser stärker gefährden könnten, als die auf den Nachbarflächen anfallenden. Ebenso gibt es keinen Ansatzpunkt für eine Annahme, daß die Zusammensetzung unserer privaten Abwässer - zumal nach der Klärung - gefährlicher sein könnte, als die landwirtschaftlichen Abwässer auf den Nachbarflächen (wo neben den "natürlichen" Fäkalien der Tiere ja auch Reste von Medikamenten und sonstiger den Tieren verabreichter Chemikalien in den Boden gelangen). Infolgedessen ist es mir logisch unbegreiflich, wieso wir zu einer teuren zweimaligen jährlichen Kontrolle unserer vollbiologisch geklärten Einleitungen gezwungen werden, während auf den rundum gelegenen Flächen mindestens vergleichbar große Abwassermengen entstehen dürften, die in keinster Form geklärt, und schon gar nicht kontrolliert werden müssen. Durch die sich auf den Nachbarflächen ergebende potentielle Belastung des Grundwassers, die offensichtlich legal ist, werden die uns aufgebürdeten Kosten zuerst für die Kläranlage und dann für deren Kontrolle sinnlos. Ebenso fragwürdig ist die Tatsache, daß von uns eine zweimali jährliche Kontrolle der vollbiologischen Klärung gefordert wird, während in der Dorflage noch nicht einmal die Existenz einer vollbiologischen Klärung verlangt wird.
Während ich aus Umweltbewußtsein die Umrüstung von konventioneller auf vollbiologische private Kläranlage noch halbwegs eingesehen habe, selbst wenn durch die landwirtschaftlichen Einträge der Nachbarflächen auch diese Investition wohl weitgehend sinnlos war und in der Dorflage vergleichbare Einleitungen trotz auf Jahre hinaus fehlender absehbarer öffentlicher Kanalisation offenbar behördlich als unproblematisch angesehen werden, ist die Forderung nach einer zweimaligen teuren Kontrolle angesichts der geschilderten Umstände doch wohl eine sinnlose Schikane, selbst wenn sie auf entsprechenden Vorschriften beruhen sollte. Anlagentechnisch würde eine Kontrolle der Abwasserwerte anläßlich der Wartung Sinn machen, da sie dann kostengünstig mit der Wartung verbunden werden könnte - und da wäre einmal in 2 Jahren ausreichend, woraus sich alle 2 Jahre eine Einsparung von rund 500 EURO ergäbe.
Ich wüßte nun gern, ob ich eine aussichtsreiche Möglichkeit habe, mich gegen eine solche amtliche Forderung zu wehren, wenn diese zwar auf entsprechenden Vorschriften beruht, im vorliegenden Fall aber offensichtlich unverhältnismäßig ist, weil der mögliche Gewinn für die Umwelt auf unabsehbare Zeit durch die rundum tolerierten, nicht oder kaum geklärten, und völlig unkontrollierten Einleitungen nicht erkennbar ist. Die Kosten der Abwehr dieser Forderung sollten dabei in einem akzeptablen Verhältnis zur Einsparung an Kontrollkosten stehen.


Antwort geschrieben am 18.06.2010 07:13:16
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrter Ratsuchender,


als Besitzer der Kleinkläranlage stehen Sie zunächst in der Pflicht, auch die satzungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Prüfung/Kontrolle einzuhalten, wobei die regelmäßige und fachgerechte Wartung ein wesentlicher Bestandteil der ordnungsgemäßen Betriebsführung einer Kleinkläranlage nun einmal ist.

Um den ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlagen zu gewährleisten, ist daher nach den landesrechtlichen Vorschriften der Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem Fachbetrieb vorgegeben, was auch unabhängig davon gilt, ob aus einer Kleinkläranlage in einen öffentlichen Abwasserkanal oder direkt in ein Gewässer eingeleitet wird.

Dieses können Sie letztlich nur dadurch umgehen, dass Sie selbst über das zur fachgerechten Wartung benötigte Fachwissen verfügen, dieses darlegen und nachweisen können. Das wäre ggfs. noch zu prüfen.

Ihre Argumentation mit den Nachbargrundstücken wird so leider nicht durchdringen, da zwar eine Ungleichbehandlung faktisch vorliegt, diese aber dann rechtlich mit der Unterscheidung von privater und landwirtschaftlich-gewerblicher Nutzung begründet werden kann.

Einiziger Anhaltspunkt vor ein erfolgreiches Vorgehen kann daher allein die Unrechtmäßigkeit der Satzung einschließlich Gebührenordnung sein, was aber ganz konkret anhand der für Sie gültigen Satzung ergänzend zu prüfen wäre. Dieses ist im Rahmen der Erstberatung so an dieser Stelle nicht möglich.

Dabei ist das Augenmerk darauf zulegen, ob nur ausschließlich ein Fachbetrieb die Wartung durchführen darf, oder es auch den Eigentümern selbst gestattet ist, die Wartung bei nachgewiesener Fachkenntnis selbst durchzuführen. Denn fehlt diese wichtige Ausnahmeregelung, könnte das der Angriffspunkt gegen die Satzung selbst sein mit der Folge, dass dann auch entsprechende Gebührenbescheide unrechtmäßig wären.

Ich rate daher dazu, diese Satzung ergänzend auf Ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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