Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Sichtschutzzaun.
Hallo,
die Garage meines Nachbarn steht direkt an meiner Grundstücksgrenze. Da ich die Hanglage mit L-Steinen abgestützt habe, ragt die Garage nun noch mit ca. 1,30m Höhe heraus. Kann ich hier direkt einen Sichtschutzzaun davor stellen? Er sollte ca. 1,30-1,50m Höhe haben. Muss ich gewährleisten, dass mein 'feindlicher' Nachbar an seine Außenmauer der Garage kann (um eventuell Reparaturen durchführen zu können)? Muss ich einen bestimmten Abstand halten?
Vielen Dank für die Antworten.
Antwort geschrieben am 24.05.2011 09:51:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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Sie hönnen vor die Garage des Nachbarn einen Sichtschutzzaun bauen, ohne dass Sie einen bestimmten Mindestabstand einhalten müssen, da eben die Garage direkt an der Grenze steht.
Allerdings dürfen Sie keine Verankerungen an der Garagenwand befestigen; die Wand darf also nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, so dass die Wand also "frei" von der Garage stehen muss, allerdings ohne Abstand.
Sollte der Nachbar etwas an der Garagenwand reparieren müssen, hätte er dann ein Problem:
Zwar kann ihm aufgrund des sogenannten Hammerschlags- und Leiterrecht der Zugang für notwendige Repararturen nicht verwehrt werden; allerdings darf der Nachbar dabei nichts beschädigen, d.h. er muss Ihren Zaun dann fachmännisch abbauen und nach Arbeitsende wieder aufbauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.05.2011 10:01:28
Hallo Herr Bohle,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe noch eine Frage dazu. Gilt dieses Recht nur in Rheinland-Pfalz und spielt die Höhe des Zaunes keine Rolle? Wir haben, wie bereits beschrieben das abfallende Gelände zu diesem Nachbarn, bzw. seiner Garage, aufgefüllt und mit ca. 1m L-Steinen abgestützt. Die Garagenwand ragt also noch ca. 1,30m aus dem Boden heraus. Diese Wand möchte ich praktisch abdecken.
Vielen Dank und Gruß
Silvanacirie
Hallo Herr Bohle,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe noch eine Frage dazu. Gilt dieses Recht nur in Rheinland-Pfalz und spielt die Höhe des Zaunes keine Rolle? Wir haben, wie bereits beschrieben das abfallende Gelände zu diesem Nachbarn, bzw. seiner Garage, aufgefüllt und mit ca. 1m L-Steinen abgestützt. Die Garagenwand ragt also noch ca. 1,30m aus dem Boden heraus. Diese Wand möchte ich praktisch abdecken.
Vielen Dank und Gruß
Silvanacirie
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.05.2011 10:23:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, dieses Recht gilt nach den Landesbauordnungen nahezu in jedem Bundesland. Der Grund besteht darin, dass eben die Garagenwand schon steht und daher keine Abstandsflächen mehr eingehalten werden.
Die Höhe des Zaunes spielt dabei keine Rolle; Natürlich können Sie nicht unendlich hoch bauen- die Höhe der gegenüberliegenden Wand können Sie aber immer nehmen, da es ja quasi eine Verdeckung ist.
Auch das Hammerschlags- und Leiterrecht gilt bundesweit.
Ihrem Vorhaben stehen also keine rechtlichen Bedenken entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, dieses Recht gilt nach den Landesbauordnungen nahezu in jedem Bundesland. Der Grund besteht darin, dass eben die Garagenwand schon steht und daher keine Abstandsflächen mehr eingehalten werden.
Die Höhe des Zaunes spielt dabei keine Rolle; Natürlich können Sie nicht unendlich hoch bauen- die Höhe der gegenüberliegenden Wand können Sie aber immer nehmen, da es ja quasi eine Verdeckung ist.
Auch das Hammerschlags- und Leiterrecht gilt bundesweit.
Ihrem Vorhaben stehen also keine rechtlichen Bedenken entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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