Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 20.11.2011 20:03:24

Simple Frage zum Gebührenrecht

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 811
Welche Re.-Positionen habe ich nach RVG zu erwarten? :
Im Versorg.-Ausgl.-Verfahren (nach erfolgter Scheidung) soll ein durch die Parteien einvernehmlich ausgehandelter Vergleich geschlossen werden. Die Antragsseite ist ständig anwaltl. vertreten. Zur gerichtl. Protokollierung im schriftl. Verfahren muß ich nun einen RA bevollmächtigen. Dieser hätte also lediglich die Formalien zu tätigen – inhaltl. hätte er keine Aufgaben zu leisten, da Vergleichstext + Inhalt juristisch überprüft sind + gegenseitig akzeptiert werden.
Also: welche Gebührenpos. kann der RA ansetzen? Oder wäre es sinnvoller einen Notarvertrag zu schließen?

Dank + Gruß


Antwort geschrieben am 20.11.2011 21:40:12
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 36
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Bei einem gerichtlichen Vergleich entsteht für den Anwalt eine 1,0 Einigungsgebühr. So sehen es
OLG Köln 23.11.2009 - 5 WF 247/09, OLG Karlsruhe 28.08.2009 - 16 WF 133/09, und OLG Nürnberg 29.06.2006 - 7 WF 761/06).

Der Notar berechnet seine Gebühren gemäß der Kostenordnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von € 3000,00 (vgl. § 30 KostO). Dafür entsteht eine Gebühr in Höhe von € 52,00 zzgl. MwSt., nach RVG würde eine Anwaltsgebühr in Höhe von € 189,00 zzgl. MwSt. entstehen.

Der Notar wäre daher deutlich günstiger.

Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.

Mit besten Grüßen

Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

_________________________

DR. FLÜGLER & PARTNER
RECHTSANWÄLTE

ALEXANDER OTTERBACH
RECHTSANWALT

GÜNTERSTALSTRASSE 72
79100 FREIBURG

TEL: +49 (761) 15 06 95-0
FAX: +49 (761) 15 06 95-19

WWW.FLUEGLER.COM
OTTERBACH@FLUEGLER.COM
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.11.2011 23:22:43

Sehr geehrter Herr Alexander Otterbach,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort, für Ihre Links zur gängigen Rechtsprechung – und liebe Grüße aus dem Rheinland in den Schwarzwald.
Leider bin ich aber im Ergebnis mit Ihrer Antwort nicht recht zufrieden:
Also, wie sähe IHRE Rechnungsaufstellung aus? (ohne 7002 , Gegenstandswert, Märchensteuer, etc.)
In dem Kalkül muß natürlich eingehen, Sie wären NUR mit der Beantragung der gerichtl. Protokollierung des vorgefertigten Vergleichs beauftragt. (fällt Verfahrens/Terminsgebühr dann nicht mehr an?)
Die Kardinalfrage war: „Welche Gebührenpos. kann der RA ansetzen?"
Hierauf hätte ich gerne eine Antwort.

Vielen Dank

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.11.2011 10:29:28

Sehr geehrter Fragesteller,

rein rechtlich entstehen bei einem gerichtlichen Termin (auch im schriftlichen Verfahren!) Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und die Vergleichsgebühr zzgl. Auslagen (7002) und zzgl. MwSt. Bei einem angenommenen Gegenstandswert von € 3000,00 wäre dies nach RVG insg. ein Rechnungsbetrag in Höhe von € 586,08.

Üblicherweise wird in solchen Fällen, in denen eine rechtliche Tätigkeit des Anwalts (eigentlich) nicht mehr erforderlich ist (da der Vergleich bereits ausgearbeitet wurde) ein sogenannter "Fluranwalt" bestellt. Dieser wäre dann wie von Ihnen gewünscht nur dazu da, die Form zu wahren.

Deshalb würde ich nur eine Rechnung in Höhe der Einigungsgebühr stellen. Den Gegenstandswert Ihrer Versorgungsausgleichssache kenne ich nicht, daher bin ich vom Regelwert in Höhe von € 3000,00 ausgegangen. Dieser müsste natürlich genau bestimmt werden.

Dafür müsste dann aber auch ein Haftungsausschluss vereinbart werden, da Sie ausdrücklich keine rechtliche Begutachtung des vorliegenden Vergleichs wünschen.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage ausreichend beantworten. Ansonsten können Sie mich gerne direkt kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Otterbach
Rechtsanwalt


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Otterbach direkt

Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Anwaltsrecht, Gebührenrecht letzten Monat:

10
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Simple   Gebührenrecht