Im Zuge der Berichterstattung der Sendung "Tatort Internet" würde mich mal interessieren, ob wir in Deutschland nicht ein Fehler im Rechtssystem haben.
Grundsätzlich wird es wohl so bleiben auch in Zukunft, dass zumindest die 2 Jahres Grenze bei Verurteilungen zur Sicherungsverwahrung in § 66 Abs. 3 StGB bestehen bleibt.
Nun stellt sich aber die Frage, inwieweit hier der § 24 und 25 GVG dem entgegenstehen.
Ist es nicht so, dass ein Richter am Landgericht sehr wohl bei § 176 StGB Abs. 4 StGB auf mehr als 2 JAhre erkennen kann und somit im Endeffekt die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB "durch" ist, er also in Gesamtsicht und Einblick in die Psyche des Täters hier Strafen so verhängen kann, dass sie die angemessene 2 Jahres Schwelle für die Sicherungsverwahrung erreichen aber das ein Amtsrichter eben gerade dieses Recht nicht hat, wenn das Verfahren beim Amtsgericht läuft ?
Es ist zwar so, dass nach § 24 Nr. 2 GVG mit dem Wort "oder" auch alleine schon die Sicherungsverwahrung als erwartende Strafe ausreicht, damit das Amtsgericht nicht mehr zuständig ist, allerdings ist das Wort "erwarten" vorhanden. Ebenso kann im Gegensatz zur Psychiatrie die Sicherungsverwahrung ja nicht ohne eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Darüber hinaus legt der § 176, der ja im Katalog des § 66 StGB vorkommt, bei Absatz 4 ein Strafrahmen von unter 4 und unter 2 Jahren fest und schon bei drei Monaten beginnt.
Daher ist er als Vergehen zu sehen.
Ein Vergehen ist nun nach § 12 StGB eine Straftat, die bei unter einem Jahr Freiheitsstrafe angesiedelt und festgesetzt ist.
Da der § 176 StGB nun aber im Katalog des § 66 StGB zwar vorkommt, der Absatz 4 des § 176 StGB aber vom Strsfrahmen noch als Vergehen gesehen wird, gibt es hier offenbar eine weitere Einschränkung, nämlich die des § 25 GVG, wonach nach Nr. 2 hier ein Amtsgericht mir Richter zuständig ist, wenn die Freiheitsstrafe zwei Jahre wohl nicht übersteigen wird.
Das Problem ist nun offenbar aber, dass anders als im § 24 GVG, im § 25 Nr. 2 nur von Freiheitsstrafe, nicht aber abgesondert auch noch mit oder ergänzt, von Sicherungsverwahrung geredet wird, so dass wohl alle Straftaten nach § 176 Abs. 4 StGB beim Amtsgericht landen werden und hiermit ein Teil des § 176 StGB garnicht in den Katalog der aufgeführten Straftaten nach § 66 StGB fallen kann !
Das Problem wird dann offenbar sein, dass ein Amtsrichter nun nach § 24 Abs. 2 GVG auch wenn er es für angebracht hält, in diesen Fällen gar keine Sicherungsverwahrung verhängen kann, obwohl dies ja der Gesetzgeber nach § 66 und 176 StGb so wollte.
Richter am Landgericht können sehr wohl bei einer Verurteilung zu mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung verhängen, Amtsrichter haben dazu schon vorm Zug keinerlei Möglichkeit aufgrund § 24 Abs. 2 GVG.
Wenn nun in Zukunft die Anforderungen der Sicherungsverwahrung so ausgefaltet wird, dass auch Ersttäter bestraft werden, wird wohl noch nur das 2 Jahres Kriterium in § 66 Abs. 3 StGB übrig bleiben, dass aber bei Taten nach § 176 Abs. 4 StGB immer noch angewendet werden kann, weil Amtsgerichte keine Sicherungsverwahrung verhängen dürfen.
Sehe ich dies so richtig, liegt hier ein Fehler vor ?
-- Einsatz geändert am 07.11.2010 14:58:11
Antwort geschrieben am 07.11.2010 15:51:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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ich Frage möchte ich wie folgt beantworten:
„Ist es nicht so, dass ein Richter am Landgericht sehr wohl bei § 176 StGB Abs. 4 StGB auf mehr als 2 JAhre erkennen kann und somit im Endeffekt die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB "durch" ist, er also in Gesamtsicht und Einblick in die Psyche des Täters hier Strafen so verhängen kann, dass sie die angemessene 2 Jahres Schwelle für die Sicherungsverwahrung erreichen aber das ein Amtsrichter eben gerade dieses Recht nicht hat, wenn das Verfahren beim Amtsgericht läuft ? „
Dies ist nicht richtig, da auch der Amtsrichter die Gewalt besitzt, den Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 4 Jahren zu bestrafen. (§ 24 Absatz 2 GVG).
Die Sicherungsverwahrung selbst darf ein Amtsgericht jedoch nicht verordnen. Wenn dies in Betracht kommen sollte, würde der Amtsrichter das Verfahren von Amts wegen abgeben, oder aber die Staatsanwaltschaft würde dies beantragen, um auch die Sicherungsverwahrung als Option zu besitzen.
„Es ist zwar so, dass nach § 24 Nr. 2 GVG mit dem Wort "oder" auch alleine schon die Sicherungsverwahrung als erwartende Strafe ausreicht, damit das Amtsgericht nicht mehr zuständig ist, allerdings ist das Wort "erwarten" vorhanden. Ebenso kann im Gegensatz zur Psychiatrie die Sicherungsverwahrung ja nicht ohne eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Darüber hinaus legt der § 176, der ja im Katalog des § 66 StGB vorkommt, bei Absatz 4 ein Strafrahmen von unter 4 und unter 2 Jahren fest und schon bei drei Monaten beginnt.
Daher ist er als Vergehen zu sehen.
Ein Vergehen ist nun nach § 12 StGB eine Straftat, die bei unter einem Jahr Freiheitsstrafe angesiedelt und festgesetzt ist.
Da der § 176 StGB nun aber im Katalog des § 66 StGB zwar vorkommt, der Absatz 4 des § 176 StGB aber vom Strafrahmen noch als Vergehen gesehen wird, gibt es hier offenbar eine weitere Einschränkung, nämlich die des § 25 GVG, wonach nach Nr. 2 hier ein Amtsgericht mir Richter zuständig ist, wenn die Freiheitsstrafe zwei Jahre wohl nicht übersteigen wird."
Das Problem ist nun offenbar aber, dass anders als im § 24 GVG, im § 25 Nr. 2 nur von Freiheitsstrafe, nicht aber abgesondert auch noch mit oder ergänzt, von Sicherungsverwahrung geredet wird, so dass wohl alle Straftaten nach § 176 Abs. 4 StGB beim Amtsgericht landen werden und hiermit ein Teil des § 176 StGB garnicht in den Katalog der aufgeführten Straftaten nach § 66 StGB fallen kann!"
Wie bereits erwähnt würde in einem solchen Falle die Einschätzung der Staatsanwaltschaft im Vorfeld schon erlauben, die Angelegenheit direkt beim Landgericht anzuklagen, wegen der Straferwartung oder aber das Amtsgericht hält eine Sicherungsverwahrung für erforderlich (oder auch die StA) und verweist ans Landgericht. Durch die Verweisungsmöglichkeit wird das Problem umgangen, dass, wie Sie richtig sagen, ein Teil des § 176 nicht in den Katalog des § 66 StGB fallen kann, wenn die Angelegenheit beim Amtsgericht bliebe.
„Das Problem wird dann offenbar sein, dass ein Amtsrichter nun nach § 24 Abs. 2 GVG auch wenn er es für angebracht hält, in diesen Fällen gar keine Sicherungsverwahrung verhängen kann, obwohl dies ja der Gesetzgeber nach § 66 und 176 StGb so wollte."
Dann würde er den Rechtsstreit verweisen bzw. die Staatsanwaltschaft den Antrag stellen.
„Richter am Landgericht können sehr wohl bei einer Verurteilung zu mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung verhängen, Amtsrichter haben dazu schon vorm Zug keinerlei Möglichkeit aufgrund § 24 Abs. 2 GVG."
Das ist richtig.
„Wenn nun in Zukunft die Anforderungen der Sicherungsverwahrung so ausgefaltet wird, dass auch Ersttäter bestraft werden, wird wohl noch nur das 2 Jahres Kriterium in § 66 Abs. 3 StGB übrig bleiben, dass aber bei Taten nach § 176 Abs. 4 StGB immer noch angewendet werden kann, weil Amtsgerichte keine Sicherungsverwahrung verhängen dürfen."
Es kommt insgesamt darauf an, welches Strafmaß zu erwarten ist und ob der Richter/die StA eine Sicherungsverwahrung für nötig halten oder nicht. Tun sie dies, wird der Rechtsstreit verwiesen zum LG, ansonsten bleibt der Rechtsstreit beim AG, sofern die Straferwartung bei maximal 2 Jahren liegt, wobei der Amtsrichter auch noch die Befugnis hat, diese Strafe auf vier Jahre zu erweitern, ohne jedoch die Sicherungsverwahrung verhängen zu dürfen.
Letztlich möchte ich noch sagen, dass ich es gut und erstaunlich finde, wie tief sie in die juristischen Einzelheiten blicken und gezielt das System hinterfragen. Dies tun nicht viele Leute!
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.11.2010 16:10:45
Vielen Dank,
sie erwähnen nun immer, dass Richter am Amtsgericht die Sache ans Landgericht verweisen können oder das die StA dies kann.
Können Richte und StA dies zu jeder Zeit ?
wie sie vielleicht wissen, ist gerade bei Leuten, die die Sicherungsverwahrung droht, anfangs sehr schwer abzuschätzen, ob sie diese bekommen, eben weil die Prognosen der Gefähgrlichkeit im Vorfeld der Verhandlung noch seltener feststehen als bei Urteilsverkündung.
Dies ist ja auch der Grund, wieso der Gesetzegeber nun die den § 66a StGB auf ein verfassungsrechtlich bedenkliches Maß erweitern möchte.
Meine Frage ist daher, ob er bei der Weitergabe der Sache, sie nannten dies " verweisen" eine Frist beachten muss.
Wenn man nun als Beispiel beschliesst, dass Verfahren am Amtsgericht laufen zu lassen und wenn während des Prozesses man erst die Gefährlichkeit des Angeklagten merkt, kann der Richter dann immer noch das Verfahren abbrechen und zur nächsten Instanz schicken, damit der Angeklagte dort angemessen bestraft werden kann ?
Wenn dies so ist, auf welche Rechtsgrundlage stützt sich das ?
Vielen Dank
Vielen Dank,
sie erwähnen nun immer, dass Richter am Amtsgericht die Sache ans Landgericht verweisen können oder das die StA dies kann.
Können Richte und StA dies zu jeder Zeit ?
wie sie vielleicht wissen, ist gerade bei Leuten, die die Sicherungsverwahrung droht, anfangs sehr schwer abzuschätzen, ob sie diese bekommen, eben weil die Prognosen der Gefähgrlichkeit im Vorfeld der Verhandlung noch seltener feststehen als bei Urteilsverkündung.
Dies ist ja auch der Grund, wieso der Gesetzegeber nun die den § 66a StGB auf ein verfassungsrechtlich bedenkliches Maß erweitern möchte.
Meine Frage ist daher, ob er bei der Weitergabe der Sache, sie nannten dies " verweisen" eine Frist beachten muss.
Wenn man nun als Beispiel beschliesst, dass Verfahren am Amtsgericht laufen zu lassen und wenn während des Prozesses man erst die Gefährlichkeit des Angeklagten merkt, kann der Richter dann immer noch das Verfahren abbrechen und zur nächsten Instanz schicken, damit der Angeklagte dort angemessen bestraft werden kann ?
Wenn dies so ist, auf welche Rechtsgrundlage stützt sich das ?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.11.2010 16:15:25
Sehr geehrter Fragesteller,
das Gericht kann das Verfahren gem. § 270 StPO auch nach Beginn der mündlichen Verhandlung bis zum Urteil an ein anderes Gericht verweisen, um einer möglichen Sicherungsverwahrung Rechnung tragen zu können.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Letztlich würde ich mich noch über eine ggf. positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
das Gericht kann das Verfahren gem. § 270 StPO auch nach Beginn der mündlichen Verhandlung bis zum Urteil an ein anderes Gericht verweisen, um einer möglichen Sicherungsverwahrung Rechnung tragen zu können.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Letztlich würde ich mich noch über eine ggf. positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
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