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Frage geschrieben am 20.08.2008 20:58:00

Sichtschutzzaun an Privatstrassengrenze (NRW)

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3289
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Sichtschutzzaun.
Sehr geehrte Damen & Herren,

wir haben auf unserer Grundstücksgrenze einen 1,8 m hohen Sichtschutzzaun errichtet. Um unsere Terrasse vor öfteren Einblicken zu schützen. Der Bebauungsplan schreibt für eine Einfriedung nichts vor. Das Bauamt sagte, das Nachbarschaftsrecht Nordrhein-Westfalen gelte.

An unsere (Zaun)Grenze stößt eine Privatstrasse 3m breit und dann 2 Grundstücke mit 2 Häusern. D. H. zwischen unserem Haus und den beiden Häusern liegen 3m + 50cm Vorgarten.

Den beiden Eigentümer der 2 Häuser und der Privatstr. (dieselben Personen) gefällt diese "MAUER(Zaun)" nicht und ihre Küche wäre jetzt VIEL dunkler.

Wie darf der Zaun aussehen?
Haben die Eigentümer der Privatstr. das Recht Einwände gegenüber dem Zaun vorzubringen?

VIELEN DANK und Gruß


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.08.2008 09:36:45
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Der Sichtschutzzaun auf Ihrer Grundstücksgrenze stellt eine Einfriedung i.S. des Nachbarrechtsgesetzes NRW dar. Gem. § 35 muss die Einfriedung ortsüblich sein. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten.
Da ein Bebauungsplan, Ihren Angaben zufolge nichts vorschreibt, wird sich die Zulässigkeit des Zaunes anhand der Eigenart der umgebenen Grundstücke beurteilen. Sind demnach weitere hohe Zäune in Ihrer Nachbarschaft vorhanden, spricht gegen Ihren Zaun wohl nichts.

Handelt es sich bei der Privatstrasse aber um öffentlichen Verkehrsraum, gilt die Ausnahme gem. § 39 NachbG NRW.
Dann würde sich die Zulässigkeit des Zaunes danach beurteilen ob das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme durch übermäßige Beschattung ihrer Nachbarn verletzt wäre. Der Inhalt dieses Rücksichtnahmegebotes ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Je schutzwürdiger und empfindlicher die Stellung der Nachbarn, umso mehr Rücksicht können diese verlangen. Hierbei käme es letztlich erneut auf die Gestalt der Einfriedungen in Ihrer Nachbarschaft an, s.o.
Feststellungen hierzu lassen sich aber nicht im Rahmen der hier angebotenen Erstberatung treffen.

Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mirko Ziegler
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: ziegler@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de

Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
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