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Frage geschrieben am 12.10.2011 22:22:36

Sexueller Missbrauch

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1237
Hallo,
am Donnerstag wurde durch gefundene Nacktfotos meiner Tochter, 7 Jahre, bekannt, dass sie sexuell von unserem Nachbarn missbraucht wurde. Es wurden Nackfotos auf einem Handy von ihr und dem Täter gefunden. Eine gyn. Untersuchung hat ergeben, dass er "Gott sei Dank" nicht in sie eingedrungen ist. Anzeige wurde erstattet, er wurde festgenommen, in U- Haft gesteckt und einen Tag später wieder herausgelassen.
Wir wohnen unmittelbar nebeneinander. Ich habe mit der Vermieterin gesprochen, sie ist mit der fristlosen Kündigung einverstanden. Es liegen handfeste Beweise, Fotos, vor! Es ist ein unzumutbares Mietverhältnis. Leider ist unsere Vermieterin schon über 70 Jahre alt, und weiß nicht wie sie die Kündigung verfassen soll. Sie hat mich gebeten, mich da kundig zu tun.
Nun zum Problem.
Der Täter ist vor knapp 30 Jahren mit seinen Eltern dort eingezogen. Den Mietvertrag haben damals sein Vater und seine Mutter unterzeichnet. Der Täter war zu diesem Zeitpunkt ca. 23-25 Jahre alt. Heute ist er ca. 53-55 Jahre alt und wohnt bei seiner mittlerweile pflegebedürftigen Mutter.Der Vater ist verstorben. Er wohnt seit 30 Jahren dort ohne im Mietvertrag aufgeführt zu sein. Ich habe da was von einer 8 Wochenfrist aufgefangen, wonach er automatisch einen Mietvertrag eingeht. Ist das richtig? Die ganze Nachbarschaft steht geschlossen hinter der Entscheidung ihn fristlos zu kündigen. Ein anderes Nachbarkind ist auch betroffen, und es sind laut Polizei noch andere Mädchennamen aufgetaucht. Wir haben leider nicht viel Geld, sonst würde ich Ihnen mehr anbieten. Trotzdem bitte ich um Ihre Hilfe, es ist ein Notfall.
MfG


Antwort geschrieben am 12.10.2011 23:11:53
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Es böte sich der Einfachheit halber zunächst folgendes an (was aber noch zeitlich nicht sofort möglich wäre):
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

Denn Ausnahmetatbestand ("acht Wochen"), den Sie erwähnt haben, gibt es meines Erachtens nicht, zumal ggf. allein Mieterin die Mutter ist.

Letzteres dürfte zum Problem werden.

Ansonsten gilt:
Möglich erscheint zudem eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der Nachbar Mitmieter (im selben Gebäude o. Wohnblock) ist(was zu prüfen wäre):

Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Dieses kann nach meiner ersten Einschätzung auch jemand sein, der - ohne Mieter zu sein - dort wohnt.

Aber:
Wie gesagt, es muss sich um eine Nachbarwohnung handeln, die ebenfalls von der gleichen Vermieterin wie bei Ihnen stammt, sonst funktioniert es nicht.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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