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Guten Tag,
Unser rechter Nachbar hat im Abstand von 1,50m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze vor ca. 5Jahren eine 15m lange Koniferenhecke angepflanzt, die inzwischen ca. 6m hoch ist und nun die Solarzellen auf dem Dach unseres zweigeschossigen Hauses verschattet.
Die Hecke ist so dicht, dass von ihr die Wirkung einer geschlossenen Wand ausgeht.
Kann ich auf einen Rückschnitt bestehen?
Welche Höhe ist angemessen?
An der selben Grundstücksgrenze wurde von unserm Nachbarn nun zusätzlich im Abstand von 5cm neben der von uns errichteten 1,25m hohen Maschendraht-Einfriedung ein geschlossener Sichtschutz mit dunkler Folienbespannung errichtet.
Der Sichtschutz ist ca. 20m lang und 1,80m hoch
Muss ich diesen Sichtschutz dulden?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Antwort geschrieben am 31.08.2011 16:28:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger Hafer
Weiherhof 1, 72348 Rosenfeld-Leidringen, Tel: 07428 94 03 75, Fax: 07428 94 03 76
Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 47
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ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt:
(1) Bezüglich des Rückschnittes gilt:
(a) Auf einen Rückschnitt bestehen können sie grundsätzlich dann, wenn die objektiven Regelungen des für Sie maßgebenden "Berliner Nachbarrechtsgesetzes" nicht eingehalten wurden.
Gemäß § 28 NachbG Bln hat der Nachbar für eine Hecke einen Mindestabstand von 1,0m zur Grundstücksgrenze einzuhalten, sofern die Hecke über 2,0m hoch ist.
Nach ihren Angaben ist wohl davon auszugehen, das der Nachbar diese Abstandsregelung eingehalten hat.
Ein Anspruch auf Rückschnitt nach dem "NachbG Bln" scheidet daher in einer ersten Einschätzung aus.
(b) Unabhängig davon kann im Einzelfall ein Anspruch entstehen, wenn der Schattenwurf auf ihr Grundstück absolut unzumutbar ist und Sie mit ganz erheblichen Nachteilen belastet. Ob hier die Einschränkung ihrer Solaranlage ausreicht, müsste im Detail überprüft werden, ich möchte hier aber nicht zuviel versprechen, den grundsätzlich sind Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Ein Anspruch den Nachbar zu etwas zu zwingen kommt nur ausnahmeweise in Betracht.
Abschließend sehe ich daher in einer ersten Einschätzung keine grossen Chancen auf Rückschnitt.
(2) Zu Frage der Höhe:
Es gibt im "NachbG Bln" keine endgültigen Vorgaben für die Maximalhöhe für Hecken solange diese den Mindestabstand einhalten. Es kann nur im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände von einer Maximalhöhe ausgegangen werden.
(3) Ob Sie diesen Sichtschutz tatsächlich dulden müssen, hängt auch damit zusammen, ob hier weitergehende baurechtliche Vorgaben eingehalten worden sind, insbesondere ob einschlägige gemeindliche Satzungen bestehen. Dies ist aber hier in einer Ersteinschätzung nicht nachprüfbar, sondern soltle "Vor Ort" geklärt werden.
Ich gebe ihnen daher abschließend die Empfehlung kurzfristig einen einschlägigen Schlichter zu beauftragen. Ein Schlichtungsverfahren ist wesentlich günstiger als ein Prozess und der Schlichter wird immer versuchen eine für beide Seiten praktikable und streitlösende Klärung herbeizuführen. Ebenso wird dann auch ihre Zaunproblematik anhand eines Begehungstermines vor Ort besehen und dann besser eingeschätzt werden können.
Sie erhalten so eine konstengünstige und umfassende Abklärung ihres Problemes und eventuell
sogar eine wirksame Vereinbarung mit ihrem Nachbar, ohne dabei ein erhebliches Prozessrisiko einzugehen.
Beispielhafter Link für Berlin Steglitz-Zehlendorf: http://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/buergerdienste/schiedsamt.html
Abschließend weise ich rein vorsorglich darauf hin, das Ansprüche nach dem "NachbG Bln" nach 5 Jahren verjähren, so dass ich Ihnen empfehle kurzfristig einen Schlichter aufzusuchen, um zumindest für den Fall das eine Klage doch notwendig wird, diese Frist nicht versäumt wird.
Zur Fristeinhaltung ist die Klageerhebung maßgebend!
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
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