Habe ich eine Chance mit meinem Widerspruch oder soll ich den Widerspruch, wie mir die Polizei emphiehlt wegen Aussichtslosigkeit zurücknehmen.
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Antwort geschrieben am 03.02.2010 21:24:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Zunächst wäre zu prüfen, ob das Abschleppen des Fahrzeuges überhaupt rechtmäßig war. Dazu müsste das Halteverbotzeichen nämlich einige Tage vor dem Abschleppen schon aufgestellt worden sein. Der Zeitraum der für eine ordnungsgemäße Ankündigung als ausreichend angesehen wird variiert dabei - eine einheitliche Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Wurde das Fahrzeug aber bereits am nächsten Tag nach Aufstellung des Schildes abgeschleppt, wird die Maßnahme rechtswidrig gewesen sein.
Sodann ist auf jeden Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Sicherstellung scheidet aus, wenn es ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr gegeben hat. In diesem Fall kommt eine Umsetzung des Fahrzeugs auf einen freien Parkplatz in der Nähe in Betracht, so dass die Sicherstellung möglicherweise nicht verhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen ist. Insbesondere halte ich die Begründung, weshalb das Fahrzeug nicht umgesetzt wurde, für hanebüchen. Mit dieser Begründung würde eine Umsetzung immer ausscheiden.
Chancen für eine erfolgreichen Widerspruch sehe ich also grundsätzlich schon.
Genau lässt sich dies aber erst nach Einsicht in die Akte(n) und Prüfung der örtlichen Verhältnisse sagen.
Bevor Sie den Widerspruch zurücknehmen, sollten Sie also einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen und diesen die konkreten Chancen abklären lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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