Nun haben wir das Haus dieses Jahr verkauft und mit dem Verkaufserlös wurde nicht das Hausdarlehen (Fremdwährungsdarlehen), sondern Darlehen aus einer Eigentumswohnung und bestehende Schulden in Euro getilgt.
Nun sind vom Hausdarlehen noch höhere Schulden da, die getilgt werden müssen. Unsere Frage:
Hätten die Eltern nicht zustimmen müssen, wenn der Verkaufserlös für andere Zwecke als wie für die Hausablöse verwendet werden? da sie ja mit der Grundschuld für die Darlehen nur die Sicherung für die Hausfinanzierung gegeben haben.
Gibt es Möglichkeiten, diese Sicherung der Grundschulden zu widerrufen?
Danke für Ihre Einschätzung.
Antwort geschrieben am 28.11.2011 18:40:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Es ist zu beachten, daß sich die jeweiligen Rechte und Pflichten grundsätzlich aus der Sicherungserklärung ergeben, die mir nicht vorliegt. Daher kann dies natürlich nur eine erste rechtliche Einschätzung sein, die anhand der vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen wäre.
Die Grundschuld ist ein Sicherung der Bank für die Rückzahlung der Darlehenssumme.
Die Grundschuld besteht weiter, solange Rückzahlungen aus dem Darlehen offenstehen.
Das gleiche gilt für die Sicherungserklärung der Eltern: Der Bank kommt es bei einer solchen Sicherungserklärung ersichtlich auf eine zusätzliche Absicherung des Darlehens an.
Solange die Rückzahlung des Darlehens offensteht, wird die Bank dem Widerruf der Sicherungserklärung der Eltern nicht zustimmen und Sie bzw. die Eltern haben insofern auch keinen darauf gerichteten Anspruch. Anders wäre es wenn Sie das Darlehen bereits zurück gezahlt hätten.
Hinsichtlich eines Anspruchs bzgl. des Verkaufserlöses auf Tilgung des Hausdarlehens ist folgendes zu sagen: Dieser könnte lediglich auf Seiten der Eltern gegenüber Ihnen bestehen, wenn entsprechende (beweisbare) Vereinbarungen bestehen.
Wenn die Eltern jedoch aus Gefälligkeit (wie meistens) sich gegenüber der Bank verpflichtet haben, dann hat die Bank auch weiterhin einen Anspruch gegenüber den Eltern, da die Darlehensrückzahlung ja immer noch offensteht.
Schließlich ist noch zu erwähnen, daß eine Sicherungserklärung gemäß § 138 BGB nichtig sein kann. Es muß jedoch betont werden, daß dies auf besonders schwerwiegende Fälle begrenzt ist, wie z.B. bei offensichtlicher Überforderung desjenigen, der eine solche Sicherungserklärung abgibt etc. und die Rechtsprechung grundsätzlich von der Eigenverantwortung des Schuldners ausgeht.
Daher kann ich Ihnen nur empfehlen die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen durch einen Anwalt überprüfen zu lassen, wenn Sie Zweifel an der Gültigkeit haben. Im anderen Fall wird man von der Gültigkeit der Sicherungserklärung ausgehen müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.11.2011 18:53:32
Danke für Ihre Antwort. Grundsätzlich wollten wir aber wissen, ob die Bank nicht hätte die Zustimmung der Eltern einholen müssen, wenn sie nicht die ursprünglichen Darlehen mit dem Verkaufserlös getilgt haben, sondern andere bestehende Darlehen, die nichts mit dem ursprünglichen Haus-Darlehen und der Sicherungserklärung zu tun haben.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Danke für Ihre Antwort. Grundsätzlich wollten wir aber wissen, ob die Bank nicht hätte die Zustimmung der Eltern einholen müssen, wenn sie nicht die ursprünglichen Darlehen mit dem Verkaufserlös getilgt haben, sondern andere bestehende Darlehen, die nichts mit dem ursprünglichen Haus-Darlehen und der Sicherungserklärung zu tun haben.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.11.2011 19:15:25
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn in der Verpflichtungserklärung keine entsprechende Verpflichtung der Bank aufgenommen wurde, dann ist auch keine Einwilligung der Eltern erforderlich.
In erster Linie geht es aber darum inwieweit die Bank den Verkaufserlös aus dem Hausverkauf für die Rückzahlung eines anderen Darlehens verwenden durfte, falls ausdrücklich das Darlehen für den Haukauf abgelöst werden sollte. Ich gehe davon aus, daß die Bank ein entsprechendes Recht in den Darlehensverträgen hat. Wenn ein solches Recht enthalten ist, dann besteht kein Einspruchsrecht der Eltern, da dieses Darlehen weiterhin offen ist.
Dies wäre wie gesagt jedoch anhand des Wortlauts der Verpflichtungserklärung und der Darlehensverträge zu überprüfen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn in der Verpflichtungserklärung keine entsprechende Verpflichtung der Bank aufgenommen wurde, dann ist auch keine Einwilligung der Eltern erforderlich.
In erster Linie geht es aber darum inwieweit die Bank den Verkaufserlös aus dem Hausverkauf für die Rückzahlung eines anderen Darlehens verwenden durfte, falls ausdrücklich das Darlehen für den Haukauf abgelöst werden sollte. Ich gehe davon aus, daß die Bank ein entsprechendes Recht in den Darlehensverträgen hat. Wenn ein solches Recht enthalten ist, dann besteht kein Einspruchsrecht der Eltern, da dieses Darlehen weiterhin offen ist.
Dies wäre wie gesagt jedoch anhand des Wortlauts der Verpflichtungserklärung und der Darlehensverträge zu überprüfen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
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