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Welche Strafe wäre zu erwarten?
(Alle Namen frei erfunden.)
Vorgeschichte:
"Ein 30jähriger Mann namens Peter ist seit mehr als 10 Jahren mit dem mindestens 12 Jahre jüngeren Jungen Simon eng befreundet. Also auch schon zu Zeiten, wo der Junge sehr sehr jung war. Seit vier Jahren wohnen sie auch zusammen."
Um endlich heraus zu finden, ob diese Beiden evtl. ein Paar sind, gibt sich Markus (der mit Peter befreundet ist) im Internet als Mädchen aus und chattet mit Simon, von dem er inzwischen glaubt, dass dieser mindestens 18 sein müsste. Das macht er u. a. auch daran fest, dass er ihn schon alleine Auto vor der Wohnung der Beiden fahren sehen hat und Simon wenige Wochen später eine Ausbildung zum Berufsfahrer beginnt. Markus chattet mit ihm und kommt anfangs auch auf das Thema Sex zu sprechen. Er lässt sich von dem Simon ein paar wenige Nacktfotos (zwei in sexueller Pose) senden. Selbst schickt Markus keine Fotos, außer ein Gesichtsfoto des angeblichen Mädchens. Dann bricht er Chatkontakt ab, da Markus nun überzeugt ist, dass der Junge nicht schwul ist und somit keine Liebes-Beziehung zu dem älteren Mitbewohner haben müsste.
Ca. ein Jahr später erfährt Markus, dass Simon zum Zeitpunkt des Chats noch 17 war und erst zwei Monate später 18 wurde. Es ist möglich, dass der Junge im Chat angab, dass er 17 ist, allerdings wurde dem damals keine Bedeutung beigemässen, da in Chats generell oft altersmäßig gelogen wird.
Welche Strafe hat Markus für diesen Chat nun zu erwarten, sollte nach über einem Jahr die Kripo (aus welchem Grund auch immer, z. B. auch zufällig) ein Protokoll des Chat auf dem PC von Simon finden und Markus ausfindet machen? Die erhaltenen Fotos wurden von Markus nicht gespeichert, sondern direkt gelöscht. Da Markus inzwischen seit einigen Monaten auch einen neuen Computer hat, sind ohnehin keinesfalls Anzeichen des Chats auf dem PC vorhanden oder rekonstruierbar. Auch andere sexuelle Fotos evtl. Minderjähriger etc. sind nicht vorhanden, da dieser Chat eine einmalige Sache war. Markus war noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, hat eine feste Beziehung und geht einem geregelten Arbeitsleben nach.
Im Gesetz ist unter "Sexueller Missbrauch von Jugendlichen" eine Reihe möglicher Konsequenzen zu finden, jedoch wäre ich für eine Prognose speziell zu diesem Fall dankbar.
Antwort geschrieben am 29.03.2011 01:28:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Das sexualstrafrechtlich relevante Verhalten von „Markus" besteht hier darin, dass er sich die entsprechenden Nacktfotos hat zuschicken lassen.
Das wäre aber tatbestandlich kein sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB), denn dieser würde sexuelle Handlungen des bzw. am Jugendlichen und damit einen unmittelbarem Körperkontakt mit dem Jugendlichen voraussetzen, der hier nicht gegeben ist.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung liegt aber unter Umständen eine Strafbarkeit nach § 184c StGB vor durch das Sich-Verschaffen bzw. Besitzen jugendpornografischer Schriften (§ 184c Abs. 4 Satz 1 StGB). Jugendpornografische Schriften sind Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen zum Gegenstand haben, die zwischen 14 und 18 Jahren alt sind (Jugendliche) oder über 18 Jahre alt sind, für den Betrachter aufgrund ihrer körperlichen Entwicklung oder Darstellung aber eindeutig wie Jugendliche aussehen (sog. Scheinjugendliche).
Fotos, die Jugendliche „in sexueller Pose" darstellen, erfüllen diesen Tatbestand regelmäßig.
Der Besitz setzt voraus, dass der Täter tatsächliche Verfügungsmacht erlangt hat. Im Internetverkehr reicht dabei aus, wenn die betreffenden Bilddateien in den Arbeits- oder Cache-Speicher des Rechners geladen werden, was bereits beim bloßen Betrachten am Monitor erfolgt.
In diesem fiktiven Fall könnte es aber am subjektiven Tatbestand (= zumindest bedingter Vorsatz) fehlen, der das jugendliche Alter der dargestellten Person erfassen muss. Markus ging hier davon aus, dass sein Chat-Partner bereits volljährig war. Das ist aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr das Alter der dargestellten Person zur Zeit der Aufnahme. Wenn Markus zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass auf den von ihm angeforderten Fotos ein Jugendlicher dargestellt ist, wäre der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen. Der Vorsatz müsste aber nachgewiesen werden, was von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die hier eher gegen eine Nachweisbarkeit sprechen. Insbesondere dürfte mit einem Chatprotokoll kein Nachweis darüber zu erbringen sein, welche Dateien mit welchem konkreten Inhalt abgerufen wurden, wenn diese Dateien auf dem Rechner des Empfängers unwiderruflich vernichtet worden sind.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
www.netzkanzlei.com
Tel.: 030 555 760 321
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.03.2011 01:53:31
Vielen Dank für die ausführliche Information.
Welche Strafe (Geld, Bewährung, Freiheitsstrafe) wäre im Falle einer Verhandlung in dem geschilderten Fall möglich, sollte eine Übertragung der beiden Bilder nachgewiesen werden können?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die ausführliche Information.
Welche Strafe (Geld, Bewährung, Freiheitsstrafe) wäre im Falle einer Verhandlung in dem geschilderten Fall möglich, sollte eine Übertragung der beiden Bilder nachgewiesen werden können?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.03.2011 02:10:47
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Im Falle einer Verurteilung sieht das Gesetz als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor (§ 184c Abs. 4 Satz 1 StGB).
Nach den genannten Umständen wäre die Verhängung einer Freheitsstrafe aber so gut wie ausgeschlossen. Es kommt im Falle einer Verurteilung also nur eine Geldstrafe in Betracht. Die Anzahl der Tagessätze einer Geldstrafe kann aber ohne Aktenkenntnis seriöserweise nicht vorhergesagt werden. Statt einer Verurteilung kommt grundsätzlich auch eine Verfahrenseinstellung in Betracht, ggf. gegen Auflagen, §§ 153, 153a StPO.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Im Falle einer Verurteilung sieht das Gesetz als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor (§ 184c Abs. 4 Satz 1 StGB).
Nach den genannten Umständen wäre die Verhängung einer Freheitsstrafe aber so gut wie ausgeschlossen. Es kommt im Falle einer Verurteilung also nur eine Geldstrafe in Betracht. Die Anzahl der Tagessätze einer Geldstrafe kann aber ohne Aktenkenntnis seriöserweise nicht vorhergesagt werden. Statt einer Verurteilung kommt grundsätzlich auch eine Verfahrenseinstellung in Betracht, ggf. gegen Auflagen, §§ 153, 153a StPO.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, und verbleibe
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