Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema Haftung.
Wir haben vor, Silvester diesen Jahres eine Party in der Wohnung zu beginnen und gen Mitternacht auf das Dach zu wandern.
Ich bin Hauptmieter, meine Mitbewohnerin meine Untermieterin, und wir beide sind Veranstalter der Party.
Wir wohnen in einem Mietshaus im Osten Berlins mit mehreren Parteien, der Zugang zum Dach erfolgt durch den Dachstuhl, dessen Tür unverschlossen ist (scheinbar aber von jemandem aufgebrochen wurde), und eine Leiter mit einer ebenso unverschlossenen Luke.
Unser Dach ist nicht perfekt, deswegen wandert man meistens über 4 weitere Häuser bis an das Eck des Wohnblocks, wo das Dach Antennenfrei und schön groß ist.
Alle Dächer sind flach, nicht rutschig, aber nicht durch ein Geländer o.ä. gesichert.
Meine Fragen nun:
1. Ist eigentlich der Zugang auf UNSER Dach illegal?
2. Ist das weiterlaufen auf ein anderes Dach illegal?
Wenn JA: Steht man für Übertretungen als Veranstalter gerade?
Oder kommt im schlimmsten Fall die Polizei auf Ruf eines Nachbarn und bittet einen höflich, das Dach zu verlassen?
3. Wer haftet bei Personen- und Sachschäden?
-Ist ein Haftungsausschluss oder Unterschriftenliste mit "Dachzugang ist verboten, dies ist mit bewusst. Unterschrift:____" wirksam?
-Wenn wirksam: müssen stark alkoholisierte Personen dennoch vom Betreten des Daches abgehalten werden?
Wenn also -Gott behüte- jemand runterfallen sollte, oder etwas abbrennt etc, werde ich meines Lebens nicht mehr froh?
4. Wie verhält es sich mit Feuerwerkskörpern und potentiell daraus entstehende Schäden, wenn das Abfeuern mit Verstand passiert; oder ist allein das Abfeuern auf dem Dach schon grob fahrlässig?
Gibt es sonst etwas zu beachten? Generelle Ratschläge für solche Partys?
Wir sind öfters auf dem Dach, bisher ist nichts passiert.
-- Einsatz geändert am 16.12.2011 01:10:49
Antwort geschrieben am 16.12.2011 03:06:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Inwieweit Sie als Mieter das Recht haben, das Dach zu betreten, hängt von der Regelung des Mietvertrages und der Teilungserklärung ab. Wenn das Dach nicht zum Betreten gedacht ist (keine Dachterasse etc.), haben Sie m Zweifel nicht das Recht, das Dach zu betreten.
Das Weiterlaufen auf anderen Dächern ist illegal, es ist Landfriedensbruch.
Als Veranstalter steht man für die Übertretungen in der zivilrechtlichen Haftung, Sie sollten das also besser unterlassen.
Der Haftungsausschluss ist so nicht wirksam, stark alkoholisierte Personen müssen auf jeden Fall vom Zutritt abgehalten werden.
Wenn jemand vom Dach fällt oder etwas abbrennt und Sie hätten es verhindern können, wird es in der Tat nicht gut für Sie sein.
Das Abfeuern auf dem Dach ist nicht per se grob fahrlässig, wenn das Dach aus nicht-brennbarem Material besteht.
Genereller Ratschlag: Alkohol + Feuerwerk + ungesicherte Dachfläche ist eine sehr schlechte Idee. Gehen Sie runter auf die Straße. Dass bisher nichts passiert ist, bedeutet nur, dass das der erste Unfall noch aussteht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.12.2011 03:16:50
Könnten Sie dies bitte ausführen, was meinen Sie mit ich "hätte es verhindern können", inwiefern mache ich mich strafbar, welche Gesetzestexte sind relevant?
Das Risiko ist uns allen bewusst, mir geht es jetzt darum, wie ich nicht haftbar gemacht werden kann, gibt es da eine Möglichkeit?
Könnten Sie dies bitte ausführen, was meinen Sie mit ich "hätte es verhindern können", inwiefern mache ich mich strafbar, welche Gesetzestexte sind relevant?
Das Risiko ist uns allen bewusst, mir geht es jetzt darum, wie ich nicht haftbar gemacht werden kann, gibt es da eine Möglichkeit?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.12.2011 14:51:21
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Formulierung "wenn Sie es hätten verhindern können" bezieht sich auf mögliche Situationen, in denen es vorhersehbar ist, dass etwas passiert und Sie eben die Möglichkeit haben, rechtzeitig einzugreifen. Beispielsweise wenn jemand betrunken ist und Sylvesterkracher in Schornsteine runterwirft oder Sylvesterraketen nach unten auf die Straße abschießt oder ein Betrunkener am Dachrand herumalbert. Dann haben Sie als Veranstalter eine sogenannte Garantenstellung und müssen eingreifen.
Strafrechtlich ist das als strafbares Unterlassen anzusehen, zivilrechtlich (Haftung!) sind die §§ 823 ff. BGB relevant.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Formulierung "wenn Sie es hätten verhindern können" bezieht sich auf mögliche Situationen, in denen es vorhersehbar ist, dass etwas passiert und Sie eben die Möglichkeit haben, rechtzeitig einzugreifen. Beispielsweise wenn jemand betrunken ist und Sylvesterkracher in Schornsteine runterwirft oder Sylvesterraketen nach unten auf die Straße abschießt oder ein Betrunkener am Dachrand herumalbert. Dann haben Sie als Veranstalter eine sogenannte Garantenstellung und müssen eingreifen.
Strafrechtlich ist das als strafbares Unterlassen anzusehen, zivilrechtlich (Haftung!) sind die §§ 823 ff. BGB relevant.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
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