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Frage geschrieben am 27.02.2007 21:30:00

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Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1518
Guten Abend,

bezüglich der bereits gestellten Fragen zu unseren Internetangeboten, habe ich noch etwas zu ergänzen:

- Ist es rechtens, wenn wir am unteren Seitenrand z.B.: " Mit dem Absenden erkenne ich an, dass Servicekosten laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen anfallen" und einen Link dazu machen?
- Wie kann ich diesen Satz rechtssicher formulieren?

Danke


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Diese Antwort ist vom 27.2.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.02.2007 22:41:49
Rechtsanwältin Gabriele Koch
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Sehr geehrter Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Bei all Ihren bisherigen Fragen zu diesem Thema hatte ich den Eindruck, dass es vor allem darum geht, den Hinweis auf die Kosten möglichst unauffällig zu platzieren. Damit gehen Sie grundsätzlich ein Risiko ein. Sofern Sie den Verweis auf die Kosten nicht so anbringen, dass ein durchschnittlicher User ohne große Mühe erkennen kann, dass durch die Registrierung / Nutzung eine Rechnung auf ihn zukommen wird, müssen Sie damit rechnen, dass

1. die AGB evtl. nicht Vertragsbestandteil werden, mit der Folge, dass die Kosten nicht wirksam vereinbart wurden

2. die User den Vertrag widerrufen bzw. wegen Irrtums oder Täuschung anfechten

3. Sie evtl. von Wettbewerbern abgemahnt werden.

Bei einer Platzierung am unteren Seitenende dürfte es vor allem darauf ankommen, ob dieses Seitenende ohne Scrollen sichtbar ist, ebenso auch auf Schriftgröße und -farbe. Das untere Seitenende ist aus rechtlicher Sicht gewiss nicht die ideale Stelle, für einen Hinweis auf anfallende Kosten. Wenn dies aber auch bei einem kleineren Monitor noch ohne Scrollen sichtbar, aufgrund Schriftart und Schriftgröße gut lesbar ist und in der übrigen Seitengestaltung nicht untergeht, dürfte es evtl ausreichen.

Hierzu verweise ich aber auf ein ganz neues Urteil des AG München, das erst dieser Tage veröffentlicht wurde und einen ganz ähnlichen Sachverhalt behandelt. Auf der beanstandeten Seite befand sich der Hinweis auf die Kostentragungspflicht unterhalb des Anmeldebuttons. Das Gericht hielt dies für überraschend und daher für unwirksam
AG München, Urteil vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06.

Die Formulierung des Hinweises ist dabei weniger relevant, sofern daraus unmissverständlich hervorgeht, dass bereits mit der Anmeldung Kosten anfallen. Der von Ihnen vorgeschlagene Satz dürfte diese Voraussetzungen wohl erfüllen. Besser wäre noch „Mit dem Absenden des Antragsformulars fallen Kosten i.H.v. x € an" oder „Die Registrierung ist kostenpflichtig, die Höhe der Kosten entnehmen Sie bitte der Preisliste / den AGB" und dann den link dazu.

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


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