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Frage geschrieben am 28.11.2011 14:43:23

Sichtbelästigung

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1077
Sehr geehrte Dame/Herren,
ist es erlaubt in ein Wohngebiet (NRW Viersen) eine Fläche (ungefähr 10 m2)anzumieten neben ein Parkplatz um dort Metallschrott zu sammeln/lagern um später ( nach +/_ 2 Monate) diesen Schrott zum Altmetallhändler zu bringen? Können Anwohner hier etwas gegen tun, also mit einer berechtigten Klage auf mich zu kommen ? Wenn ja, hat so eine Klage recht auf erfolg?
Mfrgr

Peter


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nachbarrechtliche Ansprüche zur Abwehr einer Sichtbelästigung bestehen regelmäßig nicht. Beim Abstellen von Schrott auf einen Grundstück handelt es sich um eine Verletzung des ästhetischen Empfindens ohne weitergehende Beeinträchtigung des Nachbarn. Es gibt kein Recht des Nachbarn auf eine schöne Aussicht.

Bietet ein Grundstück einen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzenden Anblick (hier: Lagerplatz für Baumaterialien und Baugeräte in einer Wohngegend), so ist dies nicht ohne weiteres als „ähnliche von einem ändern Grundstück ausgehende Einwirkung" im Sinne des § 906 BGB anzusehen; BGH, Urteil vom 7. 3. 1969 - V ZR 169/65.

Anders wäre es nur dann, wenn von der Schrottsammlung anderweitig Gefahren oder Beeinträchtigungen ausgehen, wie Lärm- oder Geruchsbelästigung. Insoweit ist Sorge zu tragen, dass der Metallschrott nicht z.B. mit anderem Müll vermischt wird. Dann könnten die Nachbarn bei entsprechenden Gefährdungen oder Beeinträchtigungen gegen Sie vorgehen und die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Nicht beurteilt werden kann -dies ist auch keine Frage des Nachbarrechts- an dieser Stelle, ob Ihr Vorhaben baurechtlich und abfallrechtlich mit den geltenden Bestimmungen im konkreten Fall vereinbar ist. Dazu sollten Sie sich vorab mit den zuständigen Behörden verständigen.

Wenn Ihr Vorhaben gegen die Vorschriften des öffentlichen Bau- oder Abfallrechtes verstossen sollte, kann dies von den Nachbarn bei den zuständigen Behörden zur Anzeige gebracht werden. Ob und welche Maßnahme ergriffen werden, steht dann im Ermessen der Behörde.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt

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