Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) (Beamte/Soldaten)
| 26.01.2011 20:07
| Preis:
***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Guten Abend!
Situation:
Ich übe eine Sicherheitsempfindliche Tätigkeit gem. SÜG (Ü3) in einem Beamtenverhältnis aus. Meine Lebensgefährtin hat dieser Überprüfung auch stattgegeben und ebenfalls unterzeichnet.
(Es war eine Wiederholungsüberprüfung vor ein paar Wochen)
Frage:
Gibt es eine Möglichkeit grundsätzlich meine und auch die SÜ meiner Lebensgefährtin zu widerrufen und wenn ja, gem. welcher Paragrafen? Hätte dies auch dienst rechtliche Konsequenzen oder dürften die sich durch unseren
Widerruf ergeben?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich!
26.01.2011 | 20:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Das SÜG sieht keine solche Widerrufsmöglichkeit vor.
Nach § 13 SÜG haben Sie sicher eine solche Sicherheitserklärung abgegeben. Wie schon gesagt, besteht direkt nach dem SÜG keine Möglichkeit, diese Erklärung zu widerrufen.
Allerdings kann man aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen die Möglichkeit herleiten, diese eigene Willenserklärung auch wieder zurückzuziehen, also zu widerrufen.
Das macht aber im Ergebnis wenig Sinn, dass Sie dann nicht mehr im Rahmen Ihres Aufgabengebietes tätig werden können.
Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Ü3 nach § 10 SÜG ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu als „streng geheim" eingestuften Verschlusssachen oder einer hohen Anzahl als „geheim" eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, sowie bei Personen, die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder einer Behörde Tätigkeiten mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen.
Sie können dann nicht mehr im Ü3-Bereich arbeiten, wenn Sie die Erklärung zurücknehmen.
Das Gleiche gilt im Übrigen für Ihre Lebensgefährtin.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller
26.01.2011 | 21:12
Wenn die Erklärung widerrufen wird und die SÜ wurde bereits durchgeführt, hat sie dann noch Bestand?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.01.2011 | 21:19
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Überprüfung wird auch bei Widerruf der Erklärung Bestand haben.
Allerdings läge dennoch insoweit eine Einschränkung vor, als dass Sie nicht mehr im Bereich der Ü3 arbeiten könnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt