Mfg sophia53
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Diese Antwort ist vom 18.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.02.2010 21:22:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 340
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ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Eine abschließende Beantwortung ist derzeit nicht möglich, da nicht ersichtlich ist, ob Sie als Mieterin die Wohnung bewohnen oder selbst Eigentümerin sind.
Mietminderungsansprüche könnten Sie dann geltend machen, wenn die Wohnung über einen unzureichenden Schallschutz verfügt und dadurch Nachbargeräusche wahrnehmbar sind.
Im Übrigen dürften Mietminderungsgründe nicht gegeben sein.
Lärmbelästigungen durch Mitmieter, die sich im Rahmen des normalen Wohngebrauchs der Mitmieter bewegen, führen nicht zu einer Minderung der Miete (AG München, Urteil vom 29. 01. 2004 - 453 C 24551/03).
Sie werden Ihren Mitmietern weder Laufgeräusche noch Türen schließen, weder Fernseh- und Radiogeräusche oder Geschirr klappern verbieten können, ebenso nicht abendliches Herumlaufen mit Straßenschuhen oder Gästebesuche.
Hierzu dürfte ebenfalls sexuelle Tätigkeiten zählen. Auch auf die Häufigkeit etwaiger Handlungen können Sie keinen Einfluss nehmen.
Anders verhält es sich nur dann, wenn in der Nachbarwohnung etwaige Handlungen mit gewerblichen Hintergrund erfolgen.
In einem solchen Fall hält das AG Wiesbaden (WuM 1998, 315) eine Mietminderung von 20% bei Prostitution in der Nachbarwohnung für möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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