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Frage geschrieben am 12.04.2011 22:34:26

Sind außergerichtliche Inkassokosten erstattungsfähig

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1532
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Abend. Ich habe folgendes Anliegen. Ich nenne es hier mal an einem Beipsiel. Ich habe bei dem Deutschen Inkasso-Dienst 618,68 Euro. Schulden. Aus einer Hauptforderung i.H.v. 490,75 Euro, und jetzt was für sie wichtig ist, in dieser Summe von 618,68 Euro sind 81 Euro Inkassokosten enthalten.

Nun meine Frage. MUSS ich die INKASSOKOSTEN die dem Auftraggeber entstanden sind tragen?

Meine Frage geht folgender Anlass vorraus. Ich habe bei der Deutschen Post AG 1944,34 Euro Schulden. Das betreuende Inkassounternehmen EOS KSI INKASSO machte 219,50 Euro geltend vor Gericht als entstandene außergerichtliche Inkassovergütung.Das Gericht jedoch, teilte mit, dass die Inkassokosten für außergerichtliche Mahntätigkeit als nicht erstattungsfähig erachtet werden, § 254 I BGB.

Ich habe ca. 20 Gläubiger wo ein Haufen Inkassokosten angefallen sind. Wenn ich nun immer die Hauptforderung bezahle, muss ich Ihrer Meinung nach für die Inkassokosten aufkommen, oder kann ich im Falle einer Klage der Inkassokosten mit einer Abweisung der Gerichten rechnen, wie im Falle der Deutschen Post AG. Bitte teilen sie mir eine genaue Antwort mit, da ich diese Frage von meinem wenigen Geld stelle.

Die Beantwortung der Frage ist für mich wichtig, da es um einige Tausend Euro geht die an Inkassogebühren anfallen würden.


Antwort geschrieben am 13.04.2011 00:48:00
Rechtsanwalt Christian Bröker
Westerfeldstr. 50 B, 33611 Bielefeld, Tel: 0521 / 8 57 47, Fax: 0521 / 933 05 26
Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung des Einsatzes und des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Grundsätzlich ist dem Kollegen zuzustimmen, dass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Für die Rechtmäßigkeit außergerichtlicher Inkassokosten muss zunächst ein Verzug (§ 286 BGB) Ihrerseits vorliegen. Nur in diesem Fall sind Sie verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Weiterhin trifft den Gläubiger eine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Hiernach ist die Höhe der Inkassokosten auf die Höhe der Gebühren eines Rechtsanwaltes beschränkt. Die Gebühren dürfen somit eine 1,3 Gebühr aus der jeweiligen Forderung nicht überschreiten. Ob dieses der Fall ist muss, wie eingangs bereits erwähnt, in jedem Fall einzeln geprüft werden. Aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht folgt auch, dass außergerichtliche Verzugskosten nur einmal geltend gemacht werden dürfen. Somit dürfen beispielsweise nicht erst ein Inkassounternehmen und anschließend ein Rechtsanwalt mit der Beitreibung beauftragt werden, wobei Ihnen die Kosten auferlegt werden sollen. Diese können nur einmal gefordert werden.

Zusammenfassen bleibt festzuhalten, dass Sie grundsätzlich im Falle eines Verzuges verpflichtet sind, Verzugskosten bis zur Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entrichten. Bei der von Ihnen beschriebenen Hauptforderung in Höhe von 490,75 € würde sich somit ein Berag in Höhe von 83,54 € brutto inklusive Auslagen errechnen. Sollen hier nicht bereits außergerichtliche Kosten geltend gemacht worden sein und Verzug vorliegen, sind die Gebühren der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben. Gern überprüfe ich die einzelnen Forderungen für Sie im Rahmen einer Direktanfrage.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2011 01:02:38

Eine Direktanfrage würde mich wieviel Kosten bei Ihnen je Überprüfung? Da ich nicht viel Geld habe, bin ich sehr mit meinen finanziellen Mitteln beschränkt. So wurde bereits ein Vollstreckungsbescheid erlassen, wo Inkassokosten und Anwaltliche Kosten geltend gemacht wurden. Wenn ich jede Forderung von Ihnen überprüfen lasse, fallen hier auch noch einmal sicherlich hohe Kosten an. Schauen sie bitte auf eine Ausschreibung meinerseits unter beauftrage-einen-anwalt.de auch zu erreichen über dieses forum. über eine direktanfrage fallen auch noch einmal 2 euro gebühren an. ich bin ihnen sehr dankbar für ihre antwort, habe aber einige schulden aus denen ich gerne rauskommen würde, und bräuchte einen anwalt der die verhandlungen aufnimmt
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.04.2011 01:22:44

Zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Soweit Sie auf das Angebot unter BEA verweisen, verlangen Sie Vergleichsgespräche mit mehreren Gläubigern für 50,00 € brutto. Dieses ist in der Tat unangemessen, da hierfür die erforderliche Sichtung der Unterlagen bereits diesen Betrag aufbrauchen würde. Weiterhin können ernsthafte Vergleichsgespräche nur dann geführt werden, wenn zunächste Ihre finanzielle Situation erfasst wurde und somit realistische Ratenzahlungen angeboten werden können.

Da Sie jedoch von ca. 20 Gläubigern sprechen, sollten Sie meines Erachtens nicht versuchen, hier mit der jetzt gewählten Vorgehensweise einzelne Vereinbarungen zu treffen oder Forderungen, wie beispielsweise Inkassokosten anzugreifen. Vielmehr scheint hier eine Gesamtlösung angebracht zu sein. Sie sollten sich über die Möglichkeiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens informieren. Hier wird zunächst ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch unternommen und wenn dieser scheitert, kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden. Hierfür sollten Sie bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes vorsprechen und um einen Beratungshilfeschein für die außergerichtliche Schuldenbereinigung bitten. Mit diesem Schein können Sie einen Anwalt mit der Durchführung beauftragen, wobei Ihnen lediglich Kosten in Höhe von 10,00 € entstehen. Sollte dieser nicht erteilt werden, wird man Sie an freie Schuldnerberatungsstellen verweisen. Auch von dort kann die außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht werden.
Sollten Sie trotzdem eine Überprüfung der Inkassokosten wünschen, können Sie sich gerne per Email an mich wenden. Um ein Angebot zu machen, benötige ich die genau Anzahl der zu überprüfenden Fälle.

Mit freundlichen Grüßen

Ch. Bröker
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Sind außergerichtliche Inkassokosten erstattungsfähig | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-13
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