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Frage geschrieben am 19.03.2010 10:11:58

Sind die Kinder einer neuen Partnerin relevant für Unterhalt für Kinder aus 1. Ehe?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1561
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich muss für 4 Kinder Unterhalt bezahlen und kann daher ja in der Düsseldorfer Tabelle um 2 Stufen runtergehen.

Ich lebe mit einer neuen Partnerin (noch unverheiratet), die auch eigenes Einkommen hat, zusammen mit ihren zwei Kindern, in einem gemeinsamen Haushalt. Für diese zwei Kinder bezahlt der leibliche Vater keinen Unterhalt. Momentan erhält sie aber noch vom Staat den sogenannten Unterhaltsvorschuß.

Ich bin faktisch für den Unterhalt dieser beiden Kinder mitverantwortlich.

Ich habe nun drei recht einfache Fragen dazu, die man wahrscheinlich sehr kurz beantworten könnte.

Können diese zwei Kinder in meinem Haushalt bei der Unterhaltsverpflichtung gegenüber meinen eigenen 4 Kindern angerechnet werden, d.h. kann ich z.B. noch eine weitere Stufe bei der Düsseldorfer Tabelle runtergehen oder kann man einen Betrag X bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens abziehen?

Würde es angerechnet, wenn ich meine Partnerin heirate?

Verliert meine Partnerin Ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschuß, wenn wir heiraten?


Antwort geschrieben am 19.03.2010 10:40:16
Rechtsanwalt Christian Joachim
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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Die Kinder Ihrer Frau können bei der Unterhaltsberechnung für Ihre eigenen Kinder nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit ihr zusammenleben. Hier ist grundsätzlich der Vater, der die Kinder ihrer Partnerin gezeugt hat unterhaltspflichtig. Aus diesem Grund kann auch keine Berücksichtigung erfolgen.

Hieran ändert sich auch nichts, wenn Sie Ihre Partnerin heiraten. Die Unterhaltsverpflichtung des anderen Vaters bleibt dabei erhalten. Umgekehrt verliert Ihre Partnerin auch nicht den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Die Heirat kann allerdings einen positiven Effekt für die Unterhaltsberechnung ihrerseits haben, da durch die Heirat eine Unterhaltspflicht auch gegenüber Ihrer sodann als Ehefrau zu bezeichnen Partnerin besteht. Grundsätzlich wird jedoch diese Regelung eingeschränkt, da es die Kindesunterhaltsansprüche den Ehegattenunterhaltsansprüchen und auch dem fiktiven Unterhaltsanspruch bezüglich der Ehefrau vorgehen. Dass Zusammenleben mit Ihrer neuen Partnerin kann jedoch auch einen Nachteil für die Unterhaltsberechnung ergeben, da durch das Zusammenleben gegebenenfalls Einsparungen vorgenommen werden, die sodann zu einer Erhöhung des von Ihnen zu zahlenden Unterhalts führen können.

Ich hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne bei weiterem Informationsbedarf zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.03.2010 11:05:20

Ich hatte mich zunächst sehr geärgert, da sie die Frage mit dem Unterhaltsvorschuß falsch beantwortet haben, wie ich in weiteren Recherchen herausgefunden habe. Das Unterhaltsvorschuß gesetz gilt explizit nur für ledige Frauen.

Könen Sie mir bitte noch bestätigen oder verneinen, ob meine Annahme, dass ich einen Abschlag um zwei Stufen in der Düsseldorfer Tabelle vornehmen kann, da ich nicht für 2 sondern für 4 Kinder Unterhalt bezahlen muss? (Für meine Exfrau muss ich keinen Unterhalt bezahlen.)


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2010 19:45:36

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Bzgl. des Unterhaltsvorschusses gebe ich Ihnen Recht, dass hier Voraussetzung ist, dass es sich bei der berechtigten Person um eine alleinstehende Person handeln muss. Insofern bitte, ich diesen Fehler zu entschuldigen. Mit der Heirat würde der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss sodann entfallen, solange das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Bzgl. der Herabstufung ist nicht festgelegt, dass diese um 2 Stufen erfolgt. Richtig ist, dass bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine Herabstufung vorgenommen werden kann, wenn ansonsten nicht sichergestellt ist, dass der Mindestunterhalt jedem Kind zugute kommt. In der Regel wird eine solche Herabstufung ab 3 Unterhaltsberechtigten vorgenommen. Hierzu wäre jedoch eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich, überschlagsweise müsste hier jedoch mit einer Herabstufung um mindestens eine Stufe zu rechnen sein.

Ich hoffe, dennoch Ihre weiteren Fragen hilfreich beantwortet zu haben.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Sind die Kinder einer neuen Partnerin relevant für Unterhalt für Kinder aus 1. Ehe? | Gesamtbewertung: 2.6/5 | Datum: 2010-03-19
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Bewertung: Fragesteller
Nach weiterer eigener Recherche ist die Antwort bezüglich des Unterhaltsvorschuß einfach falsch. Dem Rest traue ich damit auch nicht mehr. Leider Geld zum Fenster rausgeschmissen


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