Frage geschrieben am 27.03.2007 08:10:00
Single-Partnervermittlung
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3841MFG
Anfragender
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.3.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.03.2007 09:36:01
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Soweit Sie noch keine Leistungen in Anspruch genommen haben, steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu. Da auf der Homepage eine Widerrufsbelehrung nicht ersichtlich ist, sollten Sie noch angeben, ob eine solche während des Anmeldevorgangs erteilt wurde.
Sollten Sie nicht über ein Widerrufsrecht belehrt worden sein, läuft die Frist zur Widerrufserklärung gar nicht. Ansonsten dürfte hier die Monatsfrist einschlägig sein.
Bitte teilen Sie auch noch mit, ob Sie bereits Dienstleistungen des Anbieters in Anspruch genommen haben.
II. Sollten Sie weder über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein, noch Dienstleistungen des Anbieters in Anspruch genommen haben, dann besteht keine Zahlungspflicht Ihrerseits. In diesem Fall sollten Sie die Leistung verweigern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.03.2007 09:47:00
Eine Widerrufsbelehrung fand nicht statt. Habe einen Partnervorschlag erhalten, habe aber nicht geantwortet. Habe dann per Mail mitgeteilt, dass ich keinen Vertrag eingehen wollte u. mich auf ein Widerrufsrecht berufen.
Eine Widerrufsbelehrung fand nicht statt. Habe einen Partnervorschlag erhalten, habe aber nicht geantwortet. Habe dann per Mail mitgeteilt, dass ich keinen Vertrag eingehen wollte u. mich auf ein Widerrufsrecht berufen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.03.2007 10:19:41
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Entscheidend ist hier zunächst, ob Sie !„ausdrücklich"! der Ausführung der Dienstleistung zugestimmt haben oder Sie diese selbst veranlasst haben. Falls nein, greift § 312d nicht und Ihr bereits erklärter Widerruf ist rechtzeitig und wirksam.
Falls Sie doch ausdrücklich der Ausführung der Dienstleistung zugestimmt haben oder die Ausführung selbst veranlasst haben, so ist das Widerrufsrecht trotz nicht erfolgter Belehrung nach § 312d BGB erloschen. (So wohl die allgemeine Ansicht.) Allerdings kann Ihnen dann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht erfolgter Widerrufsbelehrung vor Abschluss des Vertrages zustehen. Als Schaden ist hier der eingegangene Vertrag und die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung denkbar, so dass letztlich eine Zahlungspflicht ebenfalls nicht bestehen dürfte.
Nach allem bestehen also gute Chancen, die Zahlung berechtigt zu verweigern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Entscheidend ist hier zunächst, ob Sie !„ausdrücklich"! der Ausführung der Dienstleistung zugestimmt haben oder Sie diese selbst veranlasst haben. Falls nein, greift § 312d nicht und Ihr bereits erklärter Widerruf ist rechtzeitig und wirksam.
Falls Sie doch ausdrücklich der Ausführung der Dienstleistung zugestimmt haben oder die Ausführung selbst veranlasst haben, so ist das Widerrufsrecht trotz nicht erfolgter Belehrung nach § 312d BGB erloschen. (So wohl die allgemeine Ansicht.) Allerdings kann Ihnen dann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht erfolgter Widerrufsbelehrung vor Abschluss des Vertrages zustehen. Als Schaden ist hier der eingegangene Vertrag und die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung denkbar, so dass letztlich eine Zahlungspflicht ebenfalls nicht bestehen dürfte.
Nach allem bestehen also gute Chancen, die Zahlung berechtigt zu verweigern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.03.2007 10:18:22
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Entscheidend ist hier zunächst, ob Sie !„ausdrücklich"! der Ausführung der Dienstleistung zugestimmt haben oder Sie diese selbst veranlasst haben. Falls nein, greift § 312d nicht und Ihr bereits erklärter Widerruf ist rechtzeitig und wirksam.
Falls Sie doch ausdrücklich der Ausführung der Dienstleistung zugestimmt haben oder die Ausführung selbst veranlasst haben, so ist das Widerrufsrecht trotz nicht erfolgter Belehrung nach § 312d BGB erloschen. (So wohl die allgemeine Ansicht.) Allerdings kann Ihnen dann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht erfolgter Widerrufsbelehrung vor Abschluss des Vertrages zustehen. Als Schaden ist hier der eingegangene Vertrag und die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung denkbar, so dass letztlich eine Zahlungspflicht ebenfalls nicht bestehen dürfte.
Nach allem bestehen also gute Chancen, die Zahlung berechtigt zu verweigern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Entscheidend ist hier zunächst, ob Sie !„ausdrücklich"! der Ausführung der Dienstleistung zugestimmt haben oder Sie diese selbst veranlasst haben. Falls nein, greift § 312d nicht und Ihr bereits erklärter Widerruf ist rechtzeitig und wirksam.
Falls Sie doch ausdrücklich der Ausführung der Dienstleistung zugestimmt haben oder die Ausführung selbst veranlasst haben, so ist das Widerrufsrecht trotz nicht erfolgter Belehrung nach § 312d BGB erloschen. (So wohl die allgemeine Ansicht.) Allerdings kann Ihnen dann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht erfolgter Widerrufsbelehrung vor Abschluss des Vertrages zustehen. Als Schaden ist hier der eingegangene Vertrag und die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung denkbar, so dass letztlich eine Zahlungspflicht ebenfalls nicht bestehen dürfte.
Nach allem bestehen also gute Chancen, die Zahlung berechtigt zu verweigern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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