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Guten Morgen allerseits,
ich wäre sehr froh, wenn ich eine kurze Einschätzung zu diesem ganz aktuellen Sachverhalt bekommen könnte. Ich hatte nämlich schon eine schlaflose Nacht.
Vor zwei Monaten kaufte ich bei einem Händler einen MX5 von 2002. Der Wagen hatte zu dem Zeitpunkt noch anderthalb Jahre TÜV, fast durchgängig gepflegtes Scheckheft. Der Händler, mit angeschlossener Werkstatt und mehreren Autohäusern, machte einen seriösen Eindruck. Er bot mir an, anstelle eines ganz neuen TÜV einen Ölwechsel vorzunehmen sowie die Bremsscheiben usw. hinten zu wechseln. Das wurde auch erledigt.
Der Wagen fuhr sich bestens, keine Geräusche oder Auffälligkeiten. Vor zwei Wochen verlor er jedoch Öl. Beim Werkstatttermin in einer Vertragswerkstatt kam heraus, dass das Lenkgetriebe defekt ist. Kosten: 1800 Euro. Außerdem teilte man mir mit, der Wagen hätte starken Rost an den Schwellern, was bei der nächsten TÜV-Prüfungen Schwierigkeiten gäbe. Kosten 1600 Euro.
Bei beiden Mängeln frage ich mich jetzt, wie sie bei der letzten TÜV-Untersuchung nicht bemerkt werden konnten. Zumindest der Rost muss ja schon wesentlich länger vorhanden sein. Lt. TÜV hatte der Wagen aber nur geringe Mängel. Der Händler hatte mir den Wagen "Ohne Rost" verkauft. Da dies ein bekanntes Problem beim MX5 ist, hatte ich das explizit vorher abgefragt. Auch das Lenkgetriebe kann unmöglich innerhalb zweier Monate einen derartigen Defekt entwickeln. Bei der letzten großen Inspektion vor einem Jahr wurden lt. Scheckheft die Simmerringe gewechselt, evtl. ist das schon ein Hinweis auf den Schaden.
Dem Händler müssen beide Probleme bekannt gewesen sein, da der Rost und die Leckage auf der Bühne zu sehen sind. Selbst wenn die Leckage vor dem Kauf behelfsmäßig geflickt war, müssten alte Ölreste zu sehen gewesen sein. Ich habe jetzt den Eindruck, dass aus diesen Gründen die neue TÜV-Untersuchung "abgebogen" wurde.
Ich habe beim Kauf eine Garantie über MultiPart abgeschlossen, befürchte aber, dass der Schaden insgesamt zu hoch sein wird. Außerdem liegt die Eigenbeteiligung bei 60%. Es stehen also Kosten in Höhe von Zweidrittel des Kaufpreises an. Ich fühle mich hintergangen: Was kann ich tun? Kann ich den Kauf rückgängig machen? Oder den Verkäufer zu Beseitigung der Sicherheitsmängel heranziehen?
Herzlichen Dank!
Antwort geschrieben am 05.01.2012 11:27:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 159
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst sollten Sie in den schriftlichen Kaufvertrag schauen, den Sie wahrscheinlich abgeschlossen haben, ob dort die Gewährleistung des Verkäufers, also des Händlers, ausgeschlossen worden ist.
Ist dies nicht der Fall, können Sie Beseitigung der aufgefundenen Mängel verlangen, wenn diese schon bei Übergabe des PKW vorlagen. Hierbei können Sie sich auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen, da der PKW Ihnen vor weniger als sechs Monaten übergeben worden ist, d.h. der Händler müsste beweisen, dass die Mängel sich erst nach Übergabe des Fahrzeugs gebildet haben. Dies könnte insbesondere in Bezug auf den Rost schwierig werden, müsste aber im Zweifelsfall durch einen Sachverständigen im Prozess begutachtet werden, der als Kfz-Meister ausgebildet ist. Hierbei hat der Verkäufer das Recht, die Mängel selbst zu beseitigen.
Die Rückgängigmachung des Kaufes, also den Rücktritt vom Kaufvertrag, können Sie grundsätzlich nur dann verlangen, wenn der Verkäufer die Reparatur verweigert oder diese zweimal fehlgeschlagen ist. Ohne Weiteres wird dies also nicht möglich sein.
Wurde die Gewährleistung ausgeschlossen, so könnten Sie gemäß § 444 BGB trotzdem die Reparatur des Fahrzeugs verlangen, wenn die Mängel arglistig verschwiegen worden oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen worden ist. Wenn also in dem Kaufvertrag ausdrücklich "Ohne Rost" erwähnt worden ist oder Sie sonst einen Zeugen (dritte Person, nicht sie selbst) dafür haben, dass der Verkäufer Ihnen dies bestätigt haben, könnte bezüglich der Rostfreiheit eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen.
Bezüglich des Lenkbetriebes müssten Sie beweisen, dass dieses bereits beim Verkauf defekt war und der Händler Ihnen diesen Defekt arglistig verschwiegen hat. Ggf. macht es Sinn, hier einmal zu dem Voreigentümer Kontakt aufzunehmen. Ansonsten verbleibt Ihnen nur die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens, das Ihnen dann ggf. auch bestätigt, dass der Austausch der Simmerringe auf diesen Defekt hinweist. Dies vermag ich allerdings nicht zu beurteilen, da ich eine juristische Ausbildung habe und man dafür als Kfz-Meister oder wenigstens Mechaniker ausgebildet sein und den PKW auch gesehen haben muss.
Sie sollten daher den Verkäufer zur Beseitigung der Mängel auf seine Kosten auffordern.
Die Garantie, die sie abgeschlossen haben, besteht zusätzlich neben den Gewährleistungsrechten. Auch hier sollten Sie die Schäden anzeigen.
Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.01.2012 11:45:01
Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,
herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Eine Frage ergibt sich bezüglich der Gewährleistung, diese Formulierung taucht so im Vertrag nicht auf. Es gibt dort aber die Punkte "Sachmangel" und "Haftung", an denen nichts gestrichen wurde. Wenn ich es richtig verstehe, bedeutet das eine bestehende Gewährleistung?
Das Formblatt hat die Nummer K0211-K0211/G-03/2008, also ein regulärer Kaufvertrag.
Recht herzlichen Dank!
Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,
herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Eine Frage ergibt sich bezüglich der Gewährleistung, diese Formulierung taucht so im Vertrag nicht auf. Es gibt dort aber die Punkte "Sachmangel" und "Haftung", an denen nichts gestrichen wurde. Wenn ich es richtig verstehe, bedeutet das eine bestehende Gewährleistung?
Das Formblatt hat die Nummer K0211-K0211/G-03/2008, also ein regulärer Kaufvertrag.
Recht herzlichen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2012 11:51:21
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Wenn in dem Kaufvertrag nichts von einem Ausschluss der Gewährleistung steht, ist der Verkäufer verpflichtet, bei Übergabe bestehende Mängel zu beseitigen, wobei die Beweislastumkehr des § 476 BGB für Sie spricht.
Mit der Formblattnummer kann ich aber nichts anfangen, es gibt viele verschiedenen Formulare, von denen ich nicht alle kenne.
Soweit der Verkäufer des Wagens der gewerbliche Händler ist und dieser nicht nur als Vermittler für den Vorbesitzer aufgetreten ist, wäre ein genereller Haftungsausschluss auch nicht zulässig, sondern nur eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
Es verbleibt bei meinem Rat, die Mängel sowohl dem Verkäufer als auch dem Garantiegeber anzuzeigen und jeweils Beseitigung zu fordern.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Wenn in dem Kaufvertrag nichts von einem Ausschluss der Gewährleistung steht, ist der Verkäufer verpflichtet, bei Übergabe bestehende Mängel zu beseitigen, wobei die Beweislastumkehr des § 476 BGB für Sie spricht.
Mit der Formblattnummer kann ich aber nichts anfangen, es gibt viele verschiedenen Formulare, von denen ich nicht alle kenne.
Soweit der Verkäufer des Wagens der gewerbliche Händler ist und dieser nicht nur als Vermittler für den Vorbesitzer aufgetreten ist, wäre ein genereller Haftungsausschluss auch nicht zulässig, sondern nur eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
Es verbleibt bei meinem Rat, die Mängel sowohl dem Verkäufer als auch dem Garantiegeber anzuzeigen und jeweils Beseitigung zu fordern.
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