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Frage geschrieben am 26.07.2011 21:56:47

Sichtschutz Vorgarten Reihenhaus in Berlin Reinickendorf

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1638
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Sichtschutz.
Unser Nachbar im Reihenendhaus hat auf real geteiltem Grundstück in Berlin Reinickendorf im Vorgarten (Parkplatz, Zuwegung, Mülltonne und kleine Flächen zur Anpflanzung) auf seine rechte Grundstücksgrenze einen Sichtschutzzaun in Höhe von bis zu 195cm (höchste Stelle) und einer länge von 4m gesetzt. Der Sichtschutz steht momentan direkt an der Grundstücksgrenze, wobei der Nachbar angekündigt hat, diesen ggf. noch weiter auf sein Grundstück versetzen zu wollen.

Die Beschaffenheit des Sichtschutzzauns ist eine typische Terrassenbegrenzung aus weißem Plastik mit teildurchsichtigen Elementen. Wir im angrenzenden Reihenmittelhaus wurden nicht informiert und wollen die Art und Beschaffenheit des Zauns nicht hinnehmen.

Für uns sind folgende Fragen zentral:

Unter welche Regelung ist der Sichtschutz zu subsumieren? Welches Gesetz/welche Verordnung/Regelung findet mit welchem Paragraphen konkret Anwendung?

Welche Regelungen gibt es zur maximalen Höhe und Breite?

Gibt es eine Abstimmungspflicht mit den direkten Nachbarn oder aber auch aller Eigentümer des Areals z. B. im Rahmen einer Eigentümerversammlung?

Ab welchem Abstand zur Grundstückgrenze haben wir keine Handhabe mehr?

Wir freuen uns über Ihren Rat unter der Berücksichtigung, dass das gesamte Grundstück von insgesamt 35 Häusern an einen Bauträger veräußert wurde, der die gesamte Anlage von einem Architekten planen ließ, welcher in seinem Bebauungsplan eine offene, durchgrünte Anlage ohne Zäune vorsieht?

Vielen Dank aus Berlin!



Antwort geschrieben am 27.07.2011 01:33:49
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

"Unter welche Regelung ist der Sichtschutz zu subsumieren? Welches Gesetz/welche Verordnung/Regelung findet mit welchem Paragraphen konkret Anwendung?"

Soweit Sie real geteilte Grundstücke Ihr eigen nennen sind Sie Nachbarn im Sinne des NachbG Bln.
Das Berliner Nachbarrechtsgesetz ist jedoch subsidiär (als nachrangig) angelegt.

Nach § 2 Abs. 1 NachbGBln:
Die §§ 4 bis 35 gelten nur, soweit die Beteiligten keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen und zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Eine Abweichung könnte in den schuldrechtlichen Kaufverträgen liegen, dazu später mehr.

Nach § 21 Abs. 1 NachbG Bln besteht eine Einfriedungspflicht für die Grundstücksgrenze rechterhand von der Straße gesehen. Es sei denn es ist gem. § 22 Abs. 1 NachbG Bln nicht ortsüblich.

Da Ihr Nachbar der erste ist, ist es nicht ortsüblich. Es besteht schon mal keine Verpflichtung zur Einfriedung.

("Welche Regelungen gibt es zur maximalen Höhe und Breite?")

Zudem kann ohne Einigung der Nachbarn nur ein 1,25m hoher Zaun mit Maschendraht nach § 23 Abs 1 NachbG Bln errichtet werden.

(Zur Breite oder Tiefe bestehen keine Begrenzungen.)

Hierbei besteht wieder die Ausnahme (1.) s.o. entgegenstehender Vereinbarungen und (2.) öffentlich rechtlicher Vorschriften.

Öffentlich rechtliche Vorschriften könnten eine örtliche Satzung oder ein "amtlicher" Bebauungsplan sein. Die Bauordnung Berlins enthält hierzu (Grenzzaun) keine Aussagen.

"Ab welchem Abstand zur Grundstückgrenze haben wir keine Handhabe mehr?"

Der Standort ist nach § 24 NachbG Bln nur auf das errichtende Grundstück festgelegt, nicht auf die Grenze (außer bei gemeinsamer Pflicht).


"... das gesamte Grundstück von insgesamt 35 Häusern ... die gesamte Anlage von einem Architekten planen ... welcher in seinem Bebauungsplan eine offene, durchgrünte Anlage ohne Zäune vorsieht?"

Sollte dieser "Bebauungsplan" Gegenstand des schuldrechtlichen Kaufvertrages sein, hat der Bauträger einen zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch direkt gegen Ihren Nachbarn.

Des Weiteren könnte es sich dann um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (Sie) handeln. Aus dem Sie möglicherweise eigene Rechte herleiten können.

Da die Verträge alle identisch formuliert sein dürften, prüfen Sie bitte den Ihrigen.

Möglicherweise besteht auch ein öffentlich rechtlicher Bebauungsplan. Dies lässt sich aber nicht in diesem Rahmen prüfen.

---

Sollte mit "real geteiltem Grundstück" eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf EINEM Grundstück gemeint sein, dann prüfen Sie bitte die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung und kontaktieren Sie mich bitte anschließend direkt.

"Gibt es eine Abstimmungspflicht mit den direkten Nachbarn oder aber auch aller Eigentümer des Areals z. B. im Rahmen einer Eigentümerversammlung?"

Wenn Sie den rechtlich Begriff Eigentümerversammlung meinen, lässt sich dies nur anhand der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung klären und nicht im Rahmen dieser Frage.
Anderenfalls ist dies nur eine nicht zwingend bindende Nachbarversammlung.


Zusammenfassend ist klarzustellen, dass hier zwei verschiedene Konstellationen mit deren Fachbegriffen vermischt werden.

Entweder es sind reale Grundstücke mit einem Eigentümer oder es besteht eine Wohneigentümergemeinschaft auf einem Grundstück.

Im letzteren Fall bedarf es einer Prüfung der angesprochenen Unterlagen, womit Sie mich gern beauftragen können.


------------------------------------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.


Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.07.2011 10:02:06

Vielen herzlichen Dank für die schnelle, ausführliche und sehr hilfreiche Antwort.

Eine kurze Nachfrage habe ich noch:

Öffentlich rechtliche Dinge sprechen nach Rücksprache mit dem Amt nicht dagegen, aus dem Kaufvertrag ergibt sich nichts, sprich das Nachbarrechtsgesetz sollte hier Anwendung finden.

Was die Höhe 125cm und Maschendraht anbetrifft, greift diese auch dann, wenn eine Ortsübliche Einfriedung wie hier nicht besteht? Findet sie also stets Anwendung, wenn man sich mit dem Nachbar nicht einigt?

Was das die Begriffsdefinition bzgl. Eigentümerversammlung etc. anbetrifft, so handelt es sich um reale Grundstücke mit je einem Eigentümer. Das nur zur Klärung auch für andere Leser. VIELEN DANK!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.08.2011 16:56:30

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie verzeihen sicher mein verlängertes freies Wochenende.

Ich möchte die Gelegenheit nutzen, die Nachfrage mal etwas anders zu gestalten.
Im Folgenden soll ein fiktives Gespräch zwischen Ihrem Nachbar (N), Ihnen (F) und mir (A) als Aufhänger für Ihre Frage dienen.

F zu N: „Bauen sie bitte Ihren Zaun zurück. Dieser Zaun steht im Widerspruch zur Planung des Architekten für diese Reihenhausanlage. Im Übrigen stört mich dieser Zaun und verbaut mir die Aussicht".

N zu F: "Ich kann so einen Zaun errichten. Da können Sie gar nichts machen. Ich will Sie nicht mehr sehen oder von Ihnen gesehen werden."

A: „(1) Stimmt, nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 a BauOBln sind Einfriedungen bis zu 2m hoch im Innenbereich bauordnungsrechtlich zulässig und bedürfen keiner Genehmigung. (2) Stimmt nicht, Herr F kann von Ihnen (N) die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung verlangen. (3) Schwierig, als Nachbarn."

F flüstert zu A: „ Sie spi…, ich will doch gar keinen Zaun."

A zu F: „Verlangen Sie „einfach" eine ortsübliche Einfriedung nach § 21 NachbGBln.

F kräftig zu N: „Ich verlange von Ihnen eine Einfriedung nach § 21 NachbGBln."

A zu N: „Sie sind Nachbarn. Von der Straße aus gesehen, liegt Ihr Grundstück (N) links und und das Grundstück Ihres Nachbarn (F) rechts. Sie (N) müssen an Ihrer rechten Grundstücksseite auf Verlangen Ihres Nachbarn (F) eine Einfriedung errichten. (§ 21 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2a NachbGBln)."

N verständnislos : "Ich habe dort schon einen Zaun."

A: "Die Einfriedung muss ortsüblich sein § 23 Abs. 1 Satz 1 1.HS NachbGBln."

N grübelt, liest nach: "§ 22 Abs. 1 2.Variante NachbGBln, sagt, ich brauche keine Einfriedung errichten, wenn es nicht ortsüblich ist. Hier stehen keine Einfriedungen. Der Zaun aber bleibt."

A: "Danke, bauen Sie Ihren Zaun zurück. Sie verhalten sich rechtsmissbräuchlich. Einerseits berufen Sie sich auf die Befreiung von der Einfriedungspflicht, andererseits haben Sie einen Zaun errichtet." „Ein freiwilliger Zaun, der dem Erscheinungsbild einer geforderten ortsüblichen Einfriedung widerspricht bzw. erheblich stört, begründet einen Beseitigungsanspruch des Nachbarn (F) (BGH V ZR 93/91 in NJW 1992, 2569)."

N grübelt, spitzfindig:" Die ortsübliche Höhe lässt sich nicht feststellen, das entscheidet bestimmt in Jahren das Gericht. Bis dahin bleibt der Zaun."

A: „Stimmt, die Ortsüblichkeit wird letztendlich am Schluss der mündlichen Verhandlung bestimmt." „ Aber es gibt den einstweiligen Rechtsschutz. Mit dem Argument des § 23 Abs. 1 Satz 1 NachbGBln der besagt, dass bei nicht feststellbarer Ortsüblichkeit (also im Streitfalle) ein 1,25m hoher Maschendrahtzaun zu errichten ist, haben Sie (N) einstweilen entsprechende Zustände herzustellen."

N grimmig, sehr spitzfindig: "Nach § 23 Abs. 3 NachbGBln analog habe ich mir erlaubt, die Einfriedung entsprechend zu erhöhen und vom Umfang zu verstärken, da von meinem Nachbarn (F) unzumutbare Belästigungen ausgehen."

A ungläubig zu F: „ Sie stehen mehrmals am Tag an der Grundstücksgrenze, um Ihren Nachbarn wiederholt und andauernd auszuspähen?"

F entsetzt : " Mein Gott, nein."

A zu N: „ Ein Amtsgericht Berlins vertritt die m.E. richtige Auffassung, dass in diesem Falle Ihr Nachbar (F) nicht zu unzumutbaren Belästigungen Ihrerseits beiträgt." „Dabei
ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten angesichts des Umstandes, dass sie Nachbarn
sind, in gewissem Umfang hinzunehmen haben, dass ihr Grundstück vom Grundstück der
Kläger aus einsehbar ist. (AG Berlin-Wedding, Urteil vom 21.06.2007 19 C 396/06 in BeckRS 2008, 03698)"

N zieht grollend davon.

F erfreut: „War’s das?"

A: "Kommt darauf an, wie einsichtig oder streitsüchtig Ihr Nachbar ist."


Abschließend bin ich immer noch der Meinung, dass der Kaufvertrag einen gleichwertigen Anspruch zur Beseitigung des Zaunes begründen könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Sichtschutz Vorgarten Reihenhaus in Berlin Reinickendorf | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-07-29
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