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Frage geschrieben am 03.02.2010 21:03:25

Sicherstellung meines Fahrzeuges

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1344
Ich habe mein Fahrzeug vor meinem Auslandurlaub auf einem ordnungsgemäßen Parkplatz abgestellt. Nach meiner Abreise wurden für einen Umzug Verkehrszeichen 283 (ausgeschilderte Haltverbotszone) aufgestellt. Mein Fahrzeug wurde abgeschleppt, obwohl mein Freund den Fahrer des Abschleppdienstes daraufhin wies, dass in unmittelbarer Nähe ein freier Parkplatz zur Verfügung stand. Mein Fahrzeug wurde vom 31.10.-14.11.09 (meine Urlaubszeit) von der Polizei sichergestellt und dafür eine Gebühr von fast 400 € in bar verlangt. Im Gebührenbescheid steht als erster Satz, das Fahrzeuge sichergestellt werden müssen, wenn kein freier und geeigneter Platz zur Verfügung steht, was ja bei mir nicht der Fall war. Ich habe gegen den Bescheid Widerspruch erhoben. Die Polizei möchte, dass ich den Einspruch zurücknehme und begründen dies einerseits damit, dass der knappe freie Parkraum den ordnungsgemäß parkenden Verkehrsteilnehmern zur Verfügung zu stellen ist.
Habe ich eine Chance mit meinem Widerspruch oder soll ich den Widerspruch, wie mir die Polizei emphiehlt wegen Aussichtslosigkeit zurücknehmen.


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Diese Antwort ist vom 3.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.02.2010 21:24:30
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Zunächst wäre zu prüfen, ob das Abschleppen des Fahrzeuges überhaupt rechtmäßig war. Dazu müsste das Halteverbotzeichen nämlich einige Tage vor dem Abschleppen schon aufgestellt worden sein. Der Zeitraum der für eine ordnungsgemäße Ankündigung als ausreichend angesehen wird variiert dabei - eine einheitliche Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Wurde das Fahrzeug aber bereits am nächsten Tag nach Aufstellung des Schildes abgeschleppt, wird die Maßnahme rechtswidrig gewesen sein.

Sodann ist auf jeden Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Sicherstellung scheidet aus, wenn es ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr gegeben hat. In diesem Fall kommt eine Umsetzung des Fahrzeugs auf einen freien Parkplatz in der Nähe in Betracht, so dass die Sicherstellung möglicherweise nicht verhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen ist. Insbesondere halte ich die Begründung, weshalb das Fahrzeug nicht umgesetzt wurde, für hanebüchen. Mit dieser Begründung würde eine Umsetzung immer ausscheiden.

Chancen für eine erfolgreichen Widerspruch sehe ich also grundsätzlich schon.

Genau lässt sich dies aber erst nach Einsicht in die Akte(n) und Prüfung der örtlichen Verhältnisse sagen.

Bevor Sie den Widerspruch zurücknehmen, sollten Sie also einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen und diesen die konkreten Chancen abklären lassen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



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