Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327992
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 24.02.2007 20:19:00

Setup Fee

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2415
Hallo,
wir haben bereits vor einigen Tagen eine ähnliche Anfrage gestellt, hätten hierfür noch ein paar konkretisierende Fragen:

Wir möchten eine Setup Fee für auf unseren Webseiten gestellten
Anfragen einführen und haben weitre folgende Fragen hierfür:

- Es es gültig, wenn wir die Setup Fee in die AGB schreiben und die AGB unter dem Kontrollhägchen vollständig einblenden?
- Ist es sinnvoller ein Kontrollhägchen zu machen oder ein Feld zu machen, wo der Kunde seinen Namen eintippen muss und
somit die AGB akzeptiert?
- Gibt es IRGENDEINE Variante, dass wir nur auf die AGB hinweisen müssen und die Gebühren ansonsten nicht ausweisen brauchen?

danke


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.2.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.02.2007 01:43:06
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 386
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Soweit die Kostentragungspflicht für das Absenden einer Anfrage ausschließlich in den AGB´s geregelt ist, bestehen hiergegen selbst dann erhebliche rechtliche Bedenken, wenn vor dem Absenden des Anfrageformulars die AGB vollständig eingeblendet werden und der Kunde diese bestätigen muss. Enthält nämlich das Anfrageformular keinen Hinweis auf den zu entrichtenden Preis und weisen Sie weiterhin nicht auf eine Preisliste hin, wird der Eindruck erweckt, die Anfrage sei kostenlos. Denn allein `Anfragen´ bei Internet-Anbietern lösen üblicherweise keine Kosten aus. - Überdies handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung des Kunden um eine Hauptleistungspflicht, von der erwartet werden muss, dass sie an herausgehobener Stelle positioniert wird. Bei dem Weglassen der Setup Fee in dem Anfrageformular und dem „Verstecken" in den AGB´s wird dies nicht angenommen werden können. Dies wird um so mehr dann gelten, wenn die AGB´s eher unübersichtlich und umfangreich sind und sich die Setup Fee für eine Anfrage nicht bereits am Anfang der AGB´s befindet. Die in Ihren AGB´s geregelte Setup Fee wird daher als überraschend im Sinne von § 305 c BGB angesehen werden können, so dass sie nicht Vertragsbestandteil werden wird.

Die beabsichtigte Formulargestaltung wird überdies kaum dem Tansparenzgebot der Preisabgabenverordnung entsprechen. Hiernach muss für den Verbraucher ohne große Umwege erkennbar sein, welche Kosten durch das Absenden des Anfrageformulars auf ihn zukommen. Ob eine unmittelbare Nähe der Setup Fee in diesem Sinne angenommen werden kann, wenn sich diese lediglich in den AGB´s befindet, die der Kunde jedoch möglicherweise erst nach dem Lesen umfangreicher weiterer Klauseln wahrnimmt, ist jedoch selbst dann zweifelhaft, wenn die ABG´s vor dem Absenden des Anfrageformulars vollständig eingeblendet werden.

Um das Risiko der bewusst irreführenden Formulargestaltung auszuschließen, empfehle ich nach wie vor einen klaren Hinweis auf den Anfall der Setup Fee im Anfrageformular selbst.

Weiterhin reicht es für das Akzeptieren der AGB´s aus, wenn der Kunde ein entsprechendes Kästchen ankreuzt. Nachdem es technisch möglich sein wird, diesen Eintrag dem Kunden zuzuordnen, wird eine Bestätigung durch Eintragung des Namens nicht erforderlich sein.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.02.2007 09:28:08

sehr geehrte RAin,

dank für Ihre Ausführungen.

Ich fasse zusammen:

- Wenn wir auf den unteren Seitenrand hinschreiben, dass die Gebühr
anfällt ist dies rechtsgültig?
- Wieso sind die AGB nicht gültig, man muss doch die AGB vor dem
abschicken durchlesen und da sieht man den Passus doch.
- Warum ist es nichteinmal gültig, wenn die AGB extra noch mal per
Mail schicken=

Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.02.2007 13:49:29

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst haben Sie meine Antwort dahingehend richtig verstanden, dass ein Hinweis auf dem unteren Rand des Anfrageformulars auf den Anfall der Setup Fee ausreichend sein wird, um diese später erfolgreich von dem Kunden einzufordern. Beabsichtigen Sie daneben die AGB vor der Bestätigung durch den Kunden einzublenden, werden vorbehaltlich einer Prüfung des gesamten Klauselwerkes weiterhin keine Bedenken gegen die wirksame Einbeziehung der AGB und damit auch der Klausel zu der Setup Fee bestehen. Bei dieser Handhabung wird es nicht erforderlich sein, die AGB hiernach nochmals per email zu versenden. Insofern verweise ich auf ein Urteil des BGH vom 14.06.2006 ( Az.: AGB - Wie muss im Internet auf AGB hingewiesen werden?">AGB - Wie muss im Internet auf AGB hingewiesen werden?">AGB - Wie muss im Internet auf AGB hingewiesen werden?">AGB - Wie muss im Internet auf AGB hingewiesen werden?">I ZR 75/03), wonach es für die Einbeziehung von AGB auf einer Internetseite genügen kann, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

Weisen Sie auf die Setup Fee jedoch ausschließlich in Ihren AGB hin – wie ursprünglich beabsichtigt – wird der Kunde gegenüber Ihrem Zahlungsverlangen trotz der Bestätigung der AGB einwenden können, bei der entsprechenden Klausel handle es sich aus den genannten Gründen um eine überraschende Klausel im Sinne des 305 c BGB. Die Klausel zu der Setup Fee wird dann unabhängig von der Einbeziehung der AGB im Übrigen nicht Vertragsbestandteil.

Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetrecht, Computerrecht letzten Monat:

22
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327992
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94114
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Setup   Fee