Sind die nach Gesetz strafbar gema. Vorbereitungshandlungen d. das GG zu 100 %gedeck
Sehr geehrte Anwälte,
Können sie mir kurz, vielleicht in einem kurzen Rechtsgutachten oder einer kurzen Stellungnahme hier erklären - im Rahmen des Portals - ( etwa durch Nennung von Urteilen oder der Rechtsliteratur), wieso sog. Vorbereitungshandlungen oder Gesinnungsstraftaten, etwa Quelle Wiki.:
" Die Vorbereitungshandlung ist die vor dem Versuch liegende Tätigkeit. Normalerweise ist eine Vorbereitungshandlung zu einer Straftat nicht strafbar.
Beispiel: Ein Dieb späht die mögliche Diebesware aus.
Dies gilt nicht für Delikte, in denen die Vorbereitungshandlung Teil der Tatausführung und somit Täterschaft ist (§ 80, § 83, § 87, § 149, § 152a I Nr. 2, § 202c, § 234a III, § 275, § 310 StGB, z. B. bei Geldfälschung).
Ein Sonderfall ist § 30 StGB – Versuch der Beteiligung. Hier wird die konspirative Absprache von Verbrechen unter Strafe gestellt. Normalerweise ist die Absprache zu Straftaten nicht sanktioniert. Bei Verbrechen wollte der Gesetzgeber bereits in einem Stadium vor dem Versuch eine Abschreckung durch Strafe erzielen...."
http://de.wikipedia.org/wiki/Straftat#Vorbereitungshandlung
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Straftat&action=history
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesinnungsstrafrecht
verfassungswidrig sein könnten ?
Einige Anwälte erwähnen immer das solche Rechtsgrundsätze solcherlei sind, die Vorbereitungshandlungen nicht unter Strafe stellen.
Offensichtlich entsteht eine Vorfeldkrimininalisierung, wenn jeder verdächtigt wird, was zu machen.
Wenn sich jemand verdächtigt verhält oder Benzin kauft, nimmt man auch nicht an, dass alle gleich dann klauen oder das Benzin für eine Bradnstiftung benutzen.
Im Schrifttum weden bereits mehrere Fälle kritisiert, etwa aus dem Strafrecht.:
"Kritisiert wird auch die uferlose Überschreitung des Art. 2 GG, demnach wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu sehr eingeschränkt, was das HansOLG mit seiner neuen Entscheidung im Jahre 2010 - zumindest für die Besitzverschaffung- aber hinnimmt. Das OLG sieht die Grenzen verwischt und der Handlungsspielraum darf nach den Worten des Gerichtes eine handelnde Regierung sehr wohl eingrenzen und das ultima Ratio sei noch nicht erreicht. Die Krücke der Besitzverschaffung als Datenträger im Sinne des Gesetzes auch Cache und Arbeitsspeicher zu qualifizieren, wird wegen der fehlenden Körperlichkeit also den Grenzen dessen, was Schriften im Sinne des Gesetzes sind, in der Literatur überwiegend abgelehnt.
Das Gericht begründet aber die Zulässigkeit damit, dass die Intention des Gesetzgebers die
aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers ablesbaren Pönalisierung sind auch unter Berücksichtigung der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts für den Rechtsgüterschutz der dem Gesetzgeber eingeräumte Spielraum zur Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit der Strafbewehrung sowie die Zumutbarkeit des Eingriffes in den Schutzbereich namentlich des Art. 2 Abs. 1 GG ersichtlich gewahrt (zu den Maßstäben vgl. BVerfGE 120, 224, 239 ff.), wie sich insbesondere aus dem vorstehend unter (1) aufgezeigten Zweck ergibt.[5]
Weniger wirksam hält das Gericht indes die Aussage, dass eine Schranke falle, wenn auch das Ansehen und nicht nur der Besitz Kinderpornographischen Materials bestraft wird. [6]
Unterm Strich geht das Gericht daher so weit, anzunehmen, dass selbst bei einer Betrachtung einschlägigen Materials - und wenn eine Strafbarkeit ( Tatbestanderfüllung) angenommen wird- die Grenze zur Verfassungswidrigkeit nicht erreicht wird. Diese Ansicht wird vielfach im Schrifttum kritisiert..."
In Wiki http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Sexueller_Missbrauch_von_Kindern_(Deutschland)&action=history
Sowie Ra. Kehl FEA § 176 StGB...
" Es geht also um eine Vorbereitungshandlung. Das ist vergleichbar mit dem Kaufen von Benzin, um damit später Brandstiftung zu begehen. Bei diesem Vergleich wird auch die verfassungsrechtliche Problematik deutlich. Wenn jeder Benzinkauf den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen würde, wäre jeder, der Tanken fährt bereits tatverdächtig, mit sämtlichen strafprozessualen Folgen, die daran hängen. Diese sog. Vorfeldkriminalisierung ist rechtspolitisch und verfassungsrechtlich daher m. E. äußerst kritisch zu sehen. .."
Wie würden sie das sehen, sind das vorsorgliche Bestrafen von Vorbereitsungshandlungen eine Einschränkung, des Rechts, die das GG nicht hergibt.
Ist der Art. 2 GG hier als einschlägiger Artikel anzusehen ?
Wie sehen sie das aus ihrer Sicht grundsätzlich ?
Also ab wann wäre eine Vorbereitungshandlung verfassungswidrig, können sie im Falle des Verneinens, felsenfest ausschliessen, dass die strafbare Zumessung von Vorbereitungshandlungen nicht verfassungswidrig sind ?
strafbar









