Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema Privatdarlehen.
Ich beabsichtige ein Geschäft zu eröffnen. Dazu erhalte ich von meinen Schwiegereltern ein privates Darlehen.
Ich würde Ihnen gerne das noch zu laufende Inventar also Sicherungsleistung übertragen.
Mir wurde nun gesagt, dass hierbei zu beachten ist, das dies geschehen muss, bevor das Inventar im Ladengeschäft steht, da sonst eine Übertragung nicht mehr möglich sei und der Vermieter Zugriff hätte. Stichwort "juristische Sekunde", stimmt dies?
Wie genau muss das Inventar erfasst sein.
Jeder Stuhl einzeln oder reicht z.B.
"Bestuhlung oder Sitzbänke und Tische für Xx Sitzplätze"
Wird ein Teil der Einrichtung während des Geschäftsbetriebs ersetzt, z.B. wegen Defekt oder Modernisierung, oder wird etwas hinzugefügt, muss dies jedes Mal neu fest gehalten werden?
Zusätzlich möchte ich meine Kapital LV den Schwiegereltern als Sicherheit übertragen.
Muss direkt mit dem Darlehensvertrag die Versicherung informiert werden, muss diese überhaupt informiert werden, oder reicht vorerst, die LV im. Darlehensvertrag bzw. dem Zusatz dazu, die LV mit Vertragsnummer, aktuellem Rückkaufwert zu benennen?
Antwort geschrieben am 09.01.2012 20:21:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die beabsichtigte Sicherungsübereignung des gesamten Inventars zwecks Absicherung des Privatdarlehens ist nur dann wirksam, wenn die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung so bestimmt bezeichnet sind, dass jeder, der den Inhalt des Sicherungsvertrages kennt, das Sicherungsgut von allen anderen gleichartigen Sachen deutlich unterscheiden kann. D.h. bei der Übereignung einer Sachgesamtheit muss sich der Übereignungswille auf alle Sachen erstrecken und die gemeinten Einzelsachen klar erkennen lassen. Diese Voraussetzung werden Sie dadurch erreichen können, indem Sie zur Konkretisierung der betroffenen Gegenstände ein Inventarverzeichnis erstellen. Dieses Inventarverzeichnis braucht mit dem eigentlichen Sicherungsvertrag nicht körperlich verbunden werden - es genügt, wenn darauf in dem Vertrag Bezug genommen wird.
Sollen bei Sachgesamtheiten mit wechselndem Bestand auch die neu hinzukommenden Sachen übereignet werden, so muss sich Einigung und das Besitzmittlungsverhältnis auch auf diese Sachen beziehen und bestimmt genug sein, d.h. Sie werden neben dem Inventarverzeichnis formulieren müssen, dass künftig neu erworbene Einrichtungsgegenstände gleichfalls sicherungsübereignet werden. Im Übrigen ist es zutreffend, dass das Vermieterpfandrecht der Sicherungsübereignung vorgeht, wenn die Sicherungsübereignung erst zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die jeweiligen Gegenstände bereits in die Mietsache eingebracht worden sind.
Was Ihre Lebensversicherung betrifft, so wird insofern eine Sicherungsabtretung in Betracht kommen. Rechtsgrundlage der Sicherungsabtretung ist § 398 BGB i.V.m. dem Sicherungsvertrag. Bei der Sicherungsabtretung der Lebensversicherung ist eine Anzeige an den Schuldner – also die Versicherung - nicht erforderlich. Erforderlich ist jedoch eine genaue Bezeichnung des Versicherungsvertages (Versicherungsscheinnummer / Name des Versicherers, der zur Sicherheit abgetreten wird. Der Sicherungsnehmer – also Ihre Schwiegereltern – erwirbt rechtlich die volle Gläubigerstellung, sein Verwertungsrecht ist jedoch aufgrund der getroffenen Zweckabrede beschränkt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.04.2012 16:30:32
Hallo,
noch eine Nachfrage:
Wenn der Vermieter fristlos kündigt und schriftlich ankündigt von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen, muss ich zu diesem Zeitpunkt direkt auf die Sicherungsübertragung hinweisen?
Danke
Hallo,
noch eine Nachfrage:
Wenn der Vermieter fristlos kündigt und schriftlich ankündigt von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen, muss ich zu diesem Zeitpunkt direkt auf die Sicherungsübertragung hinweisen?
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.04.2012 12:59:25
Sehr geehrter Fragesteller,
ich erachte es für sinnvoll, den Vermieter bereits nach Ankündigung der Geltendmachung seines Vermieterpfandrechts auf die Sicherungsübereignung hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrter Fragesteller,
ich erachte es für sinnvoll, den Vermieter bereits nach Ankündigung der Geltendmachung seines Vermieterpfandrechts auf die Sicherungsübereignung hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

