Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 15.06.2010 22:17:12

Siehe meine vorherigen Post "Charge-Back bei Wettbüro mit Sitz Malta"

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Siehe meine vorherigen Post "Charge-Back bei Wettbüro mit Sitz Malta", meine Frage konnte nicht beantwortet werden.

Wie ist es nun, wenn ich derjenige bin, der die Krdeitkartenzahlungen getätigt hat, das Geld verzockt hat, weil ich unter Alkoholeinfluss stand und das Geld nun zurückbuchen möchte?

Wie gesagt Wettbüro in Malta, aber die Frage ist, ob die rechtliche Schritte gegen mich einleiten können, wenn ich ein Kreditkartenchargebeck mache. Die haben ja schließlich meine IP-Adresse.

Ich weiß moralisch ist das unterste Schublade, wie sieht es juristisch aus? Kann ich wegen Betruges angeklagt werden? Die in Malta, ich in Deutschland.


Antwort geschrieben am 15.06.2010 23:02:09
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!

Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Ihre Frage habe ich schon verstanden und auch beantwortet. Nunmehr ist der Sachverhalt geändert und offenbar so, dass Sie konkrete Zahlungen zu konkreten Vorgängen über Ihre Kreditkarte getätigt haben.

Auch dann bleibt es dabei, dass das/die Geschäft/Geschäfte nichtig ist/sind, wenn Sie "stark alkoholisiert" gewesen wären.

Es spielt nämlich keine Rolle, welche Zahlungsart dabei verwendet wurde.

Strafrechtlich wäre es nur dann Betrug, wenn Sie sich vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt hätten um die Tat zu begehen. Dies ist nach Ihrer Darstellung aber wohl nicht der Fall, sofern es nicht zu mehreren Wiederholungen gekommen sein sollte.

Die Frage der Glaubwürdigkeit Ihrer Darstellung dürfte vor Gericht sowohl zivil- als auch strafrechtlich die Kernfrage sein und ihre Beweislage ist sicherlich nicht leicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

--------------------------------------------------
Tel: 08054-9233
Fax: 08054-9234

ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.06.2010 23:07:03

Sehr geehrter Herr Zuern,

es geht um mehrere Zahlungen, die letzten wurden Samstag von mir innerhalb von einer Stunde stark alkoholisiert getätigt. Ich habe also trotz des verbotenen Glückspiels in Deutschland (nur Oddset hat doch eine Lizens, meine ich) eine Straftat begangen, indem ich Geld zurückbuche, was ich eingezahlt habe und verspielt habe. Der Wettanbieter aus Malta erstellt Strafanzeige, wenn ich die Buchungen zurückbuche, denken Sie? Wo ist der Gerichtsstand? Bei mir oder in Malta? Was kann als Strafe auf mich zukommen, sollte ich die 350 EUR, die ich zurückbuchen möchte besser dem Wettanbieter belassen? Ich weiß nichtmehr weiter,denn das Geld ist sehr viel und ich brauche ist, da ich krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig bin. Ich habe von meinem Arzt auch vor einigen Jahren die Diagnose gestellt bekommen, dass ich spielsüchtig bin. Wie kann denn eine Firma Forderungen geltend machen, wenn sie in Deutschland keine Lizens haben, dass hat ja nur ottset?

Vielen Vielen Dank für Ihre Antworten.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.06.2010 23:14:37

Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

alle Willenserklärungen (und damit auch die Zahlungen), bei denen Sie stark alkoholisiert waren, sind nichtig.

Wo der Gerichtsstand ist, richtig sich nach den Allg. Geschäftsbedingungen. Nach deutschem Recht ist er in Deutschland.

Eine Strafe sehe ich nicht mangels Vorsatz.

Der Staatsanwalt müsste Ihnen beweisen, dass es anders war.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen und begleiten zu lassen.


Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Siehe meine vorherigen Post "Charge-Back bei Wettbüro mit Sitz Malta" | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-06-16
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Zuern direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Inkasso, Mahnungen letzten Monat:

11
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Siehe   vorherigen   Post   Charge-Back   Wettbüro   Sitz   Malta