ich vertreibe eine Shareware über das Internet, die sich mit der Verarbeitung und dem Schnitt von Videodateien beschäftigt. Zwar enthält meine Software keine eigenen Decoder oder Encoder für Audio oder Video. Allerdings analysiert die Software die Daten natürlich und verändert sie gemäß aktueller Video-Standards.
Meine Befürchtung ist nun, dass Patentpools oder große Firmen mit irgendwelchen nationalen oder internationalen Software-Patenten den Vertrieb meiner Software zu unterbinden versuchen oder horende Lizenz-/Abmahn-/Patent-Gebühren verlangen. Ich habe keine Ahnung ob und wie sowas abläuft.
Ich weiß, dass man nie sicher sein kann nicht, trotz aller Vorsicht trotzdem irgendein Patent (es gibt tausende, teils sehr triviale in dem Bereich) zu verletzen aber ich möchte und kann natürlich auch nicht zehntausende von Euro für Patentrecherchen ausgeben für den Vertrieb einer Shareware. Deshalb würde ich gerne wissen wie man sich am Besten verhalten soll und an wen man sich wenden kann. Hier die wichtigen Fragen:
1.Welcher Anwalt kennt sich mit solchen konkreten Fragen aus, hat Erfahrungen mit Softwarepatenten und weiß wovon ich hier rede?
2. Muß ich mir als deutscher Entwickler überhaupt Sorgen machen obwohl zur Zeit Softwarepatente hier noch nicht oder nur schwer durchsetzbar sind und ich ja auch nur ein kleiner Fisch bin.
3. Wartet man ab bis man über die Patenverletzungen informiert wird und versucht dann ein Agreement/Lizenzvertrag auszuhandeln?
4. Oder sollte ich versuchen im Vorfeld mit potentiellen Patentinhabern in Kontakt zu treten um ein Agreement auszuhandeln?
Antwort geschrieben am 01.11.2010 16:45:49
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1.
Generell empfehle ich Ihnen für Fragen des IP-Rechts die Rechtsanwälte Beutler Meinking aus Hamburg.
2.
In der Tat gibt es in der Rechtsprechung Unstimmigkeiten hinsichtlich der Patentierfähigkeit von Computerprogrammen und deren Durchsetzbarkeit.
„Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben.", so der BGH mit Beschluss vom 22.04.2010 - Xa ZB 20/08.
Im Grundsatz sollten Sie aber auch als deutscher Entwickler Bedenken haben, da es bereits auf europäischer Ebene zahlreiche eingetragene Softwarepatente gibt und quasi durch die Hintertür versucht wird, diese auch in Deutschland für verbindlich zu erklären und damit auch durchsetzen zu können. Zwar waren bislang Gesetzesänderungen auf diesem Gebet erfolglos, allerdings wurde mit dem Argument der Vereinheitlichung und Kostensenkung im Patentsystem dafür geworben, dass Patentstreitigkeiten nicht mehr vor nationalen Gerichten verhandelt werden sollten, sondern ein europäisches Patentgericht zukünftig zuständig sein solle. Die Richter hätten dann die Möglichkeit, die bereits erteilten Softwarepatente auch für Deutschland für verbindlich zu erklären. Wie die Entwicklung in der Rechtsprechung zu Softwarepatenten weiter geht, ist leider nicht abschließend zu beurteilen.
3.
Demnach kann ich Ihnen nur empfehlen, bereits im Vorfeld gründlich zu recherchieren und mit potentiellen Patentinhabern in Kontakt zu treten. Dies ist insbesondere dann zu bevorzugen, wenn Ihnen schon potentielle Patentinhaber bekannt sein sollten. Die von Ihnen erwähnte Vorgehensweise unter 3. können Sie dann immer noch in Betracht ziehen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Als Leser können Sie
