Sind Anwaltsgebühren für Vermögensauseinandersetzung berechtigt?
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
| in unter 2 Stunden
Hallo,
ich bitte um Information zu dem folgenden Sachverhalt:
Im April 2008 trennte ich mich von Frau und Kind und im Oktober 2008 kontaktierte ich einen Anwalt zur Regelung der Fragen bezüglich Unterhalt und Sorgerecht, da auch meine Ex-Frau anwaltliche Unterstützung hatte. In einem Auftaktgespräch am 23.10.2008 hatte mich mein Anwalt auch über die anfallenden Anwalts- und Gerichtkosten bei einer Scheidung informiert. In den Folgemonaten ging ein heftiger Schriftverkehr über die Anwälte hin und her mit Schwerpunkt Verhaltensstörungen des gemeinsamen Kindes nach der Trennung gegenüber Vater und Mutter und wie damit umgegangen wird. Da wir auch ein gemeinsames Haus (jeder 50% Eigentümer) besitzen, wurde von den Anwälten in den verschiedenen Schreiben auch erwähnt, wie den nun mit dem Haus weiter verfahren werden soll. Die Ex-Frau war zunächst für einen Verkauf und Monate später wieder nicht, da das Kind nicht seine gewohnte Umgebung verlieren sollte. Kurz vor der Scheidung wurde doch wieder ein Verkauf ihrerseits vorgeschlagen, der über einen Makler mit einer Verkaufsprovision abgewickelt werden soll. Mein Anwalt schrieb ihr zurück, dass ich mit dem Verkauf einverstanden bin, jedoch mit dem Makler verhandelt soll, dass er keine Verkäuferprovision erhalten soll.
Im Oktober 2009 erfolgte dann die Scheidung mit Regelung des Versorgungsausgleiches und des gemeinsamen Sorgerechts. Im Nachgang zur Scheidung kam es noch zu Schriftverkehr bezüglich nachehelichem Unterhalt und im Dezember 2009 teilte ich meinem Anwalt mit, dass ich seine Arbeit nicht weiter benötigen werde und künftig alle weiterhin bestehenden Probleme mit dem Kind versuche mit der Ex-Frau direkt zu klären.
Im März 2010 erhielt ich dann von meinem Anwalt eine Vergütungsberechnung mit 3 Teilbeträgen zu 1. Außergerichtlicher Tätigkeit über Kindes- und Ehegattentrennungsunterhalt, 2. Elterliche Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht und 3. Vermögensauseinandersetzung. Die Gebühren zu 1. und 2. sind nicht strittig und wurden von mir gezahlt.
Für die Vermögensauseinandersetzung setzt mein Anwalt einen hälftigen Wert der im gemeinsamen Miteigentum befindlichen Immobilie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit 100.000 Euro an. Er verlangt hierfür eine 1,3 Geschäftsgebühr von 1.780,20 Euro zzzgl. 19% Umsatzsteuer.
Ich verweigere derzeit die Zahlung dieser Gebühr mit den Begründungen:
- im Erstgespräch im Oktober 2008 wurde ich nicht darüber informiert, dass der Anwalt den Schriftverkehr über das gemeinsame Haus als Vermögensauseinandersetzung ansieht und welche Gebühren er hierfür berechnen will. Auch in den Folgemonaten wurde ich in keinem Gespräch über evtl. Gebühren zu diesem Thema informiert. Hätte er mich rechtzeitig über die Höhe dieser Forderung informiert, dann hätte ich das Thema Haus aus dem weiteren Schriftverkehr herausgehalten.
- der Schriftverkehr über den Verkauf des Hauses, eine Maklerprovision war immer in Schreiben enthalten, worin es zu 90% um Verhalten des Kindes bzw. Umgangsrecht ging. Ich halte dies für keine Vermögensauseinandersetzung, da es bis heute zu keiner abschließenden Regelung mit der Ex-Frau kam.
- Ich sehe als eine Vermögensauseinandersetzung an, dass der Anwalt sich mit der Gegenseite auf die Teilung des Vermögens einigt und die entsprechenden Verträge erstellt und aushandelt. Hierfür wäre ich auch bereit eine Gebühr in dieser Höhe zu zahlen. Jedoch sind das Schreiben von 5 Sätzen in 2 Jahren für mich keine „Vermögensauseinandersetzung".
Der Anwalt hat mir nun eine letzte Frist zur Zahlung des Restbetrages von 2.118,44 Euro incl. Steuer gesetzt und will danach über einen gerichtlichen Mahnbescheid seine Gebühren geltend machen.
Meine Frage lautet:
Wie lautet die Definition von Vermögensauseinandersetzung?
Ist das Anwaltshonorar für die angegebene Vermögensauseinandersetzung berechtigt und wie sind meine Chancen bei einer Klärung vor Gericht?
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