Ich wurde durch ein Mitarbeiter von der Eon. als Sicherheitsrisiko eingestuft,darf Er das?
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Antwort geschrieben am 18.03.2010 19:58:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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gem. Ihrer knappen Sachverhaltsdarstellung möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
§ 19a Abs. 1 AtomG bestimmt, dass die Ergebnisse der periodische Sicherheitsüberprüfung der zuständigen Aufsichtbehörde vorzulegen sind. Der Gesetzestext hierzu lautet:
(1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität betreibt, hat eine Sicherheitsüberprüfung der Anlage durchzuführen und deren Ergebnisse bis zu dem in Anlage 4 zu diesem Gesetz genannten Datum, soweit dieses nach dem 27. April 2002 liegt, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Zehn Jahre nach dem in Anlage 4 genannten Datum sind die Ergebnisse einer erneuten Sicherheitsüberprüfung vorzulegen.
Entsprechend entscheiden die zuständigen Aufsichtbehörden über die Veröffentlichung der Ergebnisse, wie dies z.B. 2007 durch das für die Atomaufsicht in Schleswig-Holstein zuständige Sozialministerium geschah, nachdem ein Energiekonzern seine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Veröffentlichung zurück genommen hatte. Ein Anspruch eines Bürgers gegenüber der Aufsichtbehörde auf Einsicht in die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung ist nicht ersichtlich.
Inwiefern ein Mitarbeiter von E.ON Sie als Sicherheitsrisiko eingestuft hat und wofür Sie genau ein Sicherheitsrisiko darstellen, geht aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung leider nicht hervor. Es wird sich wahrscheinlich um eine betriebsinterne Feststellung handeln, die zur Überprüfung der durch die Angestellten sicherzustellende Sicherheitsqualität dient. Ist dies der Fall, sollten Sie schriftlich der Einstufung widersprechen und eine Gegendarstellung einreichen.
Hinweisen möchte ich darauf, dass dieses Forum dazu dient, eine erste rechtliche Einschätzung zu geben, die natürlich stark von der Ausführlichkeit der Sachverhaltsdarstellung abhängt. Dieses Forum kann daher eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen insoweit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler
Rechtsanwalt
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com
Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121
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